Gewässerschutz
12. Novelle der Abwasserverordnung
Berlin, 28.03.2024. Die „Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ vom 27. Februar 2024 wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 66 verkündet. Sie enthält im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung von europäischen Vorgaben (besten verfügbaren Techniken) und dazu Neuformulierungen folgender Anhänge:
- Nr. 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen
- Nr. 22 Chemische Industrie
- Nr. 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
- Nr. 37 Herstellung anorganischer Pigmente
- Nr. 42 Alkalichloridelektrolyse
- Nr. 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
- Aufgehoben wurde Anhang Nr. 48 „Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe“.
Speziell der Anhang Nr. 22 Chemische Industrie wurde durch die Novelle aufgeteilt in einen „Abschnitt I Allgemeiner Teil“ (vergleichbar dem bisherigen Text) und einen neuen „Abschnitt II: Anforderungen an das Abwasser aus speziellen Herkunftsbereichen“. Diese werden präzisiert mit folgender Aufzählung: „Dieser Abschnitt gilt für Abwasser aus der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI).“
Die Abwasserverordnung des Bundes gilt zum einen für Direkteinleiter in Gewässer; durch die Indirekteinleiterverordnung des Landes Baden-Württemberg gelten ihre Anforderungen zum anderen auch für Indirekteinleiter, also bei Abwasserableitung in die Kanalisation.
Im Gegensatz zu früher gelten einige Vorgaben aus der Verordnung seit einigen Jahren unmittelbar für betroffene Unternehmen: „Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen.”
Quelle: IHK FR