Novelle
Entwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes vorgelegt
Strengere Anforderungen und mehr Bürokratie
Berlin, 28.11.2020. Das Bundesumweltministerium legt einen Referentenentwurf zu Änderungen im Verpackungsgesetz vor, mit dem Vorgaben aus der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie und weiteren EU-Richtlinien übernommen und darüber hinaus strengere Anforderungen festgelegt werden sollen.
Ziele der Änderung sind u. a.
- eine Verbesserung der Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme,
- ein Rezyklateinsatz für bestimmte Verpackungen,
- eine Ausweitung von Informationspflichten und
- die Verbesserung der Durchsetzung der Produktverantwortung im Bereich des Versandhandels.
Die wesentlichen Änderungen in der Zusammenfassung
§ 7 Abs. 2 Satz 3: Registrierungspflicht für Nutzer (Befüller) von Serviceverpackungen
Es bleibt dabei, dass die Befüller von Serviceverpackungen ihre Pflichten zur Systembeteiligung und zu Mengenmeldungen auf ihre Lieferanten übertragen können. Dennoch sollen sie künftig alle zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtet werden!
Es bleibt dabei, dass die Befüller von Serviceverpackungen ihre Pflichten zur Systembeteiligung und zu Mengenmeldungen auf ihre Lieferanten übertragen können. Dennoch sollen sie künftig alle zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtet werden!
§ 7 Abs. 7 neu: Kontrollpflichten zum Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Das Vertriebsverbot von Verpackungen, welche nicht systembeteiligt sind, soll nun ausdrücklich auch für die Marktakteure der elektronischen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gelten.
In Abs. 3 wird eine Klarstellung eingefügt, wonach Fulfillment-Dienstleister nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen sind, selbst wenn sie die Versandverpa-ckungen selbst mit Ware befüllen.
Das Vertriebsverbot von Verpackungen, welche nicht systembeteiligt sind, soll nun ausdrücklich auch für die Marktakteure der elektronischen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gelten.
In Abs. 3 wird eine Klarstellung eingefügt, wonach Fulfillment-Dienstleister nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen sind, selbst wenn sie die Versandverpa-ckungen selbst mit Ware befüllen.
§ 14 Abs. 3 Satz 4: Informationspflichten der Systeme zu ihrer Organisation
Eine Offenlegung von Informationen der dualen Systeme zu ihrer Organisation und wirtschaftlichen Situation soll der Transparenz und Vergleichbarkeit des Gesamtregimes dienen. Nach Satz 5 haben die dualen Systeme bei Verweigerung der Informationen unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse dies nachvollziehbar zu begründen.
Eine Offenlegung von Informationen der dualen Systeme zu ihrer Organisation und wirtschaftlichen Situation soll der Transparenz und Vergleichbarkeit des Gesamtregimes dienen. Nach Satz 5 haben die dualen Systeme bei Verweigerung der Informationen unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse dies nachvollziehbar zu begründen.
§ 15 Abs. 3 Nachweisführung bei gewerblichen Verpackungen
Die bisherigen Dokumentations- und Nachweispflichten bei Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und von systemunverträglichen Verpackungen sollen ausgeweitet werden auf alle zurückgenommenen Mehrwegverpackungen (!), alle Transportverpackungen (!) sowie auf alle zurückgenommenen Verkaufs- und Umver-packungen im gewerblichen Bereich!
Die bisherigen Dokumentations- und Nachweispflichten bei Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und von systemunverträglichen Verpackungen sollen ausgeweitet werden auf alle zurückgenommenen Mehrwegverpackungen (!), alle Transportverpackungen (!) sowie auf alle zurückgenommenen Verkaufs- und Umver-packungen im gewerblichen Bereich!
§ 30a Mindestrezyklatanteil von Einwegkunststoffgetränkeflaschen
Zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 5 der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie wird ein Mindestanteil von Rezyklat bei der Herstellung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen vorgeschrieben. So dürfen ab 01.01.2025 PET-Flaschen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen; ab 1. Januar 2030 wird ein Mindestanteil von 30 Masseprozent verlangt.
Zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 5 der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie wird ein Mindestanteil von Rezyklat bei der Herstellung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen vorgeschrieben. So dürfen ab 01.01.2025 PET-Flaschen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen; ab 1. Januar 2030 wird ein Mindestanteil von 30 Masseprozent verlangt.
§ 31 Abs. 4 Ausweitung der Einwegpfandpflicht
Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und Getränkedosen sollen unabhängig von ihrem Inhalt generell der Einweg-Pfandpflicht unterliegen, d. h. die Ausnahmen z. B. für Fruchtsaft wird dann für diese Verpackungsarten nicht mehr gelten.
Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und Getränkedosen sollen unabhängig von ihrem Inhalt generell der Einweg-Pfandpflicht unterliegen, d. h. die Ausnahmen z. B. für Fruchtsaft wird dann für diese Verpackungsarten nicht mehr gelten.
§ 33 Mehrwegalternative bei Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern
Durch diese Vorschrift soll Artikel 4 der im Jahr 2018 geänderten EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt werden, aber geht über jene hinaus. Letztvertreiber sollen verpflichtet werden, Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dies soll auch für sämtliche Einweggetränkebecher gelten, unabhängig davon, ob diese aus Kunststoff bestehen oder nicht. Zur Rücknahme sind Letztvertreiber jedoch nur für diejenigen Mehrwegverpackungen verpflichtet, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Sie können sich freiwillig an einem übergreifenden Mehrwegsystem beteiligen, das auch eine Rückgabe der Mehrwegverpackungen bei anderen Letztvertreibern ermöglicht.
Durch diese Vorschrift soll Artikel 4 der im Jahr 2018 geänderten EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt werden, aber geht über jene hinaus. Letztvertreiber sollen verpflichtet werden, Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dies soll auch für sämtliche Einweggetränkebecher gelten, unabhängig davon, ob diese aus Kunststoff bestehen oder nicht. Zur Rücknahme sind Letztvertreiber jedoch nur für diejenigen Mehrwegverpackungen verpflichtet, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Sie können sich freiwillig an einem übergreifenden Mehrwegsystem beteiligen, das auch eine Rückgabe der Mehrwegverpackungen bei anderen Letztvertreibern ermöglicht.
§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen
Für Unternehmen mit nicht mehr als drei Mitarbeitern und gleichzeitig eine Verkaufsfläche von maximal 50 m² soll die Möglichkeit bestehen, dem Endverbraucher anzubieten, seine eigenen Mehrwegbehältnisse zum Befüllen mit der Ware mitzubringen. Eine generelle Verpflichtung des Letztvertreibers, die Nutzung selbst mitgebrachter Behältnisse zu akzeptieren, soll nicht bestehen.
Für Unternehmen mit nicht mehr als drei Mitarbeitern und gleichzeitig eine Verkaufsfläche von maximal 50 m² soll die Möglichkeit bestehen, dem Endverbraucher anzubieten, seine eigenen Mehrwegbehältnisse zum Befüllen mit der Ware mitzubringen. Eine generelle Verpflichtung des Letztvertreibers, die Nutzung selbst mitgebrachter Behältnisse zu akzeptieren, soll nicht bestehen.
Zeitplan
Die Gesetzesänderungen sollen überwiegend am 3. Juli 2021 in Kraft treten. Ab 01.01.2022 gelten sollen die Regelungen zu den elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern, die Informationspflichten der dualen Systeme zu ihrer wirtschaftlichen Situation, die Nachweispflicht nach § 15 Abs. 3 sowie die Ausweitung der Pfandpflicht.
Hinweise zum möglichen Erfüllungsaufwand für Unternehmen werden vom Bundesumweltministerium kurzfristig ausdrücklich erbeten, insbesondere zu den vorgesehenen Regelungen der § 15 Abs. 3 Satz 3 (Nachweispflichten), § 30a (Mindestrezyklatanteil) und § 33 (Mehrwegalternative).
(DIHK, IHK Südlicher-Oberrhein, geändert)
(DIHK, IHK Südlicher-Oberrhein, geändert)