Sach- und Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen
Den Nachweis der Sachkundeprüfung muss jeder erbringen, der
Details zur Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Wichtige Informationen zum Verfahren
1. Rechtsgrundlagen
Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind in § 34 a Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig gemacht, dass Unternehmer und Angestellte
- eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise
- bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständigen Behörden vor der Tätigkeitsaufnahme erfolgt – dies setzt i.d.R. eine mindestens dreijährige Zeitspanne in Deutschland oder einem EU-Land voraus. Kürzlich eingereisten Personen, oder auch Personen mit einem ungeklärten Aufenthaltstitel, kann eventuell trotz vorhandener Qualifikation nach § 34 a GewO die Tätigkeitsaufnahme durch die zuständigen Erlaubnisbehörden verweigert werden. Bitte klären Sie daher gegebenfalls vor der Anmeldung bei der IHK, ob die Tätigkeit für Sie aktuell überhaupt möglich ist.
2. Die Sachkundeprüfung
2.1 Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Den Nachweis der Sachkundeprüfung muss jeder erbringen, der
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr macht (zum Beispiel Citystreifen; Sicherheitspersonal in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren oder Bahnhöfen)
- vor Ladendieben schützt (zum Beispiel Ladendetektive; Türsteher im Eingangsbereich von Läden)
- als externe Wachperson den Einlassbereich gastgewerblichen Diskotheken bewacht (zum Beispiel Türsteher).
- Personen mit Leitungsfunktionen bei Großveranstaltungen und in Flüchtlingsunterkünften.
Wegen des direkten Bürgerkontakts hält der Gesetzgeber eine besonders qualifizierte Durchführung dieser Wachaufgaben für besonders wichtig. Deshalb müssen Wachpersonen, die mit diesen wichtigen Tätigkeiten betraut sind, Grundlagen und Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind. Der Unternehmer darf also kein Personal ohne Sachkundeprüfung in den genannten Bereichen einsetzen.
Ausnahmen
- Personen mit bestimmten durch Prüfungszeugnisse belegten Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bei Polizei, Bundesgrenzschutz, Feldjägern, im Justizvollzugsdienst oder Fachkräfte für Schutz und Sicherheit, Werkschutzfachkräfte, Werkschutzmeister) sind von der Sachkundeprüfung befreit.
- Besitzstandschutz (und damit ebenfalls Befreiung) genießen auch Personen, die mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren. Befugt bedeuted in der Regel, dass die 40-stündige Unterrichtung vorher besucht wurde.
2.2 Wo und wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?
Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Wenn Sie die Prüfung in Stuttgart ablegen möchten, finden Sie hier die Prüfungstermine der IHK Region Stuttgart.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem Formular, das bei der Terminübersicht zum Download bereitgestellt ist.
2.3 Gibt es Eingangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung?
Nein, die IHK prüft im Vorfeld weder ob ein Vorbereitungslehrgang besucht wurde, noch ob sonstige persönliche Voraussetzungen bestehen.
Die Vorbereitung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Da die Prüfung schwer ist, empfehlen wir insbesondere Personen ohne Vorkenntnisse einen Vorbereitungskurs zu besuchen.
2.4 Was kostet die Sachkundeprüfung?
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB). Wer sich zur Prüfung anmeldet, sich dann wieder abmeldet, zahlt mindestens eine Rücktrittsgebühr. Dies gilt auch bei nachgewiesener Krankheit am Prüfungstag.
Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bitte beachten Sie, dass jedoch auch bei Nichtteilnahme aus wichtigem Grund eine Gebühr anfällt.
2.5 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
- Die Prüfung findet in der Regel an einem Tag statt, falls es nicht bei der Anmeldung anders angegeben ist.
- Vormittags findet die schriftliche Prüfung statt. Sie dauert 120 Minuten
- Nachmittags werden die Prüflinge mündlich geprüft. Für jeden Prüfling stehen 15 Minuten zur Verfügung, der Prüfungsausschuss besteht aus drei Personen.
- Wird die Prüfung bestanden, bekommt der Prüfling eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
- Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr fällt dann nochmals an.
2.6 Was ist Prüfungsgegenstand?
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Gewerbe- und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Nähere Informationen bietet der Rahmenstoffplan.
2.7 Gibt es weitere Vorschriften für die Bereiche, die der Sachkundeprüfung unterliegen?
Ja, Bewachungstätige müssen als so genannte Citystreife und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen sind.
2.8 Wichtige Hinweise für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist
Für diese Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) und
- zuverlässig ist (das heißt keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis – unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Einzige Ausnahme:
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
3. Die Unterrichtung
3.1 Was ist Zweck der Unterrichtung?
Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen.
Der Unterricht soll die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut machen, der ihnen ermöglicht, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf den Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Es wird mindestens das Sprachniveau B1 gefordert und muss im Zweifel nachgewiesen werden. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Es wird mindestens das Sprachniveau B1 gefordert und muss im Zweifel nachgewiesen werden. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.
3.2 Wer muss am Unterrichtungsverfahren teilnehmen?
Nicht teilnehmen muss, wer die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt hat oder bestimmte Ausbildungsabschlüsse (vergleiche 2.1.) vorweisen kann. Teilnehmen muss also jeder, der diese Nachweise nicht hat und eine Bewachungsaufgabe für ein Bewachungsunternehmen ausführen soll.
3.3 Wo wird die Unterrichtung durchgeführt?
Die Unterrichtung wird von der IHK Region Stuttgart durchgeführt. Die Anmeldung ist online möglich. Die Termine und weitere Informationen finden Sie auf unserer Anmeldeseite zur Unterrichtung.
Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die IHK Region Stuttgart eine Unterrichtungsbescheinigung aus. Voraussetzung hierfür ist, keine Fehlzeiten im Unterricht zu haben. Außerdem wird durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen im Unterricht überprüft, ob der Inhalt der Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde (unter anderem Deutschkenntnisse und Inhalt) und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist.
3.4 Was ist wichtig für das Bewachungspersonal?
- Unterrichtungsdauer: mindestens 40 Stunden je 45 Minuten
- Inhalt: wurde erweitert um Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen.
- Verständniskontrolle: durch mündliche und schriftliche Fragen an die Teilnehmer im Rahmen des Unterrichts.
3.5 Was ist wichtig für den Unternehmer?
Die früher angebotene 80-stündige Unterrichtung für Selbstständige wurde mit der Überarbeitung des Bewachungsrechts Ende 2016 abgeschafft. Auch eine zuvor besuchte Unterrichtung genügt seitdem nicht mehr, um ein Bewachungsunternehmen neu zu gründen. Es ist nun die Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Ausbildung zu erforderlich.
3.6 Was kosten die Unterrichtungen?
In der Region Stuttgart richten sich die Kosten nach dem Gebührentarif der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB). Bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor dem Termin oder bei nachgewiesener Erkrankung fällt zumindest eine Rücktrittsgebühr an, bei einer kurzfristigen Absage oder NIchterscheinen ohne Absage fällt die volle Gebühr an.
3.7 Wichtige Hinweise für Bewachungstätigkeiten
Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten, die keiner Sachkundeprüfung bedürfen nur Personal einsetzen, das folgende Voraussetzungen erfüllt: das
- zuverlässig ist (das heißt keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis – unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister – hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme: wer eine einschlägige Berufsausbildung mit abschließender erfolgreicher Prüfung absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden) und
- die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers hat (vergleiche frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) oder
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann.
4. Keine Bewachungstätigkeiten sind beispielsweise
- Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Objektbetreibers (der Kaufhausangestellte, der im Kaufhaus auch bewacht oder der Angestellte, der Pförtnerdienste ausübt.)
- ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentrale, Installation von Notruf- und Alarmanlagen
- Babysitten
- Kinderbetreuung in Kaufhäuser
- Hostessendienst und Auskunftserteilung bei Messen et cetera
- Parkplatzeinweiser, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
- Reine Fahrer- und Kundendiensttätigkeiten (außer es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert und es ist offensichtlich oder vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, zum Beispiel Geld- und Werttransporte)
- Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
Für diese Tätigkeiten wird weder eine Sachkundeprüfung noch eine Unterrichtung benötigt.
Diese IHK-Information soll als Service nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die IHK-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.