Steuergesetze
Steuerliche Anpassungen 2019: Dienstwagen, Job-Rad, Job-Ticket
02.01.2019. Wer einen alternativen, umweltfreundlichen Dienstwagen, Dienstfahrräder oder den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Form eines Jobtickets nutzt, kann ab dem 1. Januar 2019 mit steuerlichen Vorteilen rechnen.
Steueränderungen bzgl. beruflicher & privater Dienstwagennutzung
Ab 2019 werden Elektro- und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen steuerlich stärker honoriert. Hat ein Arbeitnehmer die Befugnis, den Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen, entsteht ihm ein geldwerter Vorteil, der bei Steuern und Sozialabgaben auszugleichen ist. Während jedoch das private Nutzen eines mit Benzin oder Diesel betriebenen Dienstwagens nach wie vor mit 1 Prozent des Listenneupreises (brutto) von diesem zu versteuern ist, sinkt der Steuersatz für voll- und teilelektrische Dienstwagen (Hybridfahrzeuge), die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 01. Januar 2022 angeschafft werden, auf 0,5 Prozent. Hybridfahrzeuge müssen allerdings eine rein elektrische Reichweite von mindestens 50 Kilometer aufweisen und eine Emissionsobergrenze einhalten.
E-Mobil mit Stromzapfsäule
© Petair - Fotolia
Steueränderungen bzgl. beruflicher & privater Dienstfahrradnutzung
Schließlich wurde auch eine steuerliche Anpassung bei der Besteuerung von Dienstfahrrädern und Jobtickets beschlossen. Nachdem bereits vor sechs Jahren die steuerliche Anerkennung und Gleichstellung des Fahrrades vorgenommen wurde, braucht ein Arbeitnehmer sämtliche Typen an Dienstfahrrädern (herkömmliche Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs) anstelle der bislang 1 Prozent zukünftig mit 0 Prozent versteuern. Diese steuerliche Freistellung soll als Anreiz zum vermehrten Nutzen von Dienstfahrräder beitragen.
Hier geht es zu den E-Bikes (symbolisch)
© Sascha Bergmann - Fotolia
Steueränderungen beim Job-Ticket
Auch bei der Nutzung eines Jobtickets gab es steuerliche Änderungen. Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle werden ab 2019 steuerlich freigestellt. Um eine Überbevorteilung gegenüber Arbeitnehmern, die diese Fahrten aus eigenem Portemonnaie bezahlen, auszuräumen, sollen die steuerfreien Leistungen für Jobtickets auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Gewährte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein kostenloses oder verbilligtes Jobticket, musste der dadurch resultierende geldwerte Vorteil bislang entweder vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auf die ein oder andere Art und Weise versteuert werden. Da sich dadurch das Jobtickets häufig verteuerte und den geldwerten Vorteil deutlich verringerte, war diese Option für beide Parteien bislang eher unattraktiv. Das soll sich mit der steuerlichen Freistellung zukünftig ändern und die Nutzung des ÖPNV der Umwelt zu Liebe ankurbeln.
Andreas Fibich
T: 07231 / 201 - 108
andreas.fibich.keff-bw@pforzheim.ihk.de
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Julia Weiß
T: 07231 / 201 - 312
julia.weiss.keff-bw@pforzheim.ihk.de
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