Infos zur Prüfung
Merkblatt zur Arzneimittel-Prüfung
Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden. Das Arzneimittelgesetz erlaubt jedoch Ausnahmen. Für den Verkauf der sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel im Einzelhandel ist eine Sachkenntnisprüfung erforderlich. Diese wird von der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder anderen IHKs abgenommen und ist geregelt über die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
1. Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?
Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen. Sie sind außerhalb von Apotheken in Drogerien, Reformhäusern, Supermärkten, Zoohandlungen und im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich. Ihre Wirkungen sind:
- Heilen
- Lindern
- Verhüten und Erkennen von Krankheiten
- Abwehren und Beseitigen von Erregern
Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und Futtermittel.
2. Wer darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen?
Nur wer die entsprechende Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen. Sachkenntnis hat, wer die Sachkenntnisprüfung vor der Industrie- und Handelskammer besteht.
Paragraph 50 Arzneimittelgesetz schreibt vor dass, einen entsprechenden Einzelhandel nur betreiben darf, wer selbst, „oder eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt”. Auch in jeder Betriebsstelle muss stets eine Person mit Sachkenntnis (körperlich) anwesend sein.
Paragraph 50 Arzneimittelgesetz schreibt vor dass, einen entsprechenden Einzelhandel nur betreiben darf, wer selbst, „oder eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt”. Auch in jeder Betriebsstelle muss stets eine Person mit Sachkenntnis (körperlich) anwesend sein.
3. Wer ist von der Sachkenntnisprüfung befreit?
Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden gemäß Paragraph 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (siehe nebenstehenden Link) als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt:
- das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,
- das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach Paragraph 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
- das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
- das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des Paragraphs 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),
- das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist, oder
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter.
Tipp: Für Personen, die in der früheren DDR oder im früheren Ost-Berlin vergleichbare Prüfungen abgelegt haben:
Als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln werden anerkannt: Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind. Näheres finden Sie in § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
4. Wie läuft die Prüfung ab?
Die Prüfungssprache ist Deutsch. Es handelt sich um eine schriftliche Prüfung, die 75 Minuten dauert und in der Regel in digitaler Form durchgeführt wird. Der Aufgabensatz besteht aus Multiple-Choice-Aufgaben und Single-Choice-Aufgaben. Ein Teil der Aufgaben betrifft das Erkennen von Pflanzendrogen, die Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes. Die Drogen müssen innerhalb der elektronischen Prüfung auf Bildern erkannt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer folgende Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt:
- Kenntnisse über in freiverkäuflichen Arzneimitteln verwendete Pflanzen und Chemikalien, Begriffsbestimmungen, Darreichungsformen, Beschaffenheit, Zubereitungsformen, Inhaltsstoffe
- Kenntnisse über Lagerung und Verfall von freiverkäuflichen Arzneimitteln,
- Kenntnisse über ordnungsgemäßes Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel,
- Kenntnisse über den unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und damit verbundene Gefahren,
- Arzneimittelrecht, Heilmittelwerbegesetz
(vergleich wegen weiterer Einzelheiten Paragraph 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln über nebenstehenden Link).
5. Wie bereiten Sie sich auf die Prüfung vor?
Sie können sich selbständig vorbereiten. Es gibt verschiedene Literatur, die Sie im Buchhandel finden. Grundsätzlich empfehlen wir jedoch einen Vorbereitungskurs zu besuchen, wobei wir selbst keinen Kurs anbieten, sondern hier auf die freien Bildungsträger verweisen. Es gibt Präsenz- und Onlinekurse, die Sie bei einer Internetrecherche finden können. Mögliche von uns unabhängige Anbieter, die uns um Nennung gebeten haben, sind in dem Weiterbildungs-Informations-System zu finden.
6. Wo melden Sie sich an?
Die Anmeldung ist online über uns Anmeldeformular möglich.
Die Prüfung erfolgt bei der zuständigen IHK. Dies ist die Kammer, in deren Bezirk Ihr Beschäftigungsort oder Ihre Aus- und Fortbildungsstätte liegt oder Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Die IHK Region Stuttgart ist aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vom 9. Juli 1982, Gesetzblatt für Baden-Württemberg, S. 511) auch zuständig für die Prüfungsteilnehmer aus dem Bereich der IHK Heilbronn-Franken und der IHK Ostwürttemberg.
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif der IHK Region Stuttgart. Bei rechtzeitiger Absage bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin (sowie im Krankheitsfall) wird eine reduzierte Gebühr erhoben, bei kurzfristiger Absage oder bei Nichterscheinen ohne vorherige schriftlicher Information der IHK fällt die volle Gebühr an.
7. Prüfungstermin
Bitte melden Sie sich vier Wochen vorher zum Prüfungstermin an. Den nächsten Prüfungstermin können Sie in unserer Online-Anmeldung entnehmen. Die Prüfung findet in Stuttgart statt. Vor Beginn der Prüfung ist ein gültiger Ausweis mit Lichtbild (Personalausweis oder Reisepass) vorzuzeigen.
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden.