Russland-Embargo

Baltikum, Finnland & Polen verschärfen Kontrollen nach Russland

Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Russland-Sanktionen ist ein regionales Abkommen zwischen den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, sowie auch Finnland und Polen entstanden, das zusätzliche Zollmaßnahmen und einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen bei der Warenabfertigung vorsieht.
Seit einiger Zeit werden von Unternehmen an der letzten noch offenen Ausgangszollstelle in Koroszczyn (Polen) Zusatzdokumente wie Endverbleibs- oder Herstellererklärungen gefordert, wenn Waren Richtung Osten gehen. Das Abkommen REGIONAL APPROACH TO ENSURE UNIFORM CUSTOMS CONTROLS AND INFORMATION EXCHANGE FOR IMPLEMENTATION OF THE EU RESTRICTIVE MEASURES ist auf der Webseite der Zollbehörde Litauens zu finden.
Obwohl nur von den baltischen Staaten die Rede ist, sind Finnland und Polen wohl auch beigetreten bzw. wollen beitreten. Polen hat bereits begonnen, die Maßnahmen umzusetzen. Bisher sind die Zusatzerklärungen nur aus Polen bekannt.
Aufgrund dieser Vereinbarung zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus werden verstärkte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Ausfuhr nach, beziehungsweise die Durchfuhr von Waren durch Russland oder Belarus in verschiedene Länder, wie zum Beispiel in die Türkei, Aserbaidschan, Georgien, etc. angewendet. Die Zollbehörden verlangen zusätzliche Informationen, um das Risiko des Verbleibens der Ware in Russland beim Austritt einschätzen zu können. Werden diese nicht vorgelegt oder enthalten die Dokumente nicht die geforderten Informationen, wird der Austritt der Sendung verweigert.
Nachfolgende Punkte werden geprüft:
  • Unlogischer bzw. wirtschaftlich ungerechtfertigter Transportweg, der Ausgang wird verweigert wenn keine sinnvolle Begründung vorliegt
  • Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus, zusätzliche Unterlagen sind vorzulegen die den Endverbleib der Ware bescheinigen
  • Herstellererklärung, dass dem Hersteller der Käufer, die Durchfuhr und/oder Endverwendung bekannt ist
  • Zusätzliche Anforderungen für Anmelder wenn die Anmeldung nicht bei der Zollstelle abgegeben wird an der der Ausführer ansässig ist
Die geforderten Dokumente sind weder im UZK noch in der EU-RU VO 833/2014 enthalten und es fehlt daher eine Rechtsgrundlage. Die DIHK hat die Problematik an die verantwortlichen Stellen kommuniziert und um Klärung des Sachverhalts gebeten. Die Einführung der Maßnahmen wurde leider nicht offiziell mitgeteilt.