International

ATLAS-Einfuhr

Neue Regelung für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Verbot für bestimmte Erzeugnisse seit 30.09.2023 

Gemäß Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es verboten, in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse seit dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.
Betroffen sind daher alle Einfuhren von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII - unabhängig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden -, und nicht nur diejenigen, die Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.
Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Einfuhr- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern ist seit dem 30.09.2023 die Anmeldung einer der folgenden Unterlagencodierungen verpflichtend vorgeschrieben:
  • L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr. 833/2014)
Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird seit dem 30.09.2023 die Anmeldung systemseitig abgewiesen. Dies kann gegebenenfalls dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können.
Aus Sicht der deutschen Zollverwaltung kommen folgende kommen folgende Nachweisdokumente in Betracht:
Stand: 30. September 2023​​​​​​