Sach- und Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen
Der Verkehrsleiter – Fragen und Antworten
- 1. Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?
- 2. Seit wann gibt es den Verkehrsleiter?
- 3. Wo muss ich einen neuen Verkehrsleiter gegenüber der Genehmigungsbehörde melden?
- 4. Ich hatte bereits vor Einführung des Verkehrsleiters eine Personen- beziehungsweise Güterkraftverkehrserlaubnis und damit auch eine fachkundige Person im Unternehmen. Muss ich im Hinblick auf den Verkehrsleiter etwas unternehmen?
- 5. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?
- 6. Ich betreibe Güterbeförderungen nur im Rahmen des Werkverkehrs. Benötige ich einen Verkehrsleiter?
- 7. Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
- 8. Ist der Unternehmer (wenn er die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt) nicht automatisch Verkehrsleiter?
- 9. Ich habe eine Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnis (Omnibus) und leite mein eigenes Unternehmen. Kann ich mich auch selbst als Verkehrsleiter benennen? Benötige ich dazu weitere Fortbildungen oder Prüfungen?
- 10. Kann ich auch ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen gründen oder leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten, ohne dass ich selbst oder ein angestellter Mitarbeiter die notwendigen Fachkundeanforderungen erfüllt?
- 11. Was hat es mit dem behördlichen Register auf sich?
- 12. Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?
- 13. Wie benenne ich einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten?
- 14. Ich habe eine Spedition und führe keine eigenen Transporte durch. Gibt es auch für mich beim Thema Verkehrsleiter etwas zu beachten?
- 15. Was droht bei Verstößen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung?
- 16. Ich habe gehört, es gibt für externe Verkehrsleiter eine Beschränkung auf maximal 50 Fahrzeuge. Gilt dies auch für einen unternehmensinternen Verkehrsleiter?
1. Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?
Nur der Begriff des Verkehrsleiters wurde 2011 von der EU neu eingeführt, seine Funktion gab es zu diesem Zeitpunkt schon lange zuvor in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen: Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person“. Der Begriff Verkehrsleiter wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt (zu den Detailunterschieden siehe Frage 8).
Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr (Güterverkehr) betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter. Darüber hinaus sind diverse Beförderungen von den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Die Details zu den güterverkehrsrechtlichen Ausnahmen finden Sie im Paragraf 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Bitte beachten Sie, dass bei grenzüberschreitenden Fahrten zur Güterbeförderung nur die Beförderungen ausgenommen sind, die nicht unter den Anwendungsbereich des Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fallen.
Da seit dem 21. Mai 2022 auch für Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen im Rahmen von grenzüberschreitenden Beförderungen eine Gemeinschaftslizenz erforderlich ist (Verordnung (EU) 2020/1055), benötigen auch diese Unternehmen einen Verkehrsleiter.
Aufgaben des Verkehrsleiters
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Es ist möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren, die letztendliche Verantwortlichkeit trägt aber immer der Verkehrsleiter.
Zur Frage, wie sich der Inhaber der Güterkraftverkehrslizenz/einer Genehmigung für den Linien- oder den Gelegenheitsverkehr zum Verkehrsleiter verhält, siehe Frage 8.
2. Seit wann gibt es den Verkehrsleiter?
Grundsätzlich benötigen seit dem 4. Dezember 2011 alle betroffenen Unternehmen einen internen oder externen Verkehrsleiter. Seit 4. Dezember 2011 gilt die den Verkehrsleiter regelnde Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Sie wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Ab dem 21. Mai 2022 gelten nach der Verordnung (EG) Nr. 1055/2020 die Regelungen auch für grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
3. Wo muss ich einen neuen Verkehrsleiter gegenüber der Genehmigungsbehörde melden?
Sofern eine Neubenennung eines Verkehrsleiters notwendig wird (beispielsweise weil der bisherige kündigt), sind in Baden-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Städte zuständig.
Für die Region Stuttgart haben wir die Genehmigungsbehörden im Bereich Güterkraftverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 21 KB) und im Bereich Omnibusverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 26 KB) für Sie aufgelistet.
4. Ich hatte bereits vor Einführung des Verkehrsleiters eine Personen- beziehungsweise Güterkraftverkehrserlaubnis und damit auch eine fachkundige Person im Unternehmen. Muss ich im Hinblick auf den Verkehrsleiter etwas unternehmen?
Nein, denn wie unter Frage 1 ausgeführt, entspricht der Verkehrsleiter der früher bereits vorhandenen zur Leitung der Personen- bzw. Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person. Diese muss nicht extra gegenüber den Behörden benannt werden (vergleiche hierzu Frage 3).
5. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?
Nein, letztendlich benötigt jedes Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs seit dem 4. Dezember 2011 einen Verkehrsleiter, so wie es zuvor auch schon eine fachkundige Person, die zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellt war, geben musste. Die generell vom Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ausgenommenen Betriebsarten bleiben durch die Neuregelung unberührt. Weiterführende Hinweise finden Sie auch unter Frage 1.
6. Ich betreibe Güterbeförderungen nur im Rahmen des Werkverkehrs. Benötige ich einen Verkehrsleiter?
Nein, Werkverkehrsunternehmen fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter.
7. Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
- Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften (vergleiche nachfolgende Ausführungen).
- Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Fachkundenachweis Güterkraftverkehr und zum Fachkundenachweis Omnibusverkehr (nicht Taxi und Mietwagen).
Neben diesen Kernanforderungen (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:
- Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens. Der Verkehrsleiter muss somit über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
- Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter (siehe hierzu Fragen 10 und 12).
- Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (seinen Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt.).
Zu den inhaltlichen Aufgaben des Verkehrsleiters siehe Frage 1.
Zur fachlichen Eignung:
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer im Mittelpunkt (vergleiche Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise sind auch Fachkundenachweise für Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer im Mittelpunkt (vergleiche Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise sind auch Fachkundenachweise für Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Wichtiger Hinweis für ältere Fachkundebescheinigungen:
Da das einheitliche Register (vergleiche Frage 11) die Vergabe einer eindeutigen Nummer erfodert, müssen ältere Fachkundebescheinigungen durch neue Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt werden. Ein Antrag ist bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen.
Da das einheitliche Register (vergleiche Frage 11) die Vergabe einer eindeutigen Nummer erfodert, müssen ältere Fachkundebescheinigungen durch neue Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt werden. Ein Antrag ist bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen.
Einige Personen erfüllen aufgrund Ihrer Berufsausbildung, Ihres Studiums oder einer leitenden Vortätigkeit die Voraussetzungen, um den Nachweis der fachlichen Eignung ohne Regelprüfung bei der IHK zu erlangen. In den verlinkten Dokumenten finden Sie Details zu den notwendigen Voraussetzungen in den Bereichen Güterkraftverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB) und Omnibusverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB).
Zur Zuverlässigkeit:
Es gibt insbesondere zu den Konsequenzen von Verstößen verbindliche Vorgaben.
Es gibt insbesondere zu den Konsequenzen von Verstößen verbindliche Vorgaben.
Zwingend infrage gestellt wird die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
- Handelsrecht
- Insolvenzrecht
- Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche
- Straßenverkehr
- Berufshaftpflicht
- Menschen- oder Drogenhandel
Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte
- höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
- Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
- Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge
- Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs
- Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße
- Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen
- Führerscheine
- Zugang zum Beruf
- Tiertransporte
Durch die Verordnung (EU) 2016/403 ("Todsündenliste") wurde das sogenannte Risikoeinstufungsverfahren zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters deutlich ausgebaut und teilweise auch verschärft.
Bereits ein schwerster Verstoß oder drei sehr schwere Verstöße von Fahrern pro Jahr führen danach zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion aufgrund der Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Das bedeutet faktisch ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Verkehrsleiter. Wer als Verkehrsleiter für mehrere Unternehmen tätig ist, der verliert im Falle der Aberkennung der Zuverlässigkeit aufgrund von Verstößen in einem Unternehmen die Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Verkehrsleiter in sämtlichen von ihm betreuten Unternehmen. Er gilt als ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Es bedarf in diesen Fällen erst einer Rehabilitierungs- oder vergleichbaren Maßnahme, um wieder als Verkehrsleiter tätig werden zu dürfen (Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Die zuständige Behörde darf den Verkehrsleiter frühestens ein Jahr nach dem Tag der Aberkennung der Zuverlässigkeit rehabilitieren, und jedenfalls nicht, bevor dieser nachgewiesen hat, dass er über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten eine geeignete Weiterbildung absolviert oder eine Prüfung zu den in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Sachgebieten – also eine erneute Fachkundeprüfung – bestanden hat.
Soweit vorangegangene Ereignisse Zweifel daran begründen, ob Ihre persönlichen Zuverlässigkeit noch gegeben ist, sollten Sie sich vorab direkt mit der zuständigen Genehmigungsbehörde für den Güter- (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 21 KB) beziehungsweise Personenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) in Verbindung setzen.
8. Ist der Unternehmer (wenn er die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt) nicht automatisch Verkehrsleiter?
Nein, nicht direkt. Zwar kann sich der Erlaubnisinhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis auch selbst als Verkehrsleiter benennen (siehe hierzu Frage 9), zunächst wird jedoch davon ausgegangen, dass die zur Führung der Personen- oder Güterkraftverkehrsgeschäfte benannte Person die Funktion des Verkehrsleiters einnimmt (vergleiche hierzu Frage 3).
Sofern mehrere Personen im Unternehmen die Fachkunde besitzen, bietet es sich an, die Verantwortlichkeiten zu verteilen, so dass Verkehrsleiter und Erlaubnisinhaber nicht dieselbe Person sind. Dies kann im Falle von Verstößen und im Zuge der Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen (anlassbezogen oder im Rahmen der Verlängerung der Erlaubnis) relevant werden.
9. Ich habe eine Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnis (Omnibus) und leite mein eigenes Unternehmen. Kann ich mich auch selbst als Verkehrsleiter benennen? Benötige ich dazu weitere Fortbildungen oder Prüfungen?
Auch der Inhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis kann sich selbst als Verkehrsleiter benennen. Sofern dieser auch bislang die Verkehrsgeschäfte geleitet hat und hierfür kein anderer Mitarbeiter benannt war, wird ihn die zuständige Behörde als Verkehrsleiter betrachten (siehe Fragen 1, 3, 8).
Für bereits früher fachkundige Personen (durch IHK-Fachkundeprüfung, Ausbildungsabschluss oder Anerkennung einer leitenden Tätigkeit) sind keine zusätzlichen Fortbildungen, Schulungen oder Prüfungen notwendig. Diese früher erworbenen Fachkundenachweise gelten auch für den Verkehrsleiter, so dass in diesem Bereich keine zusätzlichen neuen Anforderungen entstehen. Möglicherweise ist eine Umschreibung erforderlich (siehe Frage 7).
10. Kann ich auch ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen gründen oder leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten, ohne dass ich selbst oder ein angestellter Mitarbeiter die notwendigen Fachkundeanforderungen erfüllt?
Ja, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera a) bis d) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Demnach kann trotz der fehlenden Fachkunde einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrsleiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Weitere Hinweise zum externen Verkehrsleiter enthält die Antwort auf Frage 12.
11. Was hat es mit dem behördlichen Register auf sich?
Die EU schreibt den Mitgliedsstaaten vor, ein „Einzelstaatliches elektronisches Register“ (EER) über alle Kraftverkehrsunternehmen einzurichten. Dieses wird von einer zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat geführt. Diese nationalen Register sind europaweit vernetzt, so dass auch die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten Nachricht darüber erhalten, ob und gegebenenfalls welche Verwaltungssanktionen in Deutschland ergriffen wurden oder ob einem Antragsteller die Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Damit soll die Transparenz erhöht und den Behörden die Beurteilung der Zuverlässigkeit erleichtert werden, da insbesondere auch im Ausland begangene Verstöße in das Register eingetragen werden können.
In Deutschland ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) für die Führung des öffentlichen Teils des Registers, der so genannten Verkehrsunternehmensdatei (VUDat), zuständig. In diesem Register werden die Angaben über das Unternehmen und die Art der Zulassung einschließlich der Zahl der erfassten Fahrzeuge, der laufenden Nummern der Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien dokumentiert. Darüber hinaus sind Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens öffentlich über das Internet abrufbar und auch der benannte Verkehrsleiter wird mit seinem Namen hinterlegt.
Darüber hinaus gibt es verschiedene nicht-öffentliche Teile des Registers. Die Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben, werden dabei in den von Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralregistern – Gewerbezentralregister und Bundeszentralregister – gespeichert. Gleiches gilt für die Namen derjenigen Verkehrsleiter, die die Behörden für unzuverlässig erklärt haben, das heißt gegen die ein faktisches Berufsverbot besteht. Abgeschlossene Bußgeldverfahren aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz werden dagegen in einem nicht öffentlichen Teil der VUDat des BALM registriert. Die örtlichen Behörden, die für die Erteilung der Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnisse zuständig sind, leiten die von ihnen erfassten Daten an das BALM weiter.
12. Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?
Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (und keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).
Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen (vergleiche Fragen 1 und 7).
Darüber hinaus gilt, dass der Verkehrsleiter die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen hat. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Artikel 4 Abs. 1 Litera d) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen zur Konkretisierung aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.
Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
- die grundlegende Rechnungsführung (Übersetzung des englischen Begriffs „basic accounting“),
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung).
Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Artikel 4 Absatz 2 Litera c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
13. Wie benenne ich einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten?
Sofern ich ein neues Unternehmen im erlaubnispflichtigen Güterkraft- oder Personenverkehr gründe oder meine bisherige fachkundige Person das Unternehmen verlässt, gibt es folgende Varianten, einen Verkehrsleiter zu benennen:
- Eine im Unternehmen tätige Person, die die rechtlichen Anforderungen an den Verkehrsleiter erfüllt, wird zum Verkehrsleiter bestellt (interner Verkehrsleiter).
- Eine nicht zum Unternehmen gehörende Person wird vertraglich als externer Verkehrsleiter verpflichtet (externer Verkehrsleiter).
Interner Verkehrsleiter
Ein gesonderter Vertrag neben dem Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, kann sich aber - wie beispielsweise auch eine Stellenbeschreibung - für die Festschreibung und Dokumentation von Kompetenzen und Aufgaben anbieten. An eine auch haftungsseitig wirksame Bestellung werden hohe Anforderungen gestellt - bitte lassen Sie sich im Zweifel sachkundig beraten.
Ein gesonderter Vertrag neben dem Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, kann sich aber - wie beispielsweise auch eine Stellenbeschreibung - für die Festschreibung und Dokumentation von Kompetenzen und Aufgaben anbieten. An eine auch haftungsseitig wirksame Bestellung werden hohe Anforderungen gestellt - bitte lassen Sie sich im Zweifel sachkundig beraten.
Für die Arbeitsverträge interner Verkehrsleiter schreibt die EU-Verordnung keine Inhalte vor. Es dürfte sich aber empfehlen, bei der Vertragsgestaltung die Vorgaben der Artikel 4, 6 und 8 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) zu den Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit zu beachten (vergleiche. zur Zuverlässigkeit auch Frage 7).
Auch eine Beschäftigung des internen Verkehrsleiters bei mehreren Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass er sowohl räumlich (vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2016, Az. VG 11 L 492.15) als auch zeitlich dazu in der Lage sein muss, in mehreren Unternehmen tätig zu sein (Beispiel: Ein Verkehrsleiter hat zwei Anstellungsverträge mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils 50 Prozent). Der Verkehrsleiter muss der Genehmigungsbehörde dazu entsprechende Nachweise vorlegen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
(GüKVwV) gilt die zahlenmäßige Beschränkung auf maximal vier Unternehmen und 50 Fahrzeuge (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) auch bei einem Verkehrsleiter, der externer Verkehrsleiter und zugleich fest angestellter (interner) Verkehrsleiter in einem anderen Unternehmen ist. Außerdem gelten die Grundsätze danach ferner für Verkehrsleiter in verbundenen Unternehmen (Konzern mit mehreren Unternehmen).
(GüKVwV) gilt die zahlenmäßige Beschränkung auf maximal vier Unternehmen und 50 Fahrzeuge (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) auch bei einem Verkehrsleiter, der externer Verkehrsleiter und zugleich fest angestellter (interner) Verkehrsleiter in einem anderen Unternehmen ist. Außerdem gelten die Grundsätze danach ferner für Verkehrsleiter in verbundenen Unternehmen (Konzern mit mehreren Unternehmen).
Externer Verkehrsleiter
In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 Litera b) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (vergleiche Aufzählung bei Frage 12). Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen (vergleiche zu diesen Pflichten Frage 12). Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf (vergleiche Frage 12).
In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 Litera b) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (vergleiche Aufzählung bei Frage 12). Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen (vergleiche zu diesen Pflichten Frage 12). Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf (vergleiche Frage 12).
Auch dieser externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert (vergleiche Fragen 7 und 15).
14. Ich habe eine Spedition und führe keine eigenen Transporte durch. Gibt es auch für mich beim Thema Verkehrsleiter etwas zu beachten?
Da die EU-Verordnung den Berufszugang zum Güterkraftverkehr regelt (und in diesem Zusammenhang auch den Verkehrsleiter), sind klassische Speditionen (die nicht im Selbsteintritt Transporte mit eigenen Fahrzeugen durchführen) nur indirekt von den Regelungen betroffen. Sie müssen zwar selbst keinen Verkehrsleiter bestellen, sollten aber beachten, dass Paragraf 7c des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Verantwortung des Auftraggebers eines Transports regelt. Kurz gesagt gilt demnach, dass jeder Auftraggeber einer Beförderung die Pflicht hat, sich zumindest in einem bestimmten Umfang zu vergewissern, dass die beauftragten Unternehmen über die notwendigen Erlaubnisse verfügen. Durch eine Recherche im behördlichen Register (vergleiche Frage 11) kann der Auftraggeber diese Recherche selbst durchführen.
15. Was droht bei Verstößen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung?
Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße können die Konsequenzen drastisch sein.
Durch die Verordnung (EU) 2016/403 („Todsündenliste") wurde das sogenannte Risikoeinstufungsverfahren zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters deutlich ausgebaut und teilweise auch verschärft.
Bereits ein schwerster Verstoß oder drei sehr schwere Verstöße von Fahrern pro Jahr führen danach zur Einleitung eines nationalen Verwaltungsverfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion aufgrund der Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Das bedeutet faktisch ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Verkehrsleiter. Wer als Verkehrsleiter für mehrere Unternehmen tätig ist, der verliert im Falle der Aberkennung der Zuverlässigkeit aufgrund von Verstößen in einem Unternehmen die Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Verkehrsleiter in sämtlichen von ihm betreuten Unternehmen. Er gilt als ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Außerdem verliert sein Fachkundenachweis in allen EU-Mitgliedstaaten seine Gültigkeit.
Daher ist es umso wichtiger, dass ein Verkehrsleiter im Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse für den Verkehrsbereich hat. Anderenfalls droht, dass er für etwas zur Verantwortung gezogen wird, auf das er in der Praxis möglicherweise zu geringen oder keinen Einfluss hatte.
Besondere Beachtung sollte diesem Problem beim Einsatz eines externen Verkehrsleiters geschenkt werden. Räumt der Unternehmer diesem die Befugnis ein, Weisungen gegenüber Mitarbeitern des Unternehmens zu erteilen, hat dies zweierlei Konsequenzen. Einerseits kann der externe Verkehrsleiter damit seine Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 besser erfüllen. Andererseits erfolgt damit eine gewisse organisatorische Einbindung in den Betrieb, die zu einer Veränderung des Status des Verkehrsleiters führen und unter Umständen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auslösen kann.
16. Ich habe gehört, es gibt für externe Verkehrsleiter eine Beschränkung auf maximal 50 Fahrzeuge. Gilt dies auch für einen unternehmensinternen Verkehrsleiter?
Für externe Verkehrsleiter gibt es in der Tat eine Beschränkung. Sie dürfen maximal für vier Unternehmen tätig werden und diese vier Unternehmen dürfen zusammen auch nicht mehr als 50 Zugfahrzeuge (Zahl der Anhänger/Auflieger wird nicht berücksichtigt) haben, ansonsten sind mehrere externe Verkehrsleiter notwendig (vergleiche zum externen Verkehrsleiter auch Frage 12).
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus die Regelung für den internen Verkehrsleiter. Soweit er nur für ein Unternehmen tätig wird, nämlich das, bei dem er angestellt ist oder das er als Eigentümer leitet, gilt für Ihn diese Beschränkung nicht. Er kann sich voll auf diese Aufgabe konzentrieren, so dass die EU hier keine Notwendigkeit sah, die Anzahl der Fahrzeuge zu begrenzen.
Stand: August 2023