Antidumping & Antisubvention

Vorläufige Ausgleichszölle für E-Autos aus China

Im Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antisubventionsverfahren ein. Nun hat sie vorläufige Ausgleichszölle eingeführt, die seit 5. Juli 2024 gelten und vorläufig 4 Monate in Kraft sind. Details finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866.
Betroffen sind neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge des TARIC-Codes 8703801010, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/"Range Extender“ (Hilfsstromaggregat). Ausgenommen sind Fahrzeuge der Klassen L6 und L7 sowie Krafträder. 
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls zu hinterlegen. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Ausgleichszölle nochmals ändern. Spätmöglichster Zeitpunkt zur Einführung endgültiger Maßnahmen ist der 2. November 2024. Die Ausgleichszölle sind herstellerabhängig:
  • BYD Gruppe: 17,4%  //  Taric-Zusatzcode 89BL
  • Geely Gruppe: 19,9%  //  Taric-Zusatzcode 89BM
  • SAIC Gruppe: 37,6%  //  Taric-Zusatzcode 89BN
  • alle anderen mitarbeitenden Unternehmen gemäß Anhang: 20,8%
  • alle verbleibenden Unternehmen: 37,6%   //  Taric-Zusatzcode 8999
Für die Zollwertermittlung ausschlaggebend ist der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung ist Voraussetzung. Diese muss folgende Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine Handelsrechnung mit dieser Erklärung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz von 37,6% Anwendung.
Während der Untersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Importe anzuordnen. Führt die EU nach Abschluss der Untersuchung die Ausgleichszölle final ein, können diese ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren von Elektroautos mit Ursprung in China werden seit 7. März 2024 bereits zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung endet mit Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle.