Freihandelsabkommen
Zollabwicklung im Warenverkehr mit Neuseeland
Seit 01.Mai 2024 können die Erleichterungen des „New Zealand European Union Free Trade Agreement (NZ-EUFTA)“ im Warenverkehr zwischen der EU und Neuseeland genutzt werden. Alle Waren mit Ursprung in der EU können zollfrei nach Neuseeland eingeführt werden und fast alle Waren neuseeländischen Ursprungs – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse – im Gegenzug zollfrei in die EU.
Neben den ökologischen Zielen und den implementierten Nachhaltigkeitsaspekten des Freihandelsabkommens sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Neuseeland besonders die wirtschaftlichen Vorteile interessant.
Neuseeland schafft mit dem Inkrafttreten die Einfuhrzölle auf Ursprungserzeugnisse der EU ab. Im Bereich der Lebensmittel trifft dies z.B. auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz bei allen 5 %) zu. Auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (derzeit bis zu 10%), bzw. Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika (derzeit bis zu 5%) werden die Zölle aufgehoben.
Neuseeland schafft mit dem Inkrafttreten die Einfuhrzölle auf Ursprungserzeugnisse der EU ab. Im Bereich der Lebensmittel trifft dies z.B. auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz bei allen 5 %) zu. Auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (derzeit bis zu 10%), bzw. Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika (derzeit bis zu 5%) werden die Zölle aufgehoben.
Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken, im Agrarbereich gibt es einen zeitlich gestuften Zollabbau und Kontingente. Für Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre werden die Zölle in vier gleichen Schritten abgebaut. Für Reis und Zucker geschieht das in sechs Schritten und für Milchprodukte, Fischzubereitungen und Rum in acht Schritten.
Für sensible Produkte sind zudem Zollkontingente vorgesehen. Die Zollkontingente für Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, Milchprodukte, Zuckermais und Ethanol werden jährlich steigen. Zudem werden geographische Herkunftsbezeichnungen geschützt. Dies betrifft beispielsweise Weine (Rioja, Champagner etc.), Käse (Comté, Feta etc.) und andere Spezialitäten mit geographischen Angaben (z.B. Lübecker Marzipan).
Relevante Punkte für Zollanmeldung und Präferenzen
Für Exporte aus der EU wird die Regelung des Registrierten Ausführer (REX) angewendet.
Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6 000 EUR übersteigt, müssen EU Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX Nummer angeben. Unabhängig vom Wert der Sendung geben Ausführer aus Neuseeland als Referenznummer den „client code“ an.
Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6 000 EUR übersteigt, müssen EU Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX Nummer angeben. Unabhängig vom Wert der Sendung geben Ausführer aus Neuseeland als Referenznummer den „client code“ an.
Die EU-Kommission hat auf ihrer Seite einen Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland veröffentlicht.
Der Leitfaden bietet eine detaillierte Anleitung zur Anwendung der Ursprungsregeln, die im Freihandelsabkommen festgelegt sind. Diese Regeln bestimmen, welche Produkte als Ursprungswaren der EU oder Neuseelands gelten und somit von den präferenziellen Zollsätzen profitieren können.
Präferenz bei der Einfuhr kann nicht nur auf Basis einer Erklärung zum Ursprung (ggf. REX Bewilligung!), sondern auch auf Basis der Gewissheit des Einführers beantragt werden. Der Zoll stellt in der ATLAS – Info 0603/24 klar, wie die ermäßigten Abgabensätze beantragt und angewendet werden:
- Codierung U 120
Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
oder
- Codierung U 121
Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe b des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
Zeitrahmen: bis zu zwölf Monate
oder
- Codierung U 122
Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
Es muss eine der genannten Bescheinigungen/Unterlagen angemeldet und das Kennzeichen „vorhanden“ mit der Zollanmeldung übermittelt werden. Der Nachweis der Direktbeförderung ist nicht nötig (Unterlagencodierung 7HHF).Für Vormaterialien können Durchschnittspreise oder andere anerkannte Bewertungsmethoden verwendet werden.
Die präferenziellen Ursprungsregeln und das Ursprungsverfahren befinden sich im Kapitel 3 des Abkommens (ab Seite 51)!
Im WuP Online wurde Neuseeland (NZ) ergänzt und die Präferenzkriterien können abgerufen werden.
Die Muster “Erklärung zum Ursprung” finden Sie unter Anhang 3-C Wortlaut der Erklärung.
Im WuP Online wurde Neuseeland (NZ) ergänzt und die Präferenzkriterien können abgerufen werden.
Die Muster “Erklärung zum Ursprung” finden Sie unter Anhang 3-C Wortlaut der Erklärung.