Unternehmensgründung
Gewerbeerlaubnisse und Zulassungen
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass jeder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, verändern oder beenden kann, ohne Rücksicht auf Alter, Herkunft oder Ausbildung. Allerdings besteht immer die Verpflichtung, das Gewerbe bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde anzuzeigen.
Für einige „gefahrgeneigte“ Gewerbe sind Erlaubnis oder Zulassung und damit Nachweise insbesondere der Fachkunde erforderlich. Die Liste führt die meistgenutzten auf - sie kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Erlaubnisse und Zulassungen werden im Allgemeinen von der nächsthöheren Verwaltungsbehörde (das heißt Landratsamt) erteilt; in kreisfreien Städten vom jeweiligen Ordnungsamt. Einige der Erlaubnisse werden vom Regierungspräsidium (RP) oder anderen Stellen erteilt. In einigen Bundesländern gelten abweichende Regelungen.
Für einige „gefahrgeneigte“ Gewerbe sind Erlaubnis oder Zulassung und damit Nachweise insbesondere der Fachkunde erforderlich. Die Liste führt die meistgenutzten auf - sie kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Erlaubnisse und Zulassungen werden im Allgemeinen von der nächsthöheren Verwaltungsbehörde (das heißt Landratsamt) erteilt; in kreisfreien Städten vom jeweiligen Ordnungsamt. Einige der Erlaubnisse werden vom Regierungspräsidium (RP) oder anderen Stellen erteilt. In einigen Bundesländern gelten abweichende Regelungen.
- Persönliche Zuverlässigkeit, zum Beispiel Polizeiliches Führungszeugnis „zur Vorlage bei Behörden“, Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Sachliche Voraussetzungen, zum Beispiel Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erforderlicher Zustand der Gewerberäume
- Fachliche Voraussetzungen, zum Beispiel Fachkundenachweis, Bescheinigung, Zeugnis, Diplom
Gewerbe (Auswahl); Rechtsgrundlage | Persönliche Zu- verlässigkeit |
Sachliche Voraus- setzungen |
Fachliche Voraussetzungen; Anmerkungen, (eventuell zuständige Stelle) |
---|---|---|---|
Altenpfleger; AltPflG
|
ja
|
nein
|
Ausbildung und Prüfung (RP)
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Apothekenbetrieb
|
ja
|
ja
|
|
Arbeitnehmerüberlassung; AÜG
|
ja
|
nein
|
(für die Region Stuttgart: Agentur für Arbeit Nürnberg, 90300 Nürnberg)
|
Bewachungsgewerbe; § 34 a GewO |
ja
|
ja
|
IHK-Unterrichtung; s. a. BewachV |
Buchführungshelfer; § 6, Nr. 4 StBerG
|
nein
|
nein
|
drei Jahre hauptberufliche Praxis im Buchhaltungswesen |
Fahrlehrer; FahrlG
|
ja
|
nein
|
Mindestalter 22, Fahrpraxis, Prüfung
|
Fahrschulen; FahrlG
|
ja
|
ja
|
Mindestalter 25, zwei Jahre hauptberufliche Praxis, Lehrgang
|
Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater; § 34 f bzw. § 34 h GewO |
ja
|
ja
|
IHK-Sachkundeprüfung; s. a. KWG und weitere Nachweise (IHK)
|
Gaststätten, Hotels; GastG |
ja
|
ja
|
IHK-Unterrichtung |
Güterkraftverkehr (ohne Werkverkehr); GüKG
|
ja
|
ja
|
IHK-Fachkundeprüfung |
Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln; § 50 AMG
|
nein
|
nein
|
IHK-Sachkenntnisprüfung |
Handel mit lebenden Tieren; § 11 TierSchG
|
ja
|
ja
|
Sachkundeprüfung beim VDA/DGHT, Sachkundeprüfung beim BNA |
Handel mit Schusswaffen und Munition; WaffG
|
ja
|
nein
|
IHK-Fachkundeprüfung |
Immobilienmakler, Bauträger; § 34 c GewO |
ja
|
ja
|
s. a. MaBV
|
Immobiliardarlehensvermittler; § 34 i GewO |
ja
|
ja
|
IHK-Sachkundeprüfung; s. a. ImmVermV und weitere Nachweise (IHK) |
Krankenpfleger, Logopäde, Masseur; KrPflG, LogopG, MPhG
|
ja
|
nein
|
Ausbildung und Prüfung (RP)
|
Krankentransport; RDG |
ja
|
ja
|
Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden. |
Pfandleiher; § 34 GewO
|
ja
|
ja
|
s. a. PfandlV
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, Aufsteller von; § 33 c GewO |
ja
|
(ja)
|
IHK-Unterrichtung (Angebot der IHK Reutlingen für alle IHKs in Baden-Württemberg), s. a. SpielV |
Straßenpersonenverkehr (Taxi, Mietwagen, Omnibus); § 2 PBefG
|
ja
|
ja
|
IHK-Fachkundeprüfung Omnibus, Taxi und Mietwagen, (Linienverkehr z. T. RP) |
Teststationen/Testcenter (Corona)
|
ja
|
ja
|
Beauftragung durch das Gesundheitsamt. |
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater; § 34 d Abs. 1 bzw. § 34 d Abs. 2 GewO |
ja
|
ja
|
IHK-Sachkundeprüfung und weitere Nachweise (IHK) |
Versteigerer; § 34 b GewO
|
ja
|
ja
|
s. a. VerstV
|
Wohnimmobilienverwalter; §34 c GewO |
ja
|
ja
|
Weiterbildungspflicht, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (IHK)
|
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.