Lieferkette

EU-Entwaldungsverordnung soll verschoben werden

Brüssel, 04.10.2024. Der Gültigkeitsbeginn der umstrittenen EU-Entwaldungsverordnung („EUDR“, Verordnung (EU) 2023/1115) wird evtl. von 30. Dezember 2024 auf 30. Dezember 2025 verschoben.
Einen entsprechenden Vorschlag hat die EU-Kommission aktuell veröffentlicht. Formal muss dazu Artikel 38 der Verordnung geändert werden, wofür eine Beschlussfassung des EU-Parlaments und des EU-Ministerrats erforderlich ist. Ob die genannten EU-Gremien zustimmen und bis wann dies der Fall sein kann, ist derzeit noch nicht bekannt, vermutlich frühestens im November 2024

Kritik an der praktischen Umsetzbarkeit

Die Chancen für eine Verschiebung dürften jedoch groß sein, da von vielen Seiten kritisiert wird, dass die Verordnung in der Praxis in weiten Teilen nicht umsetzbar ist. Denn sie soll für Holz und weitere Rohstoffe aus allen (!) Staaten der Erde gelten und deren Herkunft soll quasi parzellenscharf ermittelt und dokumentiert werden, was je nach Länge der Lieferkette praktisch unmöglich sein dürfte. Viele Unternehmen (nicht nur Importeure!) müssten detaillierte Daten in eine neue EU-Plattform hochladen, die frühestens im November oder Dezember 2024 freigeschaltet wird. Die Daten dazu werden jedoch auf absehbare Zeit nicht vollständig verfügbar sein, weshalb die EUDR eine immense Bürokratie verursachen wird.

Vorgeschlagene neue Fristen

Für große und für mittlere Unternehmen ist eine Verschiebung vom 30.12.2024 auf den 30.12.2025 geplant.
Für Kleinst- und kleine Unternehmen ist eine Verschiebung vom 30.06.2025 auf den 30.06.2026 geplant, wobei diese Sonderregelung schon bisher nicht für Holz und nicht für mittlere Unternehmen gilt.
Auch in Artikel 29 schlägt die EU-Kommission eine zeitliche Änderung vor: Sie müsste eigentlich bis 30.12.2024 eine Liste der Staaten veröffentlichen, für die nur ein geringes oder aber ein hohes Risiko gilt. Diese in Arbeit befindliche Liste soll nun bis 30.06.2025 vorgelegt werden, was ein Eingeständnis der EU-Kommission darstellt, dass auch sie ihre aktuell geltenden Fristsetzungen nicht einhalten kann. Betroffene Rohstoffe aus Staaten mit künftig geringem Risiko fallen dennoch unter viele Verordnungsbestimmungen (Sorgfaltserklärungen usw.), aber nicht unter die Artikel 10 und 11 (Risikobewertung und Risikominderung).

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht. Auch die FAQ wurden (auf Englisch) erweitert, hier wird voraussichtlich wieder eine Übersetzung durch die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) erfolgen.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, gekürzt