Emissionshandel

EU-ETS: Fristgerechte Abgabe der Überwachungspläne

Gesetzliche Einreichungsfrist

Berlin/Brüssel, 22.06.2020. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auf Anfrage des DIHK bestätigt, dass die Frist zur Einreichung der Überwachungspläne für die 4. Handelsperiode zum 31. Juli 2020 unverändert fortbesteht. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Anhang 2 Teil 1 lit. a) TEHG. Eine Verschiebung dieser gesetzlichen Frist ist nicht vorgesehen.

Allgemeiner Einreichungshinweis

Der DIHK empfiehlt die Frist für eine rechtzeitige Abgabe der Überwachungspläne einzuhalten. Reichen Betreiber von ETS-Anlagen ihre Überwachungspläne nicht rechtzeitig ein, handeln sie nach § 32 Absatz 3 Nummer 4 TEHG ordnungswidrig. Dies kann zu erheblichen Geldbußen führen.

Einreichungshinweis bei Fristversäumnis wegen Corona

Sollte das Einreichen des Überwachungsplans für die 4. Handelsperiode dennoch im Einzelfall und in Folge des Ausfalls von Mitarbeitenden wegen der Corona-Pandemie nicht fristgerecht möglich sein, werde die DEHSt dies bei der Einleitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren berücksichtigen, erklärt die Behörde in einer Antwort auf eine DIHK-Anfrage. Dazu sei es jedoch erforderlich, dass der Betreiber das Fristversäumnis schlüssig dokumentiert, begründet und der DEHSt mitteilt.
Quelle: DIHK