Stromsteuer

Änderung im Stromsteuergesetz

Berlin, 18.07.2024. Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29.12.2023) wurde in Umsetzung des am 9. November 2023 verkündeten Strompreispakets die Absenkung der Stromsteuerlast für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je Megawattstunde beschlossen.

Wirkung auf das Stromsteuergesetz

Hierzu wurde der Entlastungssatz der Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b des Stromsteuergesetzes von 5,13 Euro je Megawattstunde auf 20,00 Euro je Megawattstunde erhöht.

Bisherige Befristung

Dies galt zunächst für den im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 entnommenen Strom. Die zusätzliche Entlastungswirkung für die Wirtschaft beträgt bis zu 3,25 Mrd. Euro jährlich.

Neue Anpassung und Entfrsitung der Steuerentlastung

Mit der jetzigen Anpassung erfolgt die Umsetzung der Einigung auf den Regierungsentwurf für den Haushalt 2025 und der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 im Hinblick auf das Stromsteuerrecht. Diese sieht vor, die Stromsteuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz für den jetzigen Begünstigtenkreis zu verstetigen, um den Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu geben. Hierzu wird der Entlastungssatz in § 9b Absatz 2 Satz 1 Stromsteuergesetz unbefristet auf 20,00 Euro je Megawattstunde festgelegt und der bisherige Absatz 2a zur zeitlichen Befristung der bisherigen Maßnahme wird aufgehoben.

Ausführlicher Text als Download

Den ausführlichen Text der “Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der FDP” finden Sie unter folgendem Link.
Quelle: DIHK