Informationen und Tipps
Gründung in der Gastronomie
- 1. Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?
- 2. In welchen Fällen ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?
- 3. Ausnahmen in der Erlaubnispflicht
- 4. Voraussetzungen für die Gaststättenerlaubnis
- 4.1. Geltungsbereich
- 4.2. Beantragung
- 5. Wichtige Hygienebestimmungen
- 5.1. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- 5.2. Lebensmittelhygieneverordnung und HACCP
- 6. Tipps zur Gründung
1. Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?
Nach § 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) betreiben Personen ein Gaststättengewerbe, die im stehenden Betrieb
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft)
- Zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft)
- Gäste beherbergen (Beherbergungsgewerbe)
- Als selbstständige Gewerbetreibende im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (z.B. Eisverkaufswagen, Food Truck ...)
- Betrieb ist allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich
Achtung:
Verkauft ein Kiosk z. B. Flaschenbier, kleine Schnäpse oder Snacks, die im Thekenbereich konsumiert werden, dann handelt es sich ebenfalls um eine Schank- oder Speisewirtschaft. Entscheidend ist, dass das sofortige Trinken oder Essen geduldet wird. Dazu sind keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische erforderlich!
Verkauft ein Kiosk z. B. Flaschenbier, kleine Schnäpse oder Snacks, die im Thekenbereich konsumiert werden, dann handelt es sich ebenfalls um eine Schank- oder Speisewirtschaft. Entscheidend ist, dass das sofortige Trinken oder Essen geduldet wird. Dazu sind keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische erforderlich!
2. In welchen Fällen ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?
Grundsätzlich gilt: Ein Gaststättengewerbe ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden!
Betreiberinnen und Betreiber benötigen in diesem Fall eine Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes.
Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Das bedeutet, wenn es hier Veränderungen gibt oder wenn der bisherige Schankbetrieb (z. B. Bar) auf einen Schank- und Speisebetrieb (z. B. Restaurant, Bistro) ausgedehnt wird, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
Wichtig:
Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig.
Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig.
3. Ausnahmen in der Erlaubnispflicht
Keine Erlaubnis nötig, wenn lediglich
- alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden,
- gratis Kostproben alkoholischer Getränke oder zubereiteter Speisen gereicht werden,
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste ausgegeben werden,
- oder eine Straußwirtschaft (Besenwirtschaft) betrieben wird.
Unabhängig von der Erlaubnis ist eine Gaststätte, wie jede gewerbliche Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt offiziell anzumelden (Gewerbeanmeldung).
Soll eine Gaststätte ohne feste Niederlassung betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte (Ausstellung durch Gemeinde).
Bitte beachten:
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von gewerberechtlichen Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung oder lebensmittelrechtliche Vorschriften.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von gewerberechtlichen Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung oder lebensmittelrechtliche Vorschriften.
4. Voraussetzungen für die Gaststättenerlaubnis
4.1. Geltungsbereich
a) personenbezogen:
Nur für Gewerbetreibende, die die Vollmacht besitzen, selbstständig zu handeln (nicht die Arbeitskräfte).
Bei juristischen Personen, also Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit wie eine GmbH oder AG, wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
b) betriebsbezogen:
Die Erlaubnis gilt nur für eine bestimmte Betriebsart (z. B. für eine Schankwirtschaft in Form einer Cocktailbar mit regelmäßiger Live-Musik). Gibt es hier Änderungen, muss dies dem Gewerbeamt umgehend mitgeteilt werden.
c) raumbezogen:
Die erlaubnishabende Person darf das Gaststättengewerbe nur in den Räumen betreiben, auf die sich die Erlaubnis erstreckt.
4.2. Beantragung
Die Gaststättenerlaubnis wird nur erteilt, wenn Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und über die Eignung der Räumlichkeiten erbracht werden.
Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (den Sie ebenfalls beim Einwohnermeldeamt beantragen),
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes, die bestätigt, dass Sie keine steuerlichen Rückstände haben,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde.
Unterlagen zur fachlichen Eignung
- Teilnahme an einer Unterrichtung der IHK über Lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygiene nach § 4 Gaststättengesetz (Gaststättenunterrichtung). Davon freigestellt sind Personen mit Abschlüssen bestimmter Ausbildungsberufe (z. B. Köchin/Koch). Die IHK gibt Ihnen hierzu gerne Auskunft.
- Bescheinigung über Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (über das örtliche Gesundheitsamt – nicht älter als drei Monate).
Nachweise zu den objektbezogenen Voraussetzungen
- Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend landesrechtlichen Vorgaben nutzungsfähig sind (Baugenehmigung und ggf. Bauzeichnungen/Grundrisse).
Beantragung der Gaststättenerlaubnis:
Die Gaststättenerlaubnis muss beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt, beim Landratsamt oder der Stadt schriftlich beantragt werden.
Die Gaststättenerlaubnis muss beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt, beim Landratsamt oder der Stadt schriftlich beantragt werden.
5. Wichtige Hygienebestimmungen
5.1. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Um das Risiko des Übertragungsweges zu minimieren, ist die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutz durch das zuständige Gesundheitsamt verpflichtend.
Dies gilt auch für Personen, die
• sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
• sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
• sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
• sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Vereinfachte Belehrung:
Für ehrenamtlich Helfende bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zum jeweiligen Gesundheitsamt auf.
Für ehrenamtlich Helfende bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zum jeweiligen Gesundheitsamt auf.
5.2. Lebensmittelhygieneverordnung und HACCP
Die IHK Region Stuttgart bietet regelmäßig Schulungen nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung an. Die erfolgreiche Teilnahme berechtigt zur Durchführung von Personalschulungen.
Inhaberinnen und Inhaber haben zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden. Über welchen Inhalt die Schulung verfügen muss, wer sie durchführt und wie sie zu erfolgen hat, wird in das Ermessen der Betriebsleitung gestellt. Selbstverständlich müssen auch die allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 sowie die besonderen Hygienebedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes Bestandteil einer solchen Schulung sein.
Die Gesetzgebung verlangt zudem die Dokumentation der Umsetzungsmaßnahmen aus der Lebensmittelhygieneverordnung. Art und Umfang sind den Unternehmen nicht vorgegeben.
Mehr zu dem Eigenkontrollsystem HACCP finden Sie in diesem weiterführenden Artikel. Bitte beachten Sie auch unsere Artikel zur Lebensmittelhygiene und zu den Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel.
6. Tipps zur Gründung
Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbstständigkeit auch den Informations- und Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder verschiedener Broschüren und Informationen zu praxisrelevanten Themen.
Überlegen Sie sich, ob Sie Mitglied im DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e. V. werden möchten. Der Hotel- und Gaststättenverband vertritt die Interessen aller Betriebssparten der Gastronomie auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gegenüber Politik und Öffentlichkeit, informiert über aktuelle Themen und gesetzliche Änderungen, berät und vertritt in Fragen zum Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, führt Weiterbildungsveranstaltungen durch, berät und betreut in allen berufsspezifischen Versicherungsfragen und vieles mehr.
Über öffentliche Fördermöglichkeiten in Form von Krediten und Beratungszuschüssen erteilen Ihnen ebenfalls Ihre IHK sowie die örtlichen Kreditinstitute Auskunft. Einen guten Überblick zum Thema Förderprogramme erhalten Sie auch auf www.startupbw.de.
Falls Sie Fragen haben, sprechen Sie mit uns.