International
Modernisierte Ursprungsregeln im PEM-Raum
Der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens (Pan-Europa-Mittelmeer) hat im Dezember 2023 die neuen und modernisierten Ursprungsregeln verabschiedet.
Wann tritt PEM2 in Kraft
Einige Länder - EU, Island, Schweiz, Norwegen, Färöer, Jordanien, Palästina, Albanien, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Georgien und Moldau - wenden die neuen und modernisierten Regeln übergangsweise bereits an.
Da zum 1. Januar 2025 noch nicht alle Freihandelsabkommen in der PEM-Zone einen dynamischen Verweis auf das PEM-Übereinkommen in seiner aktuellen und dann auch revidierten Fassung vorsehen werden, gelten auch nach dem 01.01.2025 voraussichtlich zwei Systeme an Ursprungsregeln in der PEM-Zone:
1. Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens
("revised rules", diese entsprechen im Wesentlichen den jetzigen Übergangsregeln)
2. Ursprungsregeln des aktuellen bzw. des "alten" PEM-Übereinkommens
Damit tritt das revidierte PEM-Übereinkommen zwar wie geplant zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die derzeit geltenden Übergangsregeln, dennoch bleiben vorerst auch die Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens gültig und können parallel bis zum 31. Dezember 2025 angewendet werden.
Quelle: GTAI
Welche Länder wenden PEM2 an?
Die modernisierten Ursprungsregeln gelten für alle PEM-Vertragsparteien und somit für folgende Länder: die Schweiz, die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, die palästinensischen Gebiete, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.
Welche Vereinfachungen gibt es durch PEM2?
Welche Vereinfachungen bringen die neuen Regeln?
- Wegfall der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
- Es soll eine Vollkumulation eingeführt werden
- Das Draw-Back-Verbot wird künftig nur für die Kapitel 50 bis 63 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik gelten
- Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können
- Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von 10 auf 15 Prozent erhöht
- Die Regel der unmittelbaren Beförderung wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt
- Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht. Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht
- Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet
- Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können
- Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden
Letzte Aktualisierung: 25. Oktober 2024