Exportkontrolle

BAFA-Maßnahmen für effizientere Exportkontrollverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Maßnahmen einführen, die zur Stärkung und Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle beitragen sollen. Auch das dritte Maßnahmenpaket des BMWK und des BAFA hat das Ziel, die Verwaltungsabläufe im Bereich Exportkontrolle zu beschleunigen. Das erste Maßnahmenpaket trat am 1. September 2023 in Kraft, das zweite am 08. Januar 2024, Nummer 3 tritt am 01. April 2024 in Kraft.

Erstes Maßnahmenpaket

Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer sollen künftig beschleunigt werden, in dem diese Entscheidungen nicht mehr in Form von Einzelfallentscheidungen ergehen, sondern verstärkt mit Allgemeinverfügungen abgedeckt werden. Bei sonstigen Drittländern bleibt es vorrangig bei Einzelfallprüfungen, um eine fokussierte Kontrolle sicherzustellen.
Dreh- und Angelpunkt der Maßnahmen sind die Allgemeinen Genehmigungen. Neben der Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen und der Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen werden mit Wirkung zum 1. September 2023 folgende weitere Maßnahmen umgesetzt:
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden auf zwei Jahre
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Auskünften zur Güterliste auf zwei Jahre
  • Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 2) auf zwei Jahre
  • Im Bereich der Rüstungsgüter: Die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen werden verlängert, grundlegend überarbeitet und es werden zwei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.
  • Im Bereich der Dual-Use-Güter wurden die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen grundlegend überarbeitet und es wurden drei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.
Einzelheiten zu den neuen AGGs und den Änderungen der bestehenden AGGs können Sie der gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA oder dem BAFA Sonder-Newsletter Exportkontrolle aktuell entnehmen. In der ATLAS-Info 0503/2023 finden Sie die zu verwendenden Unterlagencodierungen für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr, sowie ebenfalls einen Überblick über die Änderungen.
Die Unternehmen werden gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nun von den neuen oder aktualisierten AGGs erfasst sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.
Außerdem weist das BAFA darauf hin, dass alle Allgemeinen Genehmigungen ab sofort nur in der Form der Allgemeinverfügung auf der Website des BAFA veröffentlicht werden. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt.

Zweites Maßnahmenpaket

Das zweite Maßnahmenpaket das zum 08.01.2024 in Kraft trat, umfasst folgende Erweiterungen:
  • AGG Nr. 33: um Singapur erweitert
  • AGG Nr. 19: Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises
  • AGG Nr. 23: Verzicht auf das Vorliegen einer Ursprungsgenehmigung für Wiederausfuhren und -verbringungen in bestimmte Länder
  • AGG Nr. 25: Erweiterung von Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger
  • AGG Nr. 26: Ausweitung der begünstigten Fallgruppen
  • Einführung einer neuen Allgemeinen Genehmigung für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt
  • AGG Nr. 37: um Brasilien erweitert
  • AGG Nr. 13: neue Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger, Ausfuhren von Dentalfräsmaschinen für zahnmedizinische Zwecke in bestimmte Länder
  • AGG Nr. 14: Erweiterung um Durchlaufmischer bzw. Extruder mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen
  • AGG Nr. 17: Erweiterung um Kondensatoren
  • zwei neue Allgemeine Genehmigungen für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern bzw. die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende EU006)
Zudem wurden Meldepflichten unter den Allgemeinen Genehmigungen bereits mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 im Interesse des Bürokratieabbaus angepasst.

Drittes Maßnahmenpaket

Mit dem 3. Maßnahmenpaket werden die Entscheidungsbefugnisse des BAFA erneut mit dem Ziel erweitert, die Genehmigungsverfahren durch Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zudem werden die Meldepflichten der Exporteure reduziert und die bestehenden Allgemeinen Genehmigung angepasst und erweitert. Dies geschieht auch auf der Grundlage von Rückmeldungen aus der Praxis.
Alle AGG’en werden um ein Jahr bis zum 31. März 2025 verlängert. Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.
Im Bereich der Rüstungsgüter:
  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 36 für die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender (EU, NATO, Argentinien, Indien, Südkorea, Singapur, etc). Die Nutzung der AGG Nr. 36 ist halbjährlich zu melden
  • Inhaltliche Anpassungen und teilweise Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen
Im Bereich der Dual-Use-Güter:
  • Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39, der Ausschlusstatbestand, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung bei Kenntnis von einer Verwendung für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) ausgeschlossen ist, wird gestrichen. “Güter der MTCR-Technologie“: Güter des Anhangs IV Teil I EU-VO werden aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung ausgenommen.

Welche AGG’en für Sie in Frage kommen, können Sie über den AGG-Finder recherchieren. Infos zur Handhabung der AGG’en finden Sie im Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen.
Fragen zu den AGGs beantwortet das BAFA über folgende Funktionspostfächer:
Für allgemeine Fragen zu den AGG‘en: Allgemeine.Genehmigungen.211@bafa.bund.de
Für Fragen zum Meldewesen: Allgemeine-Genehmigungen@bafa.bund.de
Quelle: BAFA