Frist

Mittelgroße Feuerungsanlagen bis 1. Dezember 2023 registrieren

Stuttgart, 26.09.2023. Wer eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes betreibt, muss dies bis zum 01.12.2023 anzeigen.

Formular zur Anzeige nach § 6

Dies ergibt sich aus § 6 der 44. BImSchV („Registrierung von Feuerungsanlagen“). Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
Das Land Baden-Württemberg schreibt dazu die Nutzung eines Formulars vor: https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/themenportal-44.-bimschv
Zuständige Behörden sind die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (bzw. die Regierungspräsidien, falls ein Betrieb in deren Überwachungszuständigkeit fällt).
Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

Betroffene Anlagen

Anzeigepflichtig sind mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 Megawatt und 50 Megawatt und im Fall von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen auch kleinere Anlagen.
Betroffen sind Anlagen, die bereits vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden.
Ausnahmen werden in § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV aufgezählt, zum Beispiel Wärmebehandlungsanlagen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren in der chemischen Industrie.

Öffentliches Verzeichnis in 2024

Nach Abschluss der o. g. Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30.09.2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen.
Quelle: IHK FR