Einwegkunststofffondsgesetz
Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds gestartet
Dessau, 05.04.2024. Das in 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Diese ist am 01.04.2024 in Betrieb gegangen und über www.einwegkunststofffonds.de erreichbar.
Damit kann jetzt die Registrierung inländischer Hersteller erfolgen. Außerdem können ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte bereits Accounts erstellen. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten informiert das UBA unter www.ewkf.de
Welche Fristen sind einzuhalten?
Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. Hersteller, die seit 01.01.2024 ihre Tätigkeit neu aufgenommen haben, müssen sich sofort registrieren. Die Abgabenpflicht besteht zudem seit Anfang 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.
Ebenso hat die Verzögerung keinerlei Auswirkung für Anspruchsberechtigte. Die erforderliche Registrierung für eine Kostenerstattung ab 2025 lässt noch ausreichend Zeit bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung.
Ebenso hat die Verzögerung keinerlei Auswirkung für Anspruchsberechtigte. Die erforderliche Registrierung für eine Kostenerstattung ab 2025 lässt noch ausreichend Zeit bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung.
Hintergrund
Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und bestimmten anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz.
An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds?
In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet.
Was ist die Rolle des UBA?
Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist.
Welchen Funktionsumfang hat die Online-Plattform DIVID?
DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtige Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hierbei ist die Plattform das zentrale Instrument für fondsbezogenen Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Es ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des sich auf jährlich rund 430 Mio. Euro belaufenden Fondsvolumens.
Quellen: Umweltbundesamt