Importe in die EU

Verlängerung der Einfuhrzoll-Aussetzung für ukrainische Waren

Die EU verlängert die Maßnahmen zur Aussetzung von Einfuhrzöllen und Kontingenten für alle Einfuhren aus der Ukraine und Moldau in die EU erneut um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Handelsvorteile gilt bis zum 5. Juni 2025. Die Regelungen finden sich in der Verordnung (EU) 2024/1392.
Die bereits bestehenden Erleichterungen haben sich positiv auf den Handel der Ukraine mit der EU ausgewirkt und haben die Handelsströme aus der Ukraine in die EU stabil gehalten. Neben der Stärkung von Wirtschaft und Handel berücksichtigen die Maßnahmen zusätzlich auch die Bedenken der EU-Landwirte. Daher enthalten die erneuerten Handelsliberalisierungen einen neuen Schutzmechanismus, um den Unionsmarkt, wenn es um bestimmte sensible Erzeugnisse geht, zu schützen falls erforderlich. Zum einen kann die Kommission wie bisher unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen einführen. Zum anderen gibt es einen neuen Mechanismus, der die Kommission verpflichtet, Kontingente wieder einzuführen, wenn bestimmte Einfuhrmengen erreicht sind. 
Die Handelserleichterungen umfassen folgende Maßnahmen: 
  • die Aussetzung der Anwendung der Einfuhrpreisregelung auf Obst und Gemüse
  • die Aussetzung von Zollkontingenten und Einfuhrzöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Geflügel, Eier, Zucker, Hafer, Mais, Grobgries und Honig, Wiedereinführung wenn sie das arithmetische Mittel der im zweiten Halbjahr 2021, 2022 und 2023 eingeführten Mengen überschreiten)
Die Bedingungen dafür sind:
  • Einhaltung der Ursprungsregeln und der damit verbundenen Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen
  • Verzicht der Ukraine auf die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der EU
  • Verzicht auf die Erhöhung bestehender Zölle oder Abgaben oder auf die Einführung sonstiger Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen (einzige Ausnahme: eindeutig im Kriegskontext gerechtfertigt)
  • die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Ukraine und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sowie fortgesetzte und anhaltende Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und rechtswidrigen Handlungen gemäß des bestehenden Assoziierungsabkommens

Quelle: gtai, Europäischer Rat