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Im März gibt die IHK Düsseldorf ein Update der Russland-Sanktionen, informiert über aktuelle Sorgfaltspflichten und beantwortet Fragen zur “No-Russia-Klausel & No-Belarus-Klausel”.
Webinar: Update Russland-Sanktionen und aktuelle Sorgfaltspflichten
Ein Expertenteam legt in diesem IHK-Webinar am 13. März 2025, 10 bis 11:45 Uhr, die relevanten Sanktionsregelungen sowie deren Umsetzung in der Praxis dar: von der Sanktionslistenprüfung über Ausfuhr- und Einfuhrverbote bis hin zu Dienstleistungsverboten sowie besonderen Sanktionsbestimmungen. Darüber hinaus werden aktuelle Sorgfaltspflichten der Unternehmen erläutert, um Umgehungsversuche zu erkennen und zu verhindern.
Ein Expertenteam beantwortet bei diesem IHK-Webinar am 25. März 2025, 10 bis 11:45 Uhr, alle relevanten Fragen zur "No-Russia-Klausel & No-Belarus-Klausel". Teilnehmende erhalten zudem Tipps, wie Unternehmen vor dem Hintergrund dieser Klauseln sowie der aktuellen EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus ihre Verträge gestalten sollten.
Nachfolgend ist eine unverbindliche Grafik der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland aufgeführt. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Wenn nach diesen Schritten kein Verbot / keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Lieferung grundsätzlich möglich.
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport.
Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Quelle: IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf
Ausweitung der Sanktionen vom 24. Februar 2025
EU verabschiedet das 16. Sanktionspaket gegenüber Russland
Das 16. Sanktionspaket zielt auf systemrelevante Sektoren der russischen Wirtschaft ab, darunter
Energie,
Handel,
Transport,
Infrastruktur und
Finanzdienstleistungen.
Zudem wurden weitere Maßnahmen eingeführt, um die Umgehung der Sanktionen zu erschweren. Um das Risiko der Sanktionsumgehung zu verringern, wurden bestimmte Bestimmungen des 16. Pakets auch in das Sanktionsregime gegen Belarus übernommen.
Darüber hinaus hat die EU ihre Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Krim und Sewastopol sowie die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Oblaste Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja aktualisiert und verschärft.
Einzelheiten der Sanktionen sind wie folgt:
1. Maßnahmen gegen Umgehung der Sanktionen
74 weitere Schiffe der "Schattenflotte" oder mit Beiträgen zu Russlands Energieeinnahmen wurden sanktioniert (insgesamt 153).
Neue Sanktionen für Unternehmen (53 neue Einträge, darunter 34 außerhalb Russlands), die Russlands Militärindustrie unterstützen oder Sanktionen umgehen.
2. Weitere Listungen
83 neue Listungen, darunter 48 Einzelpersonen und 35 Organisationen, die unter anderem den russischen Militärkomplex, Krypto-Transaktionen und den maritimen Sektor betreffen.
3. Handelsbeschränkungen
Importverbot für russisches Primäraluminium (mit Übergangsquote von 275.000 Tonnen für ein Jahr).
Erweiterung der Exportverbote für Dual-Use-Güter, darunter chemische Vorprodukte, CNC-Software, Drohnensteuerung durch Videospielcontroller und Chromverbindungen mit militärischer Nutzung.
Neue Exportverbote für Industrieprodukte, wie Mineralien, Chemikalien, Stahl, Glasmaterialien und Feuerwerkskörper.
4. Energie-Sanktionen
Verbot der Zwischenlagerung russischen Erdöls in EU-Häfen, selbst unter der bisherigen Preisobergrenze-Regelung.
Verbot von EU-Unterstützung für russische Ölprojekte (zum Beispiel Vostok-Projekt) in Form von Technologie und Dienstleistungen.
Erweiterung des Software-Verbots für Öl- und Gasexploration.
5. Transport-Sanktionen
Ausweitung des Flugverbots auf Drittstaaten-Airlines, die russische Inlandsflüge durchführen oder russische Airlines unterstützen.
Straßenverkehrsbeschränkungen, um eine russische Beteiligung über 25 Prozent an EU-Transportunternehmen zu verhindern.
6. Infrastruktur-Sanktionen
Totales Transaktionsverbot für russische Infrastruktur, darunter Flughäfen (zum Beispiel Vnukovo, Zhukovsky) und Seehäfen (zum Beispiel Ust-Luga, Primorsk, Astrakhan, Makhachkala).
Verbot von Bau-Dienstleistungen durch EU-Unternehmen in Russland.
7. Finanzsektor-Maßnahmen
Weitere Einschränkungen für russische Banken, darunter 13 neue Finanzinstitute mit Verbot von Finanznachrichten-Diensten.
Sanktionen gegen Banken, die das russische Zahlungssystem (SPFS) nutzen, um EU-Sanktionen zu umgehen.
Striktere Kontrolle von Kryptowährungen und Schattenflotten-Finanzierungen zur Umgehung der Ölpreis-Obergrenze.
8. Maßnahmen gegen Desinformation
Sperrung von 8 weiteren russischen Medienkanälen in der EU, die den Angriffskrieg gegen die Ukraine rechtfertigen.
Dieses Paket soll Russlands Einnahmen und militärische Kapazitäten weiter schwächen.
Einzelheiten können in den EU-Verordnungen, die am 24. Februar 2025 veröffentlicht worden sind, eingesehen werden.
Zusätzlich hat die EU-Kommission ein FAQ zu dem 16. Sanktionspaket veröffentlicht.
Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2024
Das 15. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland wurde in Kraft gesetzt. Dieses jüngste Sanktionspaket gegenüber Russland beinhaltet folgende Punkte:
Die Liste der Organisationen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden, wird um 32 Organisationen/Einrichtungen (aus Russland, Serbien, Iran, China, Indien, Vereinigte Arabische Emirate) erweitert (Änderung Anhang IV der Verordnung 833/2014)
Ausweitung der Liste der Schiffe, die dem Verbot des Zuganges zu Häfen und Schleusen etc. unterliegen (Änderung Anhang XLII der Verordnung 833/2014)
Ausnahme des Verbotes für den Abzug von Investitionen / Rückzug von Organisationen/Niederlassungen in der Union wird von 31. Dezember 2024 auf 31. Dezember 2025 geändert (Änderung Artikel 5aa, Artikel 11 und Artikel 12b der Verordnung 833/2014)
Keine Anerkennung, Umsetzung oder Durchsetzung der Schiedsgerichtsordnung Russlands in der EU (neuer Artikel 11c der Verordnung 833/2014)
Listung von 54 Personen und 30 Einrichtungen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
Listung von 16 natürlichen Personen und drei juristischen Personen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (Änderung des Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642).
Neue Russland-Sanktionen durch EU VO 2024/1485 vom 27. Mai 2024
Der Europäische Rat hat am 27. Mai eine neue Sanktionsregelung eingeführt, die auf jene abzielt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Russland verantwortlich sind.
Die neue Regelung soll es der EU ermöglichen, auch gegen diejenigen vorzugehen, die Personen und Organisationen, die in Russland Menschenrechtsverletzungen begehen, finanziell, technisch oder materiell unterstützen, oder die mit diesen Personen und Organisationen anderweitig Umgang pflegen oder in Verbindung stehen.
Darüber hinaus werden mit der neuen Sanktionsregelung Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Informationssicherheit und die Überwachung oder das Abhören des Telekommunikationsverkehrs bestimmt sind, eingeführt.
Das von der EU beschlossene 13. Sanktionspaket gegen Russland ist seit dem 24. Februar in Kraft.
Es beinhaltet weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologie, zum Beispiel zu Drohnen.
Außerdem wurden weitere Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, auf die Sanktionsliste der EU aufgenommen. Damit umfasst die Liste nun mehr als 2000 Unternehmen und Personen.
Ausführliche Informationen stehen über die nachfolgenden Weblinks bereit:
Aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges auf die Ukraine hat die EU am 18. Dezember 2023 weitere Wirtschaftssanktionen gegen Russland beschlossen, die am 19. Dezember 2023 in Kraft getreten sind.
Die neuen Sanktionen umfassen:
Erweiterung der Sanktionsliste: Mehr als 140 weitere natürliche und juristische Personen wurden auf die Sanktionsliste gesetzt.
Einfuhrverbot für russische Diamanten: In Abstimmung mit den G7-Staaten wird schrittweise die Einfuhr russischer Diamanten (ausgenommen Industriediamanten) sowie mit Diamanten besetzter Schmuckwaren und Uhren in die EU verboten.
Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung: Neue Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr bestimmter Metallwaren aus Russland werden eingeführt.
Ausfuhrbeschränkungen: Neue Ausfuhrkontrollen beziehungsweise -verbote für diverse Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter werden eingeführt.
Erweiterung des Verbots der Durchfuhr durch Russland auf bestimmte wirtschaftlich kritische Güter, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind
Verschärfung der Ölpreisobergrenze
Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG)
Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Dazu gehören Luftfahrtgüter, Flugturbinenkraftstoff, Schusswaffen und Güter mit hoher Priorität von der gemeinsamen Liste.
Verbote i. Z. m. der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhangs VII
Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhangs XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhangs XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland
Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU
Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten
Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung
Aufnahme einer Altvertragsregelung für neu aufgenommene Güter des Anhangs XXIII
Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger
Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers
Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Art. 3i und Art. 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot nach Art. 3i
Um Umgehungsaktivitäten zu verhindern, wurde mit Art. 12 f Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die Möglichkeit von Ausfuhrverboten für in Anhang XXXIII aufgeführte Güter in die dort aufgeführten Drittländer geschaffen.
Anhang XXXIII erfasst sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beziehungsweise zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können.
Zum aktuellen Zeitpunkt sind noch keine Drittländer gelistet.
Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023
Mit dem 10. Sanktionspaket hat die EU weitere Ausfuhrverbote im Wert von über 11 Milliarden Euro erlassen, um die russische Wirtschaft weiter von Industriegütern und kritischen Technologien abzuschneiden. Dazu zählen wichtige Güter wie Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lkw und Triebwerke.
Ferner gehören dazu auch Güter für das Baugewerbe, die Russland militärisch nutzen kann, zum Beispiel Antennen oder Kräne.
Des Weiteren wurden weitere Einschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter mit fortschrittlicher Technologie erlassen. Es handelt sich dabei um 47 elektronische Bauteile, die zum Beispiel für Drohnen, Raketen und Hubschrauber verwendet werden können.
Um Umgehungslieferungen dieser Güter zu vermeiden, wurden erstmals auch Unternehmen aus dem Drittland in die Verbotsliste aufgenommen. Darüber hinaus richten sich die neuen Sanktionen gegen Russlands Propagandamaschinerie und Oligarchen.
Die bisherigen Finanzsanktionen sind gegenüber weiteren Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert worden. Zusätzlich wurden drei weitere russische Banken sowie weitere Organe, die für die russische Propaganda verantwortlich sind, sanktioniert. Zusätzlich wurden weitere Sanktionen gegenüber dem Energie- und Bergbausektor erlassen.
Weitere Beschränkungen wurden mit der Neufassung der Anhänge IV, VII, IX, XI, XV, XVII, XIX, XXII und XXV eingeführt. Zusätzlich wurden weitere neue Anhänge, XXX und XXXI und XXXII mit Beschränkungen versehen.
Mit den neunten Sanktionspaket entstehen neue Prüfpflichten für Unternehmen, die weiterhin Russlandgeschäfte betreiben.
Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022
Die EU hat am 6. Oktober 2022 das achte Sanktionspaket unter anderem als Reaktion auf die illegale russische Annexion von vier Gebieten in der Ukraine, für die Durchführung von Scheinreferenden sowie für die Drohung vom Einsatz von Massenvernichtungswaffen erlassen.
Mit dem 8. Sanktionspaket, dasseit dem 7. Oktober 2022 in Kraft ist, wurden weitere weitreichende Ein- und Ausfuhrverbote, zahlreiche neue Entity-Leistungen sowie ein Preisdeckel für russisches Öl beschlossen.
Die neuen Einfuhrverbote umfassen beispielsweise weitere Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zellstoffe und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika.
Darüber hinaus wurden unter anderem Güter, die in der Luftfahrtindustrie verwendet werden, beispielsweise Hydrauliköle, Luftreifen aus Kautschuk, Bremsbeläge sowie Antennen mit einem Ausfuhrverbot belegt.
Zusätzlich wurden auch Verbote für bestimmte Dienstleistungen ausgesprochen. Es handelt sich dabei um die Bereiche Architektur und Ingenieurwesen sowie die Rechts- und IT-Beratung.
Einzelheiten dieser Maßnahmen sind in der Verordnung (EU) 2022/1094 des Rates vom 6. Oktober 2022 aufgeführt. Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) EU 833/2014 ist bereits auf der Webseite der Zollverwaltung unverbindlich verfügbar.
Ausweitung der Sanktionen vom 21. Juli 2022
Die EU hat am 21. Juli 2022 das siebte Maßnahmenpaket als Reaktion auf Russlands Invasion in die Ukraine erlassen. Das Maßnahmenpaket verschärft die bestehenden Wirtschaftssanktionen gegen Russland, unter anderem durch ein Importverbot für Gold und weitet die bestehenden Exportverbote auf weitere Güter aus. Zusätzlich wurde das Zugangsverbot zu EU-Häfen und Schleusen ausgeweitet sowie Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt worden, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet.
Hierzu enthält die Präambel die der Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung.
Einzelheiten der neuen Sanktionen sind in den EU-Amtsblättern L193 und L194 einzusehen.
Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022
Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht.
Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem:
Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen
Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen; für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (zum Beispiel Chemikalien)
SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen gelten für russische Töchter westlicher Unternehmen).
Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022
Vor dem Hintergrund der „Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine hat die EU abermals Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten unter anderem folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen zum Beispiel für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie zum Beispiel auch ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten,
der Ausschluss jeglicher finanziellen Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen,
ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten.
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot.
Am 15. März 2022 hat der EU-Rat weitere Sanktionen gegenüber Russland erlassen.
Konkret wurden unter anderem
Ausfuhrverbote auf Luxusgüter (Anhang XVIII),
Ausfuhrverbote für von Anhang II erfasst Güter
Investitionsverbote für den russischen Energiesektor
Transaktionsverbote mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX)
Einfuhrverbote für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII) sowie
Verbote für die Erbringung von Ratingdiensten erlassen.
Einzelheiten sind in der konsolidierten EU-Verordnung 833/2014 oder in der EU-Verordnung 2022/428.
Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022
Ausfuhrverbot von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie
Am 9. März 2022 hat der EU-Rat Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland verhängt.
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022
Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
Energie
Finanzen
Transport
Visapolitik
Exportkontrolle.
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind rechts unter „Weitere Informationen“ aufgeführt.
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte) Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
Allgemeine Elektronik
Rechner
Telekommunikation
Informationssicherheit
Sensoren und Laser
Navigatoren und Luftfahrtelektronik
Meeres- und Schiffsfahrttechnik
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang X
Zolltarifnummer
Ware
ex 8414 10 81
Kryopumpen im LNG-Prozess
ex 8418 69 00
Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess
ex 8419 40 00
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)
ex 8419 40 00
Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess
ex 8419 50 20, ex 8419 50 80
Kaltkästen im LNG-Prozess
ex 8419 50 20, ex 8419 50 80
Kryogene Austauscher im LNG-Prozess
ex 8419 60 00
Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex 8419 60 00, ex 8419 89 98, ex 8421 39 15, ex 8421 39 25, ex 8421 39 35, ex 8421 39 85
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
ex 8419 60 00, ex 8419 89 98, ex 8421 39 35, ex 8421 39 85
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie
Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.
ex 8419 89 98
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
ex 8419 89 98
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
ex 8419 89 98
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
ex 8419 89 98
Verzögerte Verkoker
ex 8419 89 98
Flexicoking-Anlagen
ex 8419 89 98
Hydrocracking-Reaktoren
ex 8419 89 98
Hydrocracking-Reaktorbehälter
ex 8419 89 98
Technologie zur Wasserstofferzeugung
ex 8419 89 98
Hydrierungstechnologie/-anlagen
ex 8419 89 98
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
ex 8419 89 98
Polymerisationsanlagen
ex 8419 89 98
Anlagen zur Schwefelerzeugung
ex 8419 89 98
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
ex 8419 89 98
Thermische Crackanlagen
ex 8419 89 98
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
ex 8419 89 98
Viskositätsbrecher
ex 8419 89 98
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
ex 8479 89 97
Solvententasphaltierungsanlage
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI GüterundVerbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.
Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022
Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen:
Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.
Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe. Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen.
Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Einzelheiten sind unter dem nachstehenden Link aufgeführt:
Neue Unterlagencodierungen für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen
Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht.
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 hierzu neue Unterlagencodierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form.
Die relevanten Unterlagencodierungen wurden in der ALTAS – Info 0279/22 von der Zollverwaltung veröffentlicht.
Eine weitere relevante Information veröffentlichte die Zollverwaltung mit der ATLAS – Info 0277/22.
Weitere relevante Unterlagencodierungen aus den jüngsten Sanktionsmaßnahmen sind unter zoll.de
Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine
Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind dem nachstehenden Link zu entnehmen: