EDL-G Novelle

Energieaudits im novellierten EDL-G

Eschborn, 08.08.2024. Bis Ende 2024 soll die bereits beschlossene Novelle des EDL-G in Kraft treten. Diese Novelle bringt mehrere Änderungen mit sich, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieaudtipflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des EnEfG auswirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat daher Informationen veröffentlicht, welche diese Änderungen zusammenfassen.

Gesetzliche Verpflichtungen

Das EDL-G und das EnEfG dienen der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU und novelliert 2023/1791/EU) in nationales Recht. Dabei ändert sich mit Inkrafttreten der Novelle des EDL-G der Adressatenkreis der durch das EDL-G verpflichteten Unternehmen. Aktuell sind Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet, die den Status eines Nicht-KMU´s aufweisen.

Zukünftig Energieverbauch entscheidend

Die Pflicht zum Energieaudit wird in Zukunft nicht mehr durch das Kriterium des KMU- oder Nicht-KMU-Status bestimmt, sondern durch die Höhe des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens ersetzt. Dazu muss das Unternehmen den durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre betrachten.

Neuer Schwellenwert: 2,77 GWh/a

Zukünftig wird der Schwellwert für die Verpflichtung nach dem EDL-G mit 2,77 GWh/a deutlich höher liegen als bisher mit 0,5 GWh/a. Gleichzeitig wird es auch keine Verpflichtung unterhalb dieser Schwelle mehr geben. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl der verpflichten Unternehmen mit gleichzeitigem Fokus auf die energieintensiven Unternehmen.

Umsetzungsplan für identifizierte Maßnahmen

Mit der Änderung des Schwellwertes im EDL-G zur Verpflichtung muss nach der Novelle äquivalent zu § 9 EnEfG für alle in einem Energieaudit, Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Maßnahmen verpflichtend ein Umsetzungsplan erstellt und veröffentlicht werden, der jährlich um den Stand der Umsetzung zu aktualisieren ist.

Weiterer Nachweis – Energieleistungsvertrag

Der Energieleistungsvertrag wird als weitere Option unter Berücksichtigung der Anforderungen des EDL-G neben den Energieaudits (DIN 16247-1), den Energiemanagementsystemen (DIN EN ISO 50001) und Umweltmanagementsystemen (EMAS) hinzugenommen, um die Verpflichtung nach den Anforderungen des EDL-G zu erfüllen.

Fortbildungspflicht für Energieauditoren

Durch die Novelle des EDL-G wird weiterhin erstmals zusätzlich eine Fort- und Weiterbildungspflicht durch eine Rechtsverordnung (EnAuditFoV) für Energieaudit durchführende Personen eingeführt.
Dazu gehört die neue Nachweispflicht über 80 Unterrichtseinheiten (UE) einmaliger Fortbildung wird als Zulassungskriterium für neue Energieaudit durchführende Personen. Für bereits zugelassene Energieauditoren besteht zukünftig die Fortbildungspflicht über insgesamt 24 UE innerhalb von drei Jahren.

Ausnahmen fallen weg

Bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs werden nach Inkrafttreten der Novelle des EDL-G Flugtreibstoffe nicht mehr ausgenommen und müssen zukünftig bei der Ermittlung mitberücksichtigt werden. Mit der Novelle kommen weiterhin neue, verpflichtend zu behandelnde Inhalte im Rahmen der Durchführung von Energieaudits hinzu (die Pflicht der Ermittlung und Meldung von Abwärmepotentialen, Ermittlung der Potentiale zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und der Bewertung des Anschlusses an Fernwärme- und -kältenetzen).

FAQs vom BAFA

Das BAFA stellt dazu einen Fragen und Antworten Katalog zu den Webinaren vom Juni 2024 bereit. Die Präsentation “Verpflichtende Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz - Aktueller Überblick” kann auf der BAFA Homepage heruntergeladen werden. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes werden weitere Merkblätter veröffentlicht.
Quelle: BAFA, IHK Nordschwarzwald