BAFA Zuschussförderung

Änderungen beim Förderprogramm BAFA EEW

Berlin, Eschborn, 01.11.2023. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt mit, dass es Änderungen in der EEW-Förderung gibt. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO zum 1. November 2023 gibt es Anpassungen bei den Förderungen, z. B. neue Nachhaltigkeitskriterien bei Biogas, neue Nachweise bei erneuerbarem Wasserstoff.

Neue Informationen und Merkblätter

Die Merk- und Informationsblätter bei der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW) wurden zum 1. November 2023 an die neue AGVO angepasst. Alle aktuellen Informationen, Richtlinien und Formulare können beim BAFA auf den jeweiligen Internetseiten der Module 1-6 des Förderprogramms EEW abgerufen werden.

Neue AGVO seit 01.07.2023, Übergangsfrist bis 31.12.2023

Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist die beihilferechtliche Grundlage großer Teile der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)“ und hat somit erheblichen Einfluss auf die Förderbedingungen. Am 01.07.2023 ist eine novellierte AGVO in Kraft getreten – eine Übergangsregelung erlaubt die Bewilligung von Anträgen, die nach der vorherigen AGVO gestellt wurden, nur noch bis zum 31.12.2023. In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen AGVO wurden zum 01. November 2023 aktualisierte Fassungen der Merk-und Informationsblätter veröffentlicht.

Auswirkungen der AGVO Änderung

  • Modul 4: Bei der Herstellung von Biogas müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt werden
  • Modul 4: Bei der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff müssen die Bedingungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erfüllt werden
  • Modul 2 und Modul 4: Bei Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der (EU) Richtlinie 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) erfüllt werden
  • Modul 4: Bei Anträgen nach Art. 36 und 38 AGVO wird ab November bis voraussichtlich Ende Dezember kein Vergleich mit Bestandsanlagen zur Bestimmung der CO2-Einsparungen und der Investitionsmehrkosten möglich sein. Hintergrund für diesen Umstand sind Änderungen in den beiden AGVO-Artikeln, die erst zum Januar 2024 umgesetzt werden können.

Wirkung auf zukünftige und beantragte Förderungen

Die Änderungen betreffen alle zukünftigen (ab 2024) zu bewilligende Förderungen. Auch beantragte und noch nicht bewilligte Förderungen können nachträglich von diesen Anpassungen betroffen sein, da zum .

BAFA-Hotline, Erreichbarkeit und Feedback

Das BAFA bietet für Fragen, wie bei jedem Förderprogramm, eine direkte Kontaktadresse und fachkundige telefonische Auskunft. Alle Informationen sind in der Übersicht zum BAFA-EEW Förderprogramm zusammengefasst. Bei Fragen erreichen Sie das BAFA
  • schriftlich unter:
    Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
  • telefonisch unter:
    Telefon: 06196 908-1883
    Erreichbarkeit:
    Montag & Mittwoch: 13:00 Uhr – 15:00 Uhr
    Dienstag, Donnerstag & Freitag: 9:00 Uhr – 11:00 Uhr
  • per E-Mail über:
    das Kontaktformular
Quelle: BAFA, DIHK, IHK Nordschwarzwald