Gaststättenunterrichtung

Gaststättenunterrichtung - Befreiungsmöglichkeiten und weitere Details

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Krankheitseindämmung des Coronavirus keine „offenen“ Termine mehr möglich sind – eine Teilnahme ist nur noch nach vorheriger Anmeldung möglich. Sie finden die anstehenden Termine hier bei unserer Online-Anmeldung für die deutschsprachige Unterrichtung oder bei der Online-Anmeldung für Dolmetschertermine.

Warum Gaststätten-Unterrichtung?

Nach dem Gaststättengesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) muss jeder, der eine Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes beantragt, einen Unterrichtungsnachweis erbringen.
Eine Gaststättenerlaubnis muss nur dann beantragt werden, wenn Alkohol (dazu zählt auch Bier und Wein) ausgeschenkt wird.
Zweck der Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung.

Termine zur Unterrichtung bei der IHK

Die Veranstaltung beginnt um 8:45 Uhr an den genannten Terminen, bitte seien Sie zur Registrierung bereits ab 8:15 Uhr vor Ort. Nach Veranstaltungsbeginn ist kein Einlass mehr möglich.
Die Liste der nächsten Termine für Teilnehmer mit guten deutschen Sprachkenntnissen finden Sie im Auswahlfeld der Online-Anmeldung für Unterrichtung in Deutsch.
Wir bieten speziell für Personen mit eingeschränkten Sprachkenntnissen in Deutsch auch Termine an, bei denen ein Dolmetscher mitgebracht werden darf. Die Veranstaltung dauert deutlich länger, so dass der Dolmetscher in regelmäßigen Sprechpausen des Dozenten die Inhalte für Sie übersetzen kann. Den Dolmetscher müssen Sie selbst zum Termin mitbringen.

Anmeldung und Gebühr

Für die Teilnahme an den Gaststättenunterrichtungen ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Die Unterrichtungsgebühr für die Unterrichtung sollte im Vorfeld überwiesen werden, den Gebührenbescheid erhalten Sie ca. 2-3 Wochen vor dem Termin mit der Einladung. Wenn Sie nach Ihrer verbindlichen Anmeldung doch nicht mehr teilnehmen wollen bzw. können, bitten wir um eine frühzeitige Absage per E-Mail – dann können wir gerne prüfen, ob eine Reduzierung der Gebühr auf die Rücktrittsgebühr möglich ist. Dies gilt auch bei Krankheit am Unterrichtungstag, bitte senden Sie uns ggf. unaufgefordert einen Nachweis zu. Ein kostenfreier Rücktritt ist in keinem Fall möglich. Bei einer kurzfristigen Absage von weniger als 14 Tagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen ohne Abmeldung fällt die volle Gebühr an.

Details zum Termin

Bitte melden Sie sich am Unterrichtungstag ab 08:15 Uhr am Empfang der IHK Region Stuttgart in der Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart. Die Unterrichtung beginnt um 8:45 Uhr und die Teilnahme ist nur vorher registrierten Teilnehmern möglich, bei Verspätungen können Sie leider nicht mehr zugelassen werden und müssen an einem anderen Termin teilnehmen. Daher bitten wir um rechtzeitiges Erscheinen, möglichst 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn. Die Veranstaltung in deutscher Sprache endet gegen 13:00 Uhr, die Veranstaltung mit Dolmetscher kann je nach Verlauf bis 16 Uhr dauern.
Bitte beachten Sie, dass zu den Unterrichtungsterminen in deutscher Sprache nur Teilnehmer zugelassen werden können, deren Sprachkenntnisse ausreichen, um der Veranstaltung zu folgen. Sofern Sie über keine oder eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügen, rufen Sie uns gerne an und wir beraten Sie, ob Sie alternativ einen Termin mit Dolmetscher buchen sollten.
Es stehen Parkplätze gegen Gebühr in begrenzter Anzahl in unserer Tiefgarage zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Hinweis zur Lebensmittelhygieneschulung

Die Gaststättenunterrichtung bei der IHK gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz, ersetzt nicht die Lebensmittelhygieneschulung nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung. Sie ist auch nicht gleichzusetzen mit der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Teilnahmebescheinigung und Zweitschrift

Nach Abschluss der Unterrichtung erhält jeder Teilnehmer eine Broschüre mit dem wesentlichen Inhalt des Unterrichtungsstoffes. Die Teilnahmebescheinigung wird in der Regel direkt ausgegeben, in Ausnahmefällen wird die Bescheinigung den Teilnehmern per Post zugeschickt.
Wenn Sie bereits eine Gaststättenunterrichtung besucht haben, und eine Zweitschrift benötigen, können Sie diese mit mit unserem Online-Formular zur Beantragung einer Ersatzbescheinigung anfordern.

Befreiungsmöglichkeiten von der Gaststättenunterrichtung

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung können von der Unterrichtung freigestellt werden (Beispiele: Koch/Köchin, Restaurantfachfrau/-mann, Fleischermeister/in). Das gilt auch für bestimmte ausländische Abschlüsse mit lebensmittelhygienischen Schwerpunkten.
Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung werden in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe” (GastUVwV) festgelegt. Die Anlage 3 zu Nr. 3.4 der GastUVwV legt im einzelnen folgende Ausnahmeregelungen von der Unterrichtungsverpflichtung fest (gültiger Stand: 22. November 2002):
  1. Köche/ Köchinnen mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/ zur Köchin vom 11.06.1979 (BGBl. I S. 643)
  2. Berufsausbildungen im Gastgewerbe
    a) Fachkraft im Gastgewerbe mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
    b) Restaurantfachmann/-frau mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
    c) Hotelfachmann/-frau mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
    d) Hotelkaufmann/-frau (25.4.1980)
    e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1992) f) Fachkraft Küche (09.03.2022 g) Kaufmannsgehilfe/-gehilfin im Hotel- und Gastsättengewerbe (25.04.1980) h) Fachpraktiker/in Küche (Beikoch/Beiköchin)
  3. Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 05.03.1985 (BGBl. I S. 506)
  4. Hotelbetriebswirt-/in (staatl. geprüfter/staatl. geprüfte Betriebswirt/-in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe
  5. Weinküfer(in) (07.12.1982), Weinküfermeister(in) (16.10.1995 und 18.01.2022) a) Weintechnologe/Weintechnologin (Nachfolge des Weinküfers; 15.05.2013 und 27.01.2014 b) Winzer/Winzerin (03.02.1997) c) Winzermeister/Winzermeisterin (27.08.2001 und 21.05.2014)
  6. Brauer- und Mälzermeister(in) (15.08.1996 und 18.01.2022) a) Brauer/-in und Mälzer/-in (01.08.2007 und 04.06.2021) Eine Freistellung der Brauer und Mälzergesellen erfolgt nicht, da die Brauer- und Mälzer-Ausbildungsverordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl I S. 1624( einschließlich des dazugehörenden Ausbildungsrahmenplans keine Vorschriften enthält, nach denen lebensmittelrechtliche Kenntnisse zum Prüfungsstand gehören.
  7. Betriebs-Braumeister und Getränke-Betriebsmeister(in), sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i. V. m. dem Doemens-Technikum, Gräfeling) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. (Kammerregelung der IHK für München und Oberbayern vom 26. Juni 1992)
  8. Geprüfter/Geprüfte Destillateurmeister/-in (30.03.2009
  9. Bäcker(in) mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/ zur Bäckerin (Bäcker-Ausbildungsverordnung - BäAusbV) vom 30.03.1983 (BGBl. I S. 413), Bäckermeister(-in)
  10. Konditor(in) mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/ zur Konditorin (Konditor-Ausbildungsverordnung - KondAusbV) vom 30.03.1983 (BGBl. I S. 422), Konditormeister(-in)
  11. Fleischer(in) (21.12.1983 und 23.03.2005), Fleischermeister(-in (04.10.2012 und 18.01.2022)
  12. Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk) nun: Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk hier: drei Schwerpunkte – Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei (31.03.2006)
  13. Fachkraft für Lebensmitteltechnik (09.02.200 und 28.10.2013)
  14. Fachkraft für Fruchtsafttechnik (25.06.1984) a) /Erprobungsverordnung) Speiseeishersteller/-in (13.05.2008) b) Fachkraft für Speiseeis (05.06.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
  15. Fachverkäufer(in) mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom (23.12.1983) a) Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk (31.03.2006 (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers/der Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk)
  16. Verkaufsleiter(in) im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften a) Verkaufsleiter(Geprüfter/Verkaufsleisterin (Geprüfte) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015 und 09.12.2019) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
  17. geprüfter/geprüfte Industriemeister(-in) - Fachrichtung Lebensmittel
  18. geprüfter/geprüfte Industriemeister(-in) - Fachrichtung Süßwaren
  19. Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die Fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen vom 16.06.1977, BGBl. I, S. 1002; zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990, BGBl. II 1990, S. 889, 1089) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Länder über die Ausbildung und Prüfung (§ 5 der Lebensmittelkontrolleur-VO)
  20. Diätassistent(-in)
  21. Hauswirtschafter(-in)
  22. Diplomökotrophologe/-in
  23. Bachelor in Brauwesen und Getränketechnologie (B.Sc. der TU München)
  24. Bachelor in Ernährungswissenschaften (B.Sc.)
  25. Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall, nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (zum Beispiel in Polen ausgebildete Meister-Köche/ -Kellner)
  26. Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
  27. Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten - Gemeinschaftsküchen-Anordnung"). Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom 14. März 1987 ergangen (Gesetzesblatt der DDR, Teil I, Nr. 9, S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit.
  28. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in den Berufen Bäcker(-in), Hotel- und Gastgewerbeassistent(-in), Kellner(-in), Koch/Köchin, Fleischer(-in), Konditor(-in) gemäß der "Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12.04.1990 (BGBl. I, S. 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 06.08.1992 (BGBl. I S. 1506)
  29. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Bäckermeister(-in), Fleischermeister(-in), Konditormeister(-in) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 31.01.1997 (BGBl. I S. 142)
  30. In Frankreich ausgebildete
    - Köche/innen (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle" im Beruf "cuisiner")
    - Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle employé de restaurant")
    - Bäcker(innen) (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
    - Konditor(innen) (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
    - Hotelfachleute (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle employé d'hotel"
    gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12.08.1985 (BGBl. I S. 1760) und vom 14.03.1989 (BGBl. I S. 486))
  31. Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Konditor(-in) (Inhaber eines "Brevet de Maitrise patissier") gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3324)
Diese Liste entstammt einer inoffiziellen Anlage zum GastUVwV. Sie wurde auf der 92. Tagung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht” einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51, 55).