Unterstützung beim LkSG
Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette
In der neuen Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fest, dass durch das LkSG verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen gegenüber ihren Zulieferern haben.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Zudem hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Die Handreichung zeigt auf, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Es enthält zudem Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit sowie Praxisbeispiele.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit mind. 3.000 Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmern im Inland. Ab dem 1. Januar 2024 erweitert sich der Anwendungskreis auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen im Inland.
Weitere Informationen zur Umsetzung des LkSG sowie zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie unter anderem auf den Internetseiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte.
Quelle: BAFA