Russland-Ukraine-Krieg

Verschärfung des Belarus-Embargos

Neben dem Russland-Embargo wurde auch das Belarus-Embargo mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 deutlich verschärft. Neu ist zudem auch eine No-Belarus-Klausel. Details zu den Handelsbeschränkungen und in den Anhängen gelisteten Gütern sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden.
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 hat die EU die Sanktionen gegen Belarus weitgehend an die Maßnahmen gegen Russland angepasst. Wesentliche Punkte sind die Erweiterung der bisherigen Ein- und Ausfuhrverbote sowie die Einführung einer No-Belarus-Klausel gem. Artikel 8g der VO.

No-Belarus-Klausel

Der Artikel verpflichtet Ausführer – ähnlich wie die No-Russia-Klausel – Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen. Laut Art. 8 sind folgende Güter betroffen:
  • Anhang XVI (Feuerwaffen und andere Waffen)
  • Anhang XVII (Luftfahrzeuge und -zubehör)
  • Anhang XXVIII (Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge)
  • Anhang XXX (Common list of high priority items: Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen)
  • Feuerwaffen und Munition
Prüfen Sie die vorgenannten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Wenn Sie hier aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Belarus-Klausel für die Ausfuhr von Gütern in ALLE Drittländer.
Ausgenommen sind wie bei der NRK ebenfalls Verträge für Verkäufe und Lieferungen in die Partnerländer USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island sowie Verbringungen innerhalb der EU.
Für die Formulierung der No-Belarus-Klausel können Sie sich an der von der EU-Kommission veröffentlichten No-Russia-Musterklausel orientieren. Es gilt auch hier: die Klausel muss auf die eigene Handelskonstellation angepasst werden, Vertragsbestandteil werden und muss geeignete Abhilfemaßnahmen und Meldepflichten bei Verstößen enthalten.

Handelsbeschränkungen im Überblick

  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken sind beschränkt
  • Transaktionsverbot mit der belarussischen Zentralbank und weiteren Banken
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind, für:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Kapitel 44, Anhang X)
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamtes Kapitel 72 und 73, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Ausfuhrverbote für:
    • Maschinen und Anlagen (Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen)
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter zur internen Repression (Anhang III)
    • Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexe Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang V aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe), Halbleiterbauelemente, Elektronisch integrierte Schaltungen, Fotoapparate, optische Komponenten, elektrische/magnetische Bauteile, bestimmte elektronische Geräte).
      Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Feuerwaffen und zugehörige Teile, Komponenten, Munition
    • Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen.
      Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen.
      Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzliche ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.