Lohnsteuer aktuell
Wachstumschancengesetz
- Anhebung der Freigrenze für die Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG von 35 auf 50 Euro (Anwendung: Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023). Wir empfehlen, die Anpassung zu nutzen, um die internen Prozesse zur steuerlichen (Umsatzsteuer, Ertragsteuer, Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 EStG) Behandlung von Geschenken allgemein zu überprüfen. Nicht mehr enthalten ist die Anhebung des Freibetrags im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Es bleibt hier also bei dem Freibetrag gemäß § 19a EStG in Höhe von 110 Euro.
- Anhebung des Höchstbetrags bei der begünstigten Versteuerung von rein elektrischen Firmenfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG) auf 70.000 Euro (Anwendung: Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023). Die geplante Änderung bei Hybridfahrzeugen wurde ersatzlos gestrichen.
- Wegfall der Pauschalierungsbegrenzung bei Gruppenunfallversicherungen (Anwendung: ab Lohnsteuerabzug 2024).
- Anhebung der Übernachtungskostenpauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 2 EStG für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im Fahrzeug auf 9 Euro (Anwendung: ab Veranlagungszeitraum 2024). Die geplante Anhebung der Verpflegungspauschalen für Auswärtstätigkeiten ist nicht erfolgt. In der Praxis haben die Autoren in den vergangenen Wochen festgestellt, dass einige Arbeitgeber die ursprünglich geplante Erhöhung bereits zum Jahreswechsel umgesetzt haben und dementsprechend Korrekturbedarf besteht.
- Wegfall der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG (ab Veranlagungszeitraum 2025) im Lohnsteuerabzugsverfahren. Aufgrund der weiterhin bestehenden Bescheinigungspflichten dürfte die administrative Erleichterung in der Personalabteilung jedoch überschaubar sein.
Erste Erfahrungen mit den neuen Lohnsteuerhinweisen 2024
Fahrradtypisches Zubehör sind alle unselbstständigen Einbauten, die fest am Fahrradrahmen oder mit anderen Fahrradteilen verbaut sind, zum Beispiel Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Navigationsgeräte sowie andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
Nicht in den Bruttoherstellerpreis einzubeziehen ist dagegen selbstständig nutzbares Zubehör wie eine Fahrerausrüstung, in modellspezifischen Halterungen einsetzbare Geräte (zum Beispiel Smartphone, mobiles Navigationsgerät) sowie Lenker, Rahmen- oder Satteltaschen und Fahrradkorb oder ein kompletter Fahrradanhänger. Dieses Zubehör ist separat lohnsteuerlich nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu würdigen. Arbeitgeber sollten in diesem Zusammenhang das Gespräch mit dem Leasinganbieter suchen und die Gewährung von Zubehör streng prüfen, um mögliche Haftungsrisiken und administrativen Aufwand zu vermeiden.
Highlights aus der Rechtsprechung
Ordnungsgemäßheit eines elektronischen Fahrtenbuchs – Urteil vom 12. Januar 2024 (VI B 37/23)
Verbleibende Aufwendungen können zudem geschätzt werden, wenn der tatsächliche Wert der einzelnen Plätze und/oder der Werbeanteil je Veranstaltung nicht ermittelt werden kann.
Ein geldwerter Vorteil kann durch die Teilnahme eigener Arbeitnehmer ausgeschlossen sein, sofern der Arbeitnehmer teilnehmende Geschäftspartner betreut und eine „Gastgeberrolle“ wahrnimmt. Dies ist im Einzelnen nachzuweisen und vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
Damit eröffnet der BFH rechtzeitig zur Fußballeuropameisterschaft 2024 einerseits Argumentationsspielräume, bestärkt aber auch die Wichtigkeit einer guten Dokumentation.
Abzuwarten bleibt das Ergebnis aus der mündlichen Verhandlung vor dem BFH vom 27. März 2024 zum sachlichen Anwendungsbereich der Betriebsveranstaltung (R VI R 5/22). Während der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durchblicken lassen, dass für die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG (25 Prozent Pauschalversteuerung) ein „Offenstehen der Veranstaltung für alle Mitarbeiter“ nicht erforderlich ist. Sollte sich dieser Eindruck aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung bestätigen, würde dies den Anwendungsbereich der günstigen (und sozialversicherungsfreien) Pauschalierung enorm ausweiten.
Rechtsanwältin, Senior Manager, Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
Michael Faulhaber
Steuerberater, Senior Manager, Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart