Russland-Embargoverordnung
Allgemeine Genehmigung Nr. 42
Zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe c) und h) der Russland-Embargoverordnung genannten Zwecke hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 für Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger erlassen, mit Gültigkeit vom 21. Februar 2024 bis 31. Dezember 2025.
Dies umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIV der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, unter folgenden Voraussetzungen:
- Erforderlich für für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
- Erforderlich für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
Diese AGG kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.
Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de wie folgt zu melden:
- In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c): die Meldung muss die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten.
- In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f): die Meldung muss die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht.
Es ist für beide Fälle ausreichend, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
Art. 12b Abs. 2a regelt eine genehmigungspflichtige Ausnahme für die Erbringung der in Art. 5n genannten Dienstleistungen bis zum 31. Juli 2024 zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistungen ausschließlich zu Gunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden Unternehmen erbracht werden und sie nicht für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Russland haben könnten.
Das BAFA hat am 17. Juli 2024 die AGG Nr. 42 neu bekannt gegeben, sie gilt nun statt bis März bis Dezember 2025. Hintergrund ist das sogenannte 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland. Gegenüber der bisherigen Fassung ergibt sich folgende Änderung:
Die AGG gilt im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der VO(EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der VO(EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024.
Registrierungen und Meldungen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassung der AGG Nr. 42 erfolgt sind, gelten weiterhin unverändert.
Die AGG gilt im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der VO(EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der VO(EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024.
Registrierungen und Meldungen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassung der AGG Nr. 42 erfolgt sind, gelten weiterhin unverändert.
Quelle: BAFA