RUSSLAND-UKRAINE-KRIEG

14. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Die Europäische Union hat sich auf das 14. Paket von Sanktionen gegen Russland geeinigt – LNG, Schiffe, Personen und Banken sowie weitere Warenlistungen sind betroffen. Auch der Schutz der Demokratie, Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken sind Thema. Details können Sie den Veröffentlichungen im Amtsblatt L vom 24.06.2024 und der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 entnehmen.

LNG Transit Verbot

Verboten sind künftig:
  • Alle künftigen Investitionen in LNG-Projekte, die in Russland im Bau sind, sowie Ausfuhren zugunsten dieser Projekte (z.B. „Arctic LNG 2“ und „Murmansk LNG“)
  • Ab dem 26. März 2025: die Nutzung von EU-Häfen für die Umladung von russischem Flüssigerdgas. Die Beschränkungen gelten sowohl für den Umschlag von Schiff zu Schiff sowie das Umschlagen von Schiff an Land. 
  • Die Einfuhr von russischem LNG nach bestimmten Terminals, die nicht an das Gasfernleitungsnetz der EU angebunden sind

Schiffe

Bestimmte Schiffe, die zur Kriegsführung Russlands gegen die Ukraine beitragen unterliegen künftig einem Zugangsverbot zu Häfen und Dienstleistungen. Die Maßnahme richtet sich auch gegen Tanker, die Teil der Schattenflotte Putins sind und die Preisobergrenzen der EU und der Koalition für eine Preisobergrenze umgehen und dabei irreführende Transportpraktiken unter vollständiger Missachtung internationaler Standards anwenden. Aktuell sind 27 Handels- und Tankschiffe benannt, die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen

Insgesamt gibt es 116 zusätzliche Benennungen – es unterliegen nun weitere 69 Einzelpersonen und 47 Organisationen dem Einfrieren von Vermögenswerten und, im Falle von Einzelpersonen, auch Reiseverboten. Zu den neu in die Sanktionsliste aufgenommenen Personen gehören mehrere Geschäftsleute, Propagandisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Angehörige der Armee und der Justiz, Personen, die für die Deportation ukrainischer Kinder verantwortlich sind, sowie Angehörige des Föderalen Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation, die an der religiösen Verfolgung auf der illegal annektierten Krim beteiligt sind, und der Regierung.

Sanktionen im Finanzsektor

EU-Banken außerhalb Russlands wird untersagt das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen SPFS, das russische Äquivalent zu SWIFT, zu nutzen. Eine Liste von Drittlandsbanken, die an dieses System angeschlossen sind, wird erstellt, und diesen Banken wird es untersagt, mit EU-Wirtschaftsbeteiligten zu arbeiten. Transaktionen mit russischen Banken und Krypto-Anbietern, die die russische Rüstungsindustrie unterstützen, werden verboten.
AUSNAHMEN:
In Russland gegründete und vor Ort tätige EU-Unternehmen und insbesondere Banken, einschließlich der Tochtergesellschaften von EU-Kreditinstituten sind allerdings von dem Verbot ausgenommen. SPFS darf auch weiter genutzt werden, um Verbindlichkeiten gegenüber EU-Bürgern oder einer juristischen, in der EU ansässigen Person zu begleichen (z.B. Schuldzahlungen, Renten). EU-Unternehmen dürfen weiterhin mit russischen, nicht sanktionierten Banken und Unternehmen, die ihrerseits SPFS nutzen, interagieren. Vom SPFS-Embargo ausgenommen sind zudem Transaktionen zum Erwerb, zur Einfuhr oder zum Transport von russischem Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in bzw. durch die EU, zudem bei erlaubten Lieferungen von Erdöl und Ölprodukten (Ungarn und die Slowakei etwa dürfen russisches Öl noch bis Ende 2024 importieren). Ausgenommen sind außerdem Medikamente, Medizinprodukte, Agrargüter und Lebensmittel.

Dual Use Waren

Die Ausfuhr von weiteren 9 Kategorien von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie (z. B. Mikrowellen- und Antennenverstärker, Flugdatenschreiber und geländegängige Fahrzeuge) wird eingeschränkt und die Ausfuhrverbote bestimmter Arten von Industrieprodukten, Chemikalien, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Maschinen ausgeweitet. Ebenso verboten ist künftig der Export von Manganerzen, Seltenerdverbindungen und die Einfuhr von Helium.
Das Paket sieht auch strengere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie an 61 Organisationen vor – 28 mit Sitz in Russland und 33 mit Sitz in Drittländern wie China, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Diamanten

Das bereits im 12. Sanktionspaket vereinbarte Einfuhrverbot für russische Diamanten wird präzisiert. Es gibt nun ein Klarstellung, dass es einen Bestandsschutz für Diamanten gibt, die sich vor Inkrafttreten des Verbots für russische Diamanten bereits in der EU oder in einem Drittland (außer Russland) befanden oder in einem Drittland poliert oder hergestellt wurden. Ermöglicht werden auch vorübergehende Ein- und Ausfuhren von Schmuck, z. B. für Messen oder Reparaturen. 

Schutz der Demokratie

Das 14. Paket enthält Maßnahmen zum Schutz unserer demokratischen Prozesse und zur Bekämpfung der Einmischung Russlands, etwa das Verbot, dass politische Parteien Finanzmittel vom russischen Staat erhalten. Es umfasst auch Maßnahmen zur Stärkung bestehender Verkehrsbeschränkungen, insbesondere die Ausweitung des Flugverbots und des Kraftverkehrsverbots im Gebiet der EU – auch zu Zwecken der Durchfuhr – Güter auf der Straße zu befördern, auf Wirtschaftsbeteiligte aus der EU, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden. Es werden jegliche Flugreisen verboten, die im Interesse von russischen Staatsangehörigen oder Unternehmen oder Organisationen durchgeführt werden. Das Verbot betrifft Flüge, bei denen russische juristische oder natürliche Personen den Start- und Landeort bestimmten. Das Verbot gilt vorallem für Flüge zur Beförderung von russischen Staatsangehörigen zu Urlaubszielen oder zu Geschäftstreffen in der EU. 

Sanktionsdurchsetzung

Um die Möglichkeiten Russlands weiter einzuschränken, Zugang zu Gütern und Technologien zu erhalten, die Beschränkungen unterliegen, enthält dieses Paket mehrere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch den privaten Sektor zu fördern, die Durchsetzung durch die zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und die Umgehung von Sanktionen zu verhindern, unter anderem indem ausländische Tochtergesellschaften von EU-Wirtschaftsbeteiligten kontrolliert werden, dass diese nicht an Tätigkeiten teilnehmen, die zu einer Sanktionsumgehung führen könnten. Des weiteren müssen Wirtschaftsbeteiligte aus der EU, die Kampfgüter an Drittländer verkaufen, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einführen sowie Wirtschaftsbeteiligte aus der EU, die industrielles Know-how für die Herstellung von Kampfgütern an Handelspartner in Drittländern übertragen, nun vertragliche Bestimmungen aufnehmen, um sicherzustellen, dass solches Know-how nicht für Güter verwendet wird, die für Russland bestimmt sind.

Anpassung der No-Russia-Klausel

Auch wenn EU-Muttergesellschaften nach besten Kräften sicherstellen sollen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern nicht an entsprechenden Umgehungstatbeständen beteiligt sind, eine zunächst geplante Erweiterung der No-Russia-Klausel auf ausländische Tochterunternehmen von EU-Unternehmen wurde NICHT umgesetzt.
Zusätzlich wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Klausel für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt.
Island und Liechtenstein wurden neu als Partnerländer anerkannt.

Schutz von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU

Das Paket umfasst Maßnahmen, die es Wirtschaftsbeteiligten aus der EU ermöglichen sollen, russischen Unternehmen gegenüber Schadenersatzansprüche aufgrund der Umsetzung von Sanktionen und Enteignungen geltend zu machen. Außerdem wird ein Instrument geschaffen, mit dem eine Liste von Unternehmen erstellt werden kann, die einem Transaktionsverbot unterliegen, weil sie sich in die Zuständigkeit von Schiedsgerichten und Gerichten einmischen.

Fristverlängerung: Dienstleistungen & Software 

Artikel 5n der EU-Verordnung 833/2014 wurde abgeändert: die Frist für die Erbringung aufgeführter Dienstleistungen und die Nutzung von Softwareprodukten zur Unternehmensverwaltung ist bis zum 30. September 2024 verlängert worden. 

Neue ATLAS-Genehmigungscodierungen

Die TAXUD veröffentlicht im Kontext der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass eine Altvertragsregelung in Anspruch genommen wird bzw. die Verbote nicht gelten. Details und die betreffenden Codierungen finden Sie in der ATLAS Teilnehmerinformation 0628/2024.

Weitere Infos entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung der EU, der Pressemitteilung des Europäischen Rates und der Pressemitteilung der Bundesregierung, jeweils vom 24.06.2024.
Eine Übersicht über den Verlauf der bisherigen Sanktionen bietet die Zeitleiste – EU-Sanktionen gegen Russland.