REACH
Chrom(VI)-Verbindungen werden weiter reglementiert
Zukünftige Verwendung von Chrom-VI-Verbindungen
Helsinki, 10.10.2023. Die europäische Chemikalienagentur ECHA hat von der Europäischen Kommission den Auftrag erhalten, einen REACH-Beschränkungsvorschlag für bestimmte Chrom(VI)-Verbindungen auszuarbeiten, die derzeit auf der Zulassungsliste für besonders besorgniserregende Stoffe stehen (Einträge 16 und 17 in Anhang XIV der REACH-Verordnung). Die ECHA wird diesen Vorschlag bis zum 4. Oktober 2024 vorlegen. Chrom-VI würde damit nicht mehr in Anhang XIV (Zulassungen), sondern in Anhang XVII (Beschränkungen) reglementiert.
Anlass für den Auftrag ist die derzeitige und mögliche künftige Arbeitsbelastung für die ECHA und die EU-Kommission im Kontext des Zulassungsverfahrens. Die ECHA führt hierzu an, dass die Bewertung der Anträge und die Ausarbeitung von Stellungnahmen dazu die verfügbaren Ressourcen der Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) übersteigen und deren Arbeit bei der Regulierung anderer gefährlicher Chemikalien beeinträchtigen würde.
Des Weiteren weist die ECHA darauf hin, dass für den Fall, dass die ECHA bei der Ausarbeitung des Beschränkungsvorschlags ein potenzielles Risiko einer „Regrettable Substitution“ durch andere Chrom(VI)-Verbindungen feststellt, eine Ausweitung des Mandats auf weitere Chrom(VI)-Verbindungen möglich ist. Dies muss jedoch mit der Kommission erörtert und vereinbart werden.
Des Weiteren weist die ECHA darauf hin, dass für den Fall, dass die ECHA bei der Ausarbeitung des Beschränkungsvorschlags ein potenzielles Risiko einer „Regrettable Substitution“ durch andere Chrom(VI)-Verbindungen feststellt, eine Ausweitung des Mandats auf weitere Chrom(VI)-Verbindungen möglich ist. Dies muss jedoch mit der Kommission erörtert und vereinbart werden.
Fragen-und-Antworten-Katalog
Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang einen Fragen-und-Antworten-Katalog in englischer Sprache vorgelegt: DocsRoom - European Commission (europa.eu)
Mit dem Dokument möchte die EU-Kommission zur Klärung der Situation für die betroffenen Unternehmen beitragen. In dem Dokument werden hierzu die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C144-21) behandelt, mit dem die Zulassung eines Konsortiums, das zahlreiche nachgeschaltete Anwender von Chromtrioxid umfasste, für nichtig erklärt wurde.
Mit dem Dokument möchte die EU-Kommission zur Klärung der Situation für die betroffenen Unternehmen beitragen. In dem Dokument werden hierzu die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C144-21) behandelt, mit dem die Zulassung eines Konsortiums, das zahlreiche nachgeschaltete Anwender von Chromtrioxid umfasste, für nichtig erklärt wurde.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein