Fachkundeprüfung
Fachkundenachweis Omnibusverkehr
Busverkehr
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Wichtige Informationen zur Fachkundeprüfung:
Unter diesem Link finden Sie die Online-Anmeldung zur Prüfung.
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1. Genehmigungserfordernis
Wer als Unternehmer Omnibusverkehre betreiben und Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr durchführen will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird seitens der unteren Verkehrsbehörden (Landratsämter beziehungsweise Stadtverwaltung) erteilt.
Für Linienverkehre ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll beziehungsweise in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit der Verantwortlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, dass der sogenannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte Person. Die Details dazu finden Sie auf unserer Seite „Der Verkehrsleiter – Fragen und Antworten”.
Welche Beförderungen ausgenommen sind, können Sie der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz entnehmen.
Welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen müssen und welche Beförderungen genehmigungsfrei durchgefürt werden können, entnehmen Sie bitte dem Dokument Genehmigungsverfahren Omnibus (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 34 KB).
2. Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis über die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Omnibusverkehrs ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Dauer 2 x 2 Stunden). Wurden diese beiden Prüfungsteile jeweils erfolgreich abgelegt, folgt nach rund zwei Wochen die mündlichen Prüfung (Dauer bis zu 30 Minuten) vor einem Prüfungsausschuss aus drei Personen.
In der Vergangenheit bestand die Möglichkeit, die fachliche Eignung im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums zu erwerben. Darüber hinaus besteht für einen begrenzten Personenkreis unter spezifischen Voraussetzungen die Möglichkeit, die fachliche Eignung in einem beschleunigtem Verfahren (Praktikerregelung) zu erbringen. Zu den beiden Themen finden Sie Details im Dokument Nachweis zur fachlichen Eignung ohne Prüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB).
Die für die Prüfung relevanten Themengebiete entnehmen Sie der Sachgebietsliste Omnibus (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 211 KB).
3. Prüfungsvorbereitung
Die Prüfung umfasst ein weites Themenfeld und wir empfehlen grundsätzlich eine Teilnahme an einer Schulung. Wir selbst bieten keine Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung an, um die Prüfung neutral durchführen zu können – es sind bereits verschiedene Bildungsträger auf dem Markt aktiv. Sie finden diese zum Beispiel über Suchmaschinen, wenn Sie nach der Fachkundeprüfung für Omnibusse und ggf. Ihren Wohnort suchen. Alternativ bieten wir auch mit dem Weiterbildungs-Informations-System eine Plattform an, in die sich Anbieter eintragen können und Sie finden ggf. direkt die passenden Kurse. Suchen Sie zum Beispiel dort nach Fachkunde Bus.
Sofern Sie sich selbst vorbereiten möchten, ist auch ein Eigenstudium mit Literatur möglich. Es gibt verschiedene Fachbücher auf dem Markt, eine Empfehlung können wir nicht aussprechen.
4. Anmeldung zur Prüfung
Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für alle Personen, die ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben. Hier finden Sie die Online-Anmeldung und die Termine der geplanten Prüfungen. Wenn beispielsweise Ihr Arbeitgeber oder eine andere Person die Gebühren übernehmen und somit Adressat des Gebührenbescheides sein soll, geben Sie uns dies bitte möglichst gleich mit der Anmeldung zur Kenntnis.
Rund zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erhalten Sie von der IHK ein Einladungsschreiben. Falls Sie einen der Termine nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte umgehend die IHK. Die Anmeldung ist mit Bestätigung des Links bei der Online-Anmeldung verbindlich. Eine kostenfreie Stornierung ist dann nicht mehr möglich, aber gerne prüfen wir eine Reduzierung der Gebühr bei frühzeitiger Absage.
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem aktuell gültigen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB)der IHK. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Einladung im Vorfeld der Prüfung. Bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor dem Termin oder bei nachgewiesener Krankheit kann die Prüfungsgebühr reduziert werden. Wird geltend gemacht, dass die Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich war, so ist dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen.
5. Genehmigungsbehörden
Bei Fragen zur Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Genehmigungsbehörde:
Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Liste der Genehmigungsbehörden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 26 KB).
6. Ergänzende Hinweise
Ausländerrecht
Der Nachweis der fachlichen Eignung berechtigt nicht automatisch zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Ausländerrecht. Betroffene Nicht-EU-Bürger sollten sich deshalb vorab bei der Ausländerbehörde informieren.
Der Nachweis der fachlichen Eignung berechtigt nicht automatisch zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Ausländerrecht. Betroffene Nicht-EU-Bürger sollten sich deshalb vorab bei der Ausländerbehörde informieren.
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (alle C- und D-Fahrerlaubnisklassen).
Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (alle C- und D-Fahrerlaubnisklassen).
Führerscheinneulinge (Erwerb des Führerscheins der "D"-Klasse nach dem 10. September 2008, bei den "C"-Führerscheinen nach dem 10. September 2009) müssen eine Grundqualifikation mit praktischer und theoretischer Prüfung oder eine beschleunigte Grundqualifikation mit einer theoretischen Prüfung ablegen. Führerscheininhaber (Erwerb vor den genannten Stichtagen) müssen lediglich an Weiterbildungsschulungen (alle 5 Jahre 35 Stunden, also 5 Tage a 7 Stunden) teilnehmen.