CSRD

Standards für Nachhaltigkeitsberichte korrigiert

09.08.2024. Im August wurde im EU-Amtsblatt eine Korrektur der ESRS veröffentlicht. Fast die komplette Verordnung 2023/2772 wird damit durch neue Anhänge ersetzt.
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung war im Dezember 2023 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht worden. Diese beinhaltet zunächst einige Erwägungsgründe zur Erläuterung und danach folgenden kurzen Verordnungstext:

Artikel 1 Gegenstand

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten Zeitplan verwenden müssen, sind in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (Ende des Zitats)
An diesen Text schlossen sich über 280 Seiten in Form von Anhängen an, in denen die Standards beschrieben und definiert wurden.

Neue Anhänge

Speziell in der Fassung in deutscher Sprache waren offenbar so viele Fehler enthalten, dass die EU nun eine Berichtigung veröffentlicht hat, wobei leider nicht auf Anhieb ersichtlich wird, was konkret geändert wurde. Denn die im EU-Amtsblatt vom 09.08.2024 abrufbare Berichtigung listet die Anhänge der Verordnung komplett neu auf. Es werden also nicht einzelne Textpassagen in der bisherigen und in der berichtigten Fassung gegenübergestellt, wie es sonst üblich ist, sondern die korrigierten Anhänge werden quasi als neue Lesefassung als Komplett-Texte neu bekanntgegeben.

Hintergrund: Pflichten durch die CSRD

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie ergänzt und aktualisiert u. a. die NFRD (Non-Financial Reporting Directive, EU 2013/34) und weitet damit das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht deutlich aus. Die EU- Mitgliedsstaaten haben 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist ein entsprechendes CSRD-Umsetzungsgesetz derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Mit der neuen CSRD wurde der Anwendungsbereich hinsichtlich der berichtspflichtigen Unternehmen massiv ausgeweitet. Unternehmen, welche min. zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllen, sind berichtspflichtig:
  • Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
  • Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
  • Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
Diese großen Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Hinzu kommen kapitalmarktorientierte KMU, die ab dem Geschäftsjahr 2026 bzw. mit einer Opt-out Möglichkeit ab dem Geschäftsjahr 2028 berichten müssen. Die kapitalmarktorientierten Unternehmen, die aktuell bereits zum Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet sind, müssen ab dem Geschäftsjahr 2024 nach den neuen Anforderungen berichten. In Summe werden in Deutschland ca. 15.000 Unternehmen berichtspflichtig.
Der nichtfinanzielle Bericht bzw. der Nachhaltigkeitsbericht muss zukünftig als Teil des Lageberichts veröffentlicht werden. Dies bedeutet auch, dass der Bericht zuvor durch einen externen Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss.
Der Nachhaltigkeitsbericht soll zukünftig in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt werden. Die Berichtsinhalte sollen mithilfe der besagten “European Sustainability Reporting Standards (ESRS)” vereinheitlicht werden.
Gefordert wird eine “doppelte Wesentlichkeit”: Dies bedeutet, dass nicht nur die Auswirkungen des Unternehmens auf den Nachhaltigkeitsaspekt unter Berücksichtigung unterschiedlicher Zeithorizonte betrachtet werden soll, sondern umgekehrt auch mögliche Auswirkungen des Nachhaltigkeitsaspekts auf das Unternehmen und das dazugehörige Geschäftsmodell.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein