Exportkontrolle

Neufassung der Endverbleibserklärung-Bekanntmachungen

Am 10. Dezember 2024 ist die Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärungen (End User Certificate) in Kraft getreten, die bestehenden Angaben wurden überarbeitet und aktualisiert, zudem wurden neue Muster eingefügt. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert.
Nachfolgend genannte zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender werden vom BAFA akzeptiert:
  • Handschriftliche Unterschrift
  • Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014)
Nicht mehr erforderlich im Rahmen der Antragstellung ist ab sofort die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung. Es genügt zukünftig die Einreichung einer digitalen Version der Endverbleibserklärung beim BAFA. Diese digitale Kopie ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Bei bereits eingereichten, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung, die bereits eingereichte Version wird anerkannt. Für neue Vorgänge gelten die neuen Vorgaben.
Zudem wurde klargestellt, dass auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung zum Reexport in folgenden Fällen verzichtet wird: Bei Reexporten aus einem anderen Land an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt.
Die Bekanntmachung für Rüstungsgüter enthält Vorgaben zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern. Für diese Anträge sind die Muster gemäß den Anlagen A 1 bis A 4 zu nutzen. Die Muster für Endverbleibserklärungen im Bereich der Rüstungsgüter wurden nicht geändert und gelten für Antragsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2012/258 (Feuerwaffen-Verordnung) entsprechend.
Die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente für sonstige Güter bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach nationalen oder europäischen Vorschriften einer außenwirtschaftlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern es sich nicht um Rüstungsgüter im Sinne der Bekanntmachung Rüstungsgüter handelt. Für Anträge dieser Art, sind die Muster der Anlagen C 1 bis C 7 zu nutzen. Die bisherigen Muster C 1 bis C 5 wurden nicht geändert. Neu hinzugekommen sind die Muster der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7 in Abweichung zur Anlage C 1).
Die Muster der Endverbleibserklärungen finden Sie unter der Rubrik Formulare (ganz am Ende der hier verlinkten Seite). Die Endverbleibserklärungen sind in einem ausfüllbaren Format veröffentlicht. Um Unternehmen und deren Kunden das Ausfüllen der Endverbleibserklärungen zu erleichtern, hat das BAFA ebenfalls unter der Rubrik „Formulare“ auch englischsprachige Ausfüllanleitungen zur Nutzung der Endverbleibserklärungen veröffentlicht. Zum Umgang mit EVEs wird zusätzlich das Merkblatt Endverbleibsdokumente zur Verfügung gestellt.
Die bisherigen Maßnahmen finden Sie in unserem Info-Artikel BAFA-Maßnahmen für effizientere Exportkontrollverfahren.
Quelle: BAFA