Prüfung Waffenhandel
Die aufgeführten Teilbereiche können einzeln oder als Gesamtheit beantragt werden; eine Abweichung von der Einteilung ist jedoch nicht möglich.
Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition
- 1. Warum Waffenfachkundeprüfung?
- 2. Wer braucht keine Waffenfachkundeprüfung abzulegen?
- 3. Wer führt die Waffenfachkundeprüfung durch?
- 4. An welche Stelle müssen Sie sich zuerst wenden?
- 5. Wie bereiten Sie sich am besten auf die Prüfung vor?
- 6. Welche Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung stehen Ihnen zur Verfügung?
- 7. Wie ist der Ablauf der Prüfung?
- 8. Wie erfahren Sie das Prüfungsergebnis?
- 9. Welche Kosten entstehen durch die Waffenfachkundeprüfung?
- 10. Welche Gebühren erhebt die zuständige Behörde für die Waffenhandelserlaubnis?
1. Warum Waffenfachkundeprüfung?
Waffen dienen nicht nur dem Sport, der Jagd oder der Selbstverteidigung, sondern sie können genauso zum Angriff und zur Zerstörung eingesetzt werden. Sie verkörpern mithin ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Besitz und der Gebrauch von Waffen ebenso wie der Handel mit Waffen und Munition unterliegen daher strikten gesetzlichen Regelungen. Die Erlaubnis zum gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. In Baden-Württemberg erteilt diese Erlaubnis die zuständige Stadtverwaltung oder das zuständige Landratsamt (§ 2 und 21 Waffengesetz – WaffG).
Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden besonderen Gefährdung muss die Behörde bestimmten Personen aber die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis versagen. Das Waffengesetz führt dazu aus: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitzt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1). Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG).
Angehende Waffenhändler, also Personen, die mit zivilen Waffen und Munition handeln wollen, müssen ihre Fachkunde in der Regel durch eine Prüfung nachweisen, sofern sie nicht die vom Waffengesetz vorgeschriebene Qualifikation besitzen.
2. Wer braucht keine Waffenfachkundeprüfung abzulegen?
Die Fachkunde (in Form einer erfolgreich absolvierten Waffenfachkundeprüfung) braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebs in die Handwerksrolle erfüllt.
3. Wer führt die Waffenfachkundeprüfung durch?
In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit für die Durchführung der Waffenfachkundeprüfung und die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart übertragen worden. Sie können sich online zur Prüfung anmelden.
4. An welche Stelle müssen Sie sich zuerst wenden?
Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ist für das gesamte Land Baden-Württemberg zuständig. Wer die Prüfung ablegen will, muss sich in jedem Fall vorab an die zuständige Behörde wenden. Diese muss auch den Bedarf zur Ablegung dieser Prüfung mit einem Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) gegenüber der IHK bestätigen. Dieses Formular laden Sie bei der Online-Anmeldung direkt mit hoch – ohne diese Bestätigung der zuständigen Behörde müssen wir die Anmeldung ablehnen.
Die Erlaubnis zum Waffenhandel müssen Sie ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragen. Diese prüft die Zuverlässigkeit, andere Erlaubnisvoraussetzungen und schließlich, ob die Fachkunde nachgewiesen worden ist. In der Regel bedarf es dazu der erfolgreichen Teilnahme an der Waffenfachkundeprüfung. Bitte sprechen Sie auch mit der Behörde vorab ab, auf welche Waffen- und Munitionsarten sich die Prüfung beziehen soll. Das können gem. Anlage zum § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV sein:
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Nr. 2.6 bis 2.8 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Nr. 2.6 bis 2.8 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als
12,5 mm Durchmesser (1.4)
12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt
worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Die aufgeführten Teilbereiche können einzeln oder als Gesamtheit beantragt werden; eine Abweichung von der Einteilung ist jedoch nicht möglich.
5. Wie bereiten Sie sich am besten auf die Prüfung vor?
Eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung setzt eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Diese allgemeinen Informationen sollen Ihnen bei der Vorbereitung der Prüfung behilflich sein. Der Prüfungsstoff ist umfangreich und die Anforderungen an das praktische und theoretische Wissen sind hoch, wobei der in § 22 Abs. 1 WaffG festgelegte Maßstab („... wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebs in die Handwerksrolle erfüllt“) die Richtschnur bildet. Aufgrund des umfassenden Prüfungsstoffes kann es daher sinnvoll sein, den Antrag zunächst auf eine oder zwei Waffen- und Munitionsarten zu beschränken.
Eingehende Kenntnisse des Waffenrechts allgemein, insbesondere aber das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 in der neuesten Fassung (WaffG), der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), der Grundzüge des Beschussgesetzes (BeschG) und der Beschussverordnung (BeschV), sowie der Vorschriften über den Verkauf von Waffen und Munition an/von Angehörige/-n von EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern sind unerlässlich. Theoretische Rechtskenntnisse allein reichen in keinem Fall aus; sie müssen vielmehr durch praktische Erfahrung und Anwendung vertieft und gefestigt sein. Sie sollten Aussehen und Inhalt einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheines, eines Munitionshandelsbuches und anderer im Waffenhandel üblicher Dokumente aus eigener Anschauung kennen und mit diesen Dokumenten umgehen können. Gleich wichtig ist auch die Fähigkeit, gängige Waffen technisch zu erläutern und praktisch zu handhaben. Von besonderer Bedeutung ist daneben die technische Identifizierung von Waffen und Munition sowie Fragen, die mit Sicherheits- und Schutzaspekten im Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Handelsfähigkeit von Waffen und Munition.
Den Prüfungsumfang können Sie neben den oben genannten einzelnen Quellen auch gesammelt dem Leitfaden für den Waffenhandel des DIHK entnehmen. Zur Vorbereitung gibt es unterschiedliche Literatur auf dem Markt. Wir dürfen hier keine Empfehlung abgeben. Gleiches gilt auch für Vorbereitungslehrgänge, die Sie freiwillig besuchen können – mögliche Anbieter finden Sie unter Anderem in dem Weiterbildungs-Informations-System.
6. Welche Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung stehen Ihnen zur Verfügung?
Zur Vorbereitung gibt es vielfältige Informationsquellen. Der Buchhandel bietet eine Fülle von Einführungsliteratur unterschiedlicher Art. Weiterhin können Sie bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart einen Fragen- und Antwortenkatalog beziehen. Nicht zuletzt bieten auch seriöse Fachzeitschriften und Versandkataloge einen Überblick über Technik und Handel. Beim Abruf von Informationen aus dem Internet sollte beachtet werden, aus welchen Quellen die Informationen stammen. Bei Ihrer Vorbereitung auf die Waffenfachkundeprüfung sollten Sie neben der waffenrechtlichen Grundlage immer den praktischen Bezug beachten.
7. Wie ist der Ablauf der Prüfung?
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis zuständigen Behörde, des zuständigen Regierungspräsidiums und der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart können anwesend sein. Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Sie soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern, 60 Minuten aber nicht übersteigen. Die Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Vor der Prüfung bittet Sie der Mitarbeiter der IHK Region Stuttgart um Ihren Personalausweis. Wenn Sie begründete Bedenken haben, dass die Prüfer oder einer der Prüfer Sie nicht unbefangen beurteilen werden, sollten Sie dies unbedingt noch vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt geben.
Der Prüfungsvorsitzende beginnt die Prüfung in der Regel mit waffenrechtlichen Fragen und leitet dann über zu dem praktisch-technischen Teil, der im Wesentlichen von den beiden Beisitzern bestritten wird. Sie werden dann gebeten, anhand der Ihnen vorgelegten Waffen- und Munitionsarten Kennzeichen zu erläutern, Waffentechnik zu beschreiben und Waffen zu handhaben, Munition zu bestimmen und zuzuordnen und Fragen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu beantworten.
8. Wie erfahren Sie das Prüfungsergebnis?
Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsausschuss, gibt Ihnen Gelegenheit, zu seiner Einschätzung Stellung zu nehmen und teilt Ihnen dann unmittelbar das Ergebnis mit. Ist es positiv, erhalten Sie ein Prüfungszeugnis. Eine Kopie Ihres Prüfungszeugnisses müssen Sie der Behörde - gegebenenfalls. zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis - zuleiten. Unabhängig davon informiert auch die IHK Region Stuttgart die Behörde direkt. Ist die Prüfung nicht bestanden, bekommen Sie darüber einen förmlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen wiederholt werden, auch mehrmals. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, den Bescheid über das Nichtbestehen mit einer Sperrfrist bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu versehen (zum Beispiel: eine Wiederholung der Prüfung ist nicht vor Ablauf von zwölf Monaten zulässig). Er macht von dieser Möglichkeit in der Regel Gebrauch, wenn die Ergebnisse zeigen, dass eine längere Vorbereitungszeit erforderlich ist, um ein positives Ergebnis wahrscheinlich zu machen. Schon deswegen sollte vor der Prüfung eine sorgfältige Vorbereitung stehen.
9. Welche Kosten entstehen durch die Waffenfachkundeprüfung?
Die Teilnahme an der Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird von der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart auf der Grundlage der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart festgelegt und ist dem aktuellen Gebührentarif zu entnehmen – alternativ wird die Gebühr in der Anmeldemaske auch angezeigt. Bei einem ordnungsgemäßem Rücktritt (schriftlich oder per E-mail an sachkunde@stuttgart.ihk.de) bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin oder bei nachgewiesener Krankheit ist nach dem Gebührentarif eine Ermäßigung möglich. Bei einer kurzfristigen Absage von weniger als 14 Tagen vor dem Termin fällt die volle Gebühr an.
10. Welche Gebühren erhebt die zuständige Behörde für die Waffenhandelserlaubnis?
Zusätzlich zu den Prüfungsgebühren erhebt die zuständige Behörde Gebühren für die Bearbeitung des Erlaubnisverfahrens. Die Gebühren sind in den jeweiligen Gebührenverzeichnissen der Behörden festgelegt und richten sich in der Regel nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis.
Bitte erfragen Sie auf jeden Fall den für Ihr individuelles Antragsverfahren erhobenen Gebührensatz direkt bei der zuständigen Behörde!
Für Auskünfte, die sich direkt auf die Prüfung beziehen, steht Ihnen die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (Telefon 0711 2005-1438), die den Prüfungsausschuss betreut, zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Kontakte zu praktizierenden Waffenhändlern vermitteln.