Strom- und Energiepreisbremse
Meldefrist 31.03.2023 für Energiepreisbremsen bei Entlastungen über 150.000€/Monat
Wenn ein Unternehmen im laufenden Jahr 2023 erwartet durch die Preisbremsen eine Entlastung über 150.000 €/Monat zu bekommen, müssen diese bis zum 31.03.2023 dem entsprechenden Lieferanten (Strom/Erdgas/Wärme) die zu erwartende Höchstgrenze nach den Preisbremsengesetzen mitteilen. Zusätzlich kann dem Lieferanten mitgeteilt werden, wie die Höchstgrenze auf die Abnahmestellen und Medien (Strom/Erdgas/Wärme) zu verteilen sind.
Darüber hinaus müssen sich Unternehmen bei Ihren Lieferanten melden, welche eine KWK-Anlage betreiben. In dieser Meldung ist anzugeben, welcher Anteil der Energiemengen aus der Eigenerzeugung auf gekoppelte Kraft-Wärme-Kopplung anfällt und zum Eigenverbrauch oder zur Weiterleitung an Dritte verwendet wird.
Wichtig: Wird die Meldung versäumt, so darf der Lieferant lediglich max. 150.000 €/Monat an Beihilfe für das Unternehmen anwenden. Bei Versäumnis der Mitteilung zur KWK-Anlage kann die Beihilfe auf 0 € sinken.
Was ist jetzt zu tun?
Zunächst sollte die folgende Fragenstellungen betrachtet werden:
- Ist abzusehen, dass Sie in Strom, Erdgas und Wärme in einem Monat eine Entlastung über 150.000 € bekommen werden?
Dann gilt die Frist zur Meldung der Höchstgrenzen für Sie. - Betreiben Sie eine KWK-Anlage?
Dann gilt die Frist zur Meldung des Anteils auf die gekoppelte Kraft-Wärme-Kopplung für Sie. - Wird auf dem Betriebsgelände Erdgas oder Wärme an Dritte weitergeleitet?
Die Vergünstigungen gelten nur für selbst verbrauchtes Erdgas und Wärme. Unternehmen, die Erdgas oder Wärme kommerziell an Dritte weiterleiten, gelten im Rahmen der Preisbremsen als Erdgas- oder Wärmelieferant und müssen die Entlastung direkt beim Staat beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 28.02. bei PWC zu stellen.
Die Meldung der Höchstgrenzen hat bis zum 31.03.2023 beim Strom-, Erdgas- und Wärmelieferanten zu erfolgen. Die Meldung über den Betrieb eines BHKWs hatte bis zum 01.03.2023 beim Erdgaslieferanten zu erfolgen.
(Quelle: IHK KA, www.energie-consulting.com)