Verkehrswirtschaft
Kranken- und Behindertenfahrten
Krankenfahrten mit Taxen
Gemäß den §§ 1, 2 Abs. 1 Ziffer 4 und 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind Krankenfahrten (Patientenbeförderung) mit Taxen genehmigungspflichtig. Sie unterliegen der örtlichen Taxitarifordnung des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt. Grundsätzlich müssen Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet (Auskunft hierüber erteilt das zuständige Landratsamt/die kreisfreie Stadt) nach Tarif durchgeführt werden.
Entsprechende Sondertarife (Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG) kann ein Verband (oder die Mehrheit der Taxiunternehmen in dem jeweiligen Landkreis) mit einer Krankenkasse abschließen. Allerdings müssen die beabsichtigten Sondervereinbarungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis oder zur Genehmigung vorgelegt werden.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden von den Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen. Eine Ausnahme gilt, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat. In diesem Fall kann die Krankenkasse eine Genehmigung zur Fahrtkostenübernahme erteilen. Dazu muss eine Vorabgenehmigung der jeweiligen Krankenkasse vorliegen.
Bei genehmigten Fahrkosten müssen grundsätzlich zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt zugezahlt werden. Dies gilt auch für die Fahrkosten von Kindern und Jugendlichen. Die Zuzahlung ist begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Fahrkosten. Dabei gelten die Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt. Aktuelle Auskünfte hierzu sind bei den Krankenkassen erhältlich.
Liegendfahrten
Personen, die während der Fahrt keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen, aber wegen ihres Zustands liegend befördert werden wollen, können grundsätzlich auch durch Taxen und Mietwagen befördert werden.
Beim Transport von Patienten mit übertragbaren/ansteckenden Krankheiten sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ zu beachten.
Qualifizierte Krankenbeförderung
Die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen unterliegt unter bestimmten Umständen nicht den Vorschriften des PBefG (§ 1 Abs. 2 Ziffer 2 PBefG). Das ist dann der Fall, wenn
- während der Fahrt eine medizinisch fachliche Betreuung erforderlich oder zu erwarten ist,
- die beförderte Person der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedarf oder dies während der Fahrt zu erwarten ist.
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung/Transport von Personen mit Kraftfahrzeugen im Bereich Notfallrettung/Krankentransport unterliegt grundsätzlich dem baden-württembergischen Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG).
Krankentransporte sind Fahrten, bei denen während der Fahrt eine fachliche Betreuung (medizinisches Begleitpersonal) oder der Einsatz von besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens (Krankentransportwagen) erforderlich ist. § 15 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes schreibt für die Notfallrettung und den Krankentransport den Einsatz von Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen als Rettungsfahrzeuge vor. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der schnellen Heranführung des Notarztes dienen, dafür besonders eingerichtet und im Fahrzeugschein als Notarzteinsatzfahrzeuge anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.
Gemäß § 16 des Rettungsdienstgesetzes sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Das Notarzteinsatzfahrzeug ist neben dem Notarzt mit einem Rettungsassistenten oder einer gleich geeigneten Person zu besetzen. Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.
Der Rettungsdienst ist in Baden-Württemberg durch eine Vereinbarung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg mit bestimmten Organisationen geregelt (§ 2 Abs. 1 RDG). Diese Organisationen bedürfen keiner besonderen zusätzlichen Genehmigung.
Wer dagegen Krankentransport betreibt, bedarf grundsätzlich einer Genehmigung (§§ 3 Abs. 3 Satz 3, 29 ff RDG). Er ist Unternehmer im Sinne des Rettungsgesetzes und hat den Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich erteilt. Nach § 30 RDG darf sie nur erteilt werden, wenn
- die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
- keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und
- der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder eine IHK-Fachkundeprüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr nachgewiesen. Außerdem muss die Krankentransportunternehmerin oder der Krankentransportunternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die Prüfung zum Rettungssanitäter abgelegt haben oder eine dreijährige Tätigkeit in einem Rettungsdienstunternehmen unter aktiver Teilnahme am Rettungsdienst nachweisen.
Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.
Bei den im Rettungsdienstgesetz (§ 3 Abs. 1 RDG) genannten Rettungsdienstorganisationen kann die geforderte fachliche Eignung grundsätzlich als gegeben angesehen werden.
Die Beförderung Behinderter ist nicht Gegenstand des Krankentransportes, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist. Die Beförderung von Behinderten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte oder von körperlich, geistig und seelisch behinderten Personen zu und von Betreuungseinrichtungen unterliegt nicht den Vorschriften des PBefG und des Rettungsdienstgesetzes, sondern ist in der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (FreistellungsVO-PBefG) geregelt.
Stand: August 2024