Abfall

Verbot von Einwegkunststoffartikeln: Erste Frist greift

Berlin, 26.06.2021. Im September 2020 wurde das Verbot von bestimmten Einwegkunststoffartikeln ab dem 3. Juli 2021 beschlossen. Auch wurden Regelungen zur Kennzeichnung der dann noch zugelassenen Artikel ergänzt.
Ein Merkblatt des DIHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 320 KB) erläutert die Details und Übergangsregelungen.

Europaweite Vorgaben sollen ab 3. Juli 2021

Ziel der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie ist ein nachhaltigerer Umgang mit Ressourcen sowie die Reduzierung der Vermüllung der Umwelt und der Schutz der Meere.
Das Inverkehrbringungsverbot gilt für bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie im Allgemeinen für Produkte aus „oxo-abbaubaren“ (z. B. durch UV-Licht abbaubare) Kunststoffen. Betroffen sind sowohl bestimmte Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen, welche in § 3 der Verordnung genannt werden. Darunter fallen beispielsweise Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme oder Einwegbecher aus Styropor. Es ist nur das erstmalige Inverkehrbringen ab Juli 2021 verboten, d. h. Lagerbestände dürfen nach und nach noch abverkauft werden. Nachliefern darf der Hersteller/Importeur nach dem Termin dann aber nicht mehr.
Die Produktauswahl hängt damit zusammen, dass es das Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist, die Auswirkung bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insgesamt zu reduzieren, unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht. Das Inverkehrbringen dieser Produkte nach dem 3. Juli 2021 soll dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Weitere Informationen zur Einwegkunststoffverbotsverordnung beim BMU

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung ergänzt die Regelungen

Ergänzend wurde die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung beschlossen.
Die Verordnung legt die Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten, noch zugelassenen Getränkebehältern detailliert fest. Ab 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
Auch regelt sie die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukten sowie Einwegkunststoffgetränkebechern ab 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Dabei gilt eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Ein Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler möglich, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und hat aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung zu bestehen.
Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission
Parallel treten zum 03.07.2021 Neuregelungen für Kunststoffverpackungen in Kraft, die in Deutschland aber separat über die Novelle des Verpackungsgesetzes geregelt werden