International
Ursprungsnachweis für präferenzielle EU-Export in die ESA-Staaten
Bereits seit September 2020 kann der präferenzielle EU-Ursprung im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU mit den ESA-Staaten für Sendungen über 6.000 Euro lediglich über eine Erklärung zum Ursprung durch einen Registrierten Ausführer erfolgen.
Für Sendungen unter 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedem Ausführendem abgegeben werden.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen von einem Ermächtigten Ausführenden werden nicht mehr akzeptiert.