Nachhaltigkeitsmanagement
Umsetzung der CSR-Richtlinie in nationales Recht
Berlin, 04.04.2024. Aktuell liegt der Referentenentwurf der nationalen Umsetzung der europäischen CSR-Direktive zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vor. Die Vorgabe soll 1:1 in Deutschland umgesetzt werden. Laut Schätzungen des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) werden ab 2026 EU-weit 49.000 Unternehmen berichtspflichtig sein, davon in Deutschland rund 13.000.
Referentenentwurf liegt vor
Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums soll die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in nationales Recht umsetzen und sieht Änderungen vor allem des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vor. Zudem wird vorgeschlagen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu ändern, um eine doppelte Berichterstattung für die nach der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) berichtspflichtigen Unternehmen zu vermeiden. Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs sollen einzelne Schriftformerfordernisse angepasst oder abgeschafft werden.
1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie
Es handelt sich im Wesentlichen um eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie. Ergänzend dazu soll zur Vermeidung von Doppelberichtspflichten die Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht nach HGB erstellen muss und dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht und geprüft wurde. Die Erleichterung soll auch gelten, soweit ein Unternehmen in den Konzernnachhaltigkeitsbericht seines Mutterunternehmens einbezogen ist, vgl. den Entwurf von § 10 Abs. 5 LkSG-E. § 10 Abs. 6 LkSG-E soll zudem Erleichterungen vorsehen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289c HGB ohne gesetzliche Verpflichtung aufstellt und dabei die gesetzlichen Vorgaben freiwillig erfüllt.
Weitere Infos zum Thema
Einen Überblick über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die betroffenen Unternehmen können Sie bei der DIHK abrufen:
FAQs zu den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS)
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlicht regelmäßig Erläuterungen zu den ESRS bzw. beantwortet Fragen zur technischen Anwendung der ESRS. Die unverbindlichen Antworten und Ausführungen seitens EFRAG sind abrufbar unter https://efrag.org/lab7