KWK-Eigenversorgung

EEG-Nachzahlungen für KWK-Eigenversorgungsanlagen

16.12.2020. Zu den KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW, die ganz oder teilweise zur Eigenversorgung genutzt werden, gab es eine Einigung mit der EU. Die Rahmenbedingungen werden auch ohne die Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes deutlich schlechter. Zudem müssen sich die Betriebe auf Nachzahlungen einstellen.

EEG-Nachzahlungen kommen

Konkret sieht die Regelung für die Vergangenheit drei zurückliegenden Jahre wie folgt aus (§ 61d EEG 2021):
  • Für 2018 müssen für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden (vbh) zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2014 und dem 31.12.2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
  • Für 2019 müssen für die ersten 3.500 vbh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage 2016 oder 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
  • Für 2020 müssen für die ersten 3.500 vbh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.

Forderung von den Netzbetreibern

Die unter diesen Rahmenbedingungen zu wenig gezahlte EEG-Umlage wird von den Netzbetreibern mit der nächsten Umlagenabrechnung zurückgefordert (Nachzahlung).

Ab 2021 gilt folgende Regelung:

Die EEG-Umlage wird für die ersten 3.500 vbh auf 40 Prozent der EEG-Umlage begrenzt. Ab der 3.501 vbh müssen 160 Prozent EEG-Umlage gezahlt werden, so dass bei 7.000 vbh die volle Umlage anfällt. Höher als 100 % wird die EEG-Umlage für über 7.000 vbh hinausgehende vbh nicht. Die Regelung gilt nicht für Anlagen, die zu einem Unternehmen einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 EEG gehören.
Quelle: DIHK