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EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Berlin, 17.05.2024. Im Juni 2023 ist die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 zur Regelung entwaldungsfreier Lieferketten in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird diese ab 30. Dezember 2024 anzuwenden sein. Kleine Unternehmen haben eine 24-monatige Übergangszeit (bis 30. Juni 2025). Ziel der Verordnung ist die Verhinderung weiterer Entwaldung beziehungsweise Waldschädigung als einer der Treiber des Klimawandels. Sie ersetzt die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010.

Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse

Die Verordnung reguliert das Inverkehrbringen und Bereitstellen sogenannter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse. Zu den relevanten Rohstoffe gehören:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz
Unter relevante Erzeugnisse fallen bestimmte, aus den relevanten Rohstoffen hergestellte Waren wie Schokolade, Röstkaffee, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Komplettauflistung findet sich in Anhang I der Verordnung.

Pflichten der Unternehmen

Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und dafür eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Artikel 3).
Die Sorgfaltserklärung ist den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu übermitteln. Gemäß Artikel 33 der Verordnung wird dafür ein gesondertes Informationssystem eingerichtet.

Sorgfaltspflichten

(Artikel 8)
  • Sammlung von Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nicht gegen die Verbote in Artikel 3 verstoßen, u.a. Handelsnamen, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Lieferantennamen
  • Risikobewertung und Minimierung auf Basis der gesammelten Daten
  • Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. Sorgfaltspflichtregelung mit jährlicher Berichtspflicht (außer kleine und mittlere Unternehmen)
  • Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Marktteilnehmern
  • Dokumentationspflicht: 5-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Sorgfaltspflichten
Bei Erzeugerländern mit nachgewiesenen geringen Risiken gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten.

Vorbereitungsmaßnahmen

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der Verordnung betroffen ist – nutzen Sie dafür die in Anhang I aufgeführte Liste relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
  • Wenn ja: beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen – Informationsbeschaffung und Risikobewertung brauchen Zeit!
  • Ermitteln Sie unternehmensinterne Zuständigkeiten
  • Treffen Sie vertragliche Vereinbarungen zur Informationsweitergabe mit Lieferanten
  • Prüfen Sie Vereinfachungsmöglichkeiten, z. B. können Sie andere im Unternehmen etablierte Prüfschritte nutzen oder zusammenfassen, z. B. bezüglich der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes (LkSG)?

Weitere Informationen

Quelle: DIHK