Nachweis Unionscharakter
Elektronisches System POuS für T2L und T2LF
Mit T2L oder T2LF wird bisher in Papierform der Unionscharakter von Waren nachgewiesen, die innerhalb des Zollgebiets der Union versendet werden. Diese Dokumente kommen hauptsächlich im Seeverkehr zum Einsatz, wenn keine anderen Statusnachweise verwendet werden. Mit ihnen wird also am Bestimmungsort nachgewiesen, dass die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen und nicht erneut Zölle erhoben werden müssen. Ab 1. März 2024 soll dies ausschließlich in elektronischer Form zulässig sein.
Aus diesem Grund spricht man auch von einem Statusnachweis in Form von T2L- bzw. T2LF-Daten. Diese Daten sind der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Abgang der Waren zu übermitteln, damit diese sie prüfen und bestätigen kann. Der Nachweis des Unionsstatus anhand von T2L- oder T2LF-Daten kann auch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich ausgestellt werden. Die nachträglich ausgestellten Statusnachweise T2L oder T2LF sind im System PoUS mit dem Zusatz "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift deutlich gekennzeichnet.
Die Abwicklung erfolgt künftig über über ein Specific Trader Portal (PoUS-STP) als Teil des EU-Trader-Portals. Zugang zum EU-Trader-Portal erhalten Unternehmen über das nationale Zoll-Portal. Wirtschaftsbeteiligte erfassen die Daten für T2L und T2LF im PoUS-System, wo sie vom Zoll validiert werden. Bei erfolgreicher Validierung wird eine Master Reference Number (MRN) vergeben, anhand derer der Vorgang identifiziert wird und die Daten bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union von den Zollbehörden abgerufen werden können.
Die Vorgänge müssen dort manuell erfasst werden. Eine Schnittstelle ist bislang nicht bekannt.
Die Vorgänge müssen dort manuell erfasst werden. Eine Schnittstelle ist bislang nicht bekannt.
Die EU-Kommission stellt ein eLearning zur Handhabung des PoUS Systems bereit.
Die DIHK hat sich bei der Generalzolldirektion und der Europäischen Kommission erfolgreich für eine Übergangslösung eingesetzt. In besonderen Fällen soll es nun möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 01.03. zu verwenden.
Statusnachweise können derzeit weiterhin über das Einheitspapier beantragt bzw. ausgestellt und vorgelegt werden, sofern dies aufgrund von Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS erforderlich ist. Bitte nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt zum zuständigen Zollamt auf.
Die Möglichkeiten des Nachweises mittels Beförderungspapier oder Rechnung für Unionswaren mit einem Gesamtwert über 15.000 € sowie in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft sind nach derzeitigem Planungsstand noch bis 15. August 2025 zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 Verordnung (EU) 2015/2447 - UZK-IA -) im System PoUS inkludiert und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 Abs. 2 UZK-IA ablösen.
Bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro ist der vereinfachte Statusnachweis des Unionscharakters mittels Beförderungspapier oder einer Rechnung möglich. Hierfür ist keine Bewilligung erforderlich.
Falsch ausgestellte Dokumente können nicht wieder storniert werden. Sie bleiben im System und verlieren nach Ablauf der Frist einfach die Gültigkeit.
Falsch ausgestellte Dokumente können nicht wieder storniert werden. Sie bleiben im System und verlieren nach Ablauf der Frist einfach die Gültigkeit.
Der Nachweis des Unionscharakters ist immer dann erforderlich, wenn Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten vorübergehend auch außerhalb des Zollgebiets befördert werden, ohne dass sich der zollrechtliche Status als Unionswaren ändern soll.
- T2L: für Warentransporte, die das Steuergebiet der Union nicht verlassen
- T2LF: für Warentransporte, wenn das Versendungs- oder Bestimmungsland nicht zum Steuergebiet der Union gehört (z.B. Beförderung auf Seeweg)
- T2L: für Warentransporte, die das Steuergebiet der Union nicht verlassen
- T2LF: für Warentransporte, wenn das Versendungs- oder Bestimmungsland nicht zum Steuergebiet der Union gehört (z.B. Beförderung auf Seeweg)
Mögliche Länder bei denen T2L/T2LF in Frage kommt: Kanarische Inseln, Kanalinseln, Ålandinseln, überseeische französische Departements, Azoren, Zypern, Malta, Andorra oder San Marino
Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers.
Seit 1. April 2023 werden Bewilligungen zum zugelassenen Aussteller (ACP) ausschließlich über das EU-Trader-Portal beantragt. So wird eine Validierung direkt auf EU-Ebene sichergestellt.
Seit 1. April 2023 werden Bewilligungen zum zugelassenen Aussteller (ACP) ausschließlich über das EU-Trader-Portal beantragt. So wird eine Validierung direkt auf EU-Ebene sichergestellt.
Ab 2. Juni 2025 sollen auch als Statusnachweis dienende Warenmanifeste über das IT-System abgewickelt werden.
Quelle: GZD