Verkehrswirtschaft
Kontrollpflichten des Auftraggebers
Nicht nur an den Frachtführer, auch an den Auftraggeber von Transporten (= Absender nach Handelsgesetzbuch) stellt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) über den Paragraf 7c besondere Anforderungen. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der ausführende Frachtführer über:
- eine Erlaubnis oder Berechtigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt (insb. EU-Lizenz oder nationale Güterkraftverkehrserlaubnis, CEMT-Genehmigung oder bilaterale Genehmigung) und
- über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal
verfügt. Diese Überprüfung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und insbesondere dann durchgeführt werden, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird. Um im Zweifel als Auftraggeber in ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer nicht bestehenden Erlaubnis einbezogen zu werden, reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus. Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu dem Thema.
Seit Dezember 2008 wurde diese Prüfpflicht erweitert und umfasst auch die Fragestellung, ob der Frachtführer die Erlaubnis bzw. Lizenz ordnungsgemäß beziehungsweise nicht unzulässig einsetzt. Dies bezieht sich beispielsweise auf Kabotagebeförderungen, an die besondere rechtliche Anforderungen geknüpft sind. Sollten Sie ausländische Frachtführer für Binnentransporte einsetzen, müssen Sie sich darüber informieren, ob Ihr Auftrag noch im Rahmen der zulässigen Kabotagebeförderungen durchgeführt werden kann. Sollten Sie Sendungen ins Nicht-EU-Ausland per LKW transportieren lassen und der Frachtführer dafür eine bilaterale oder CEMT-Genehmigung einsetzen, sind ebenso besondere Vorgaben einzuhalten, denen Ihre Weisungen an den Frachtführer nicht zuwiderlaufen dürfen.
Die bloße Zusicherung des Auftragnehmers, zu der Beförderung berechtigt zu sein, genügt nicht aus. Vielmehr sollten Sie sich die erforderliche Berechtigung/Genehmigung/Lizenz vorlegen lassen. Neben der Einforderung der Unterlagen beim ersten Vertragsschluss sollte grundsätzlich einmal jährlich eine Abfrage erfolgen. Auch kürzere Fristen sind denkbar.
Außerdem bietet es sich an, die hier thematisierten Regelungen auch in die in aller Regel mit einem Frachtführer oder Spediteur zu schließenden Rahmenverträge aufzunehmen. Beispielsweise enthalten die ADSp 2017 zahlreiche Regelungen im Kontext Paragraf 7c GüKG, die im Zweifel auf die individuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Elementar ist letztlich, dass die Kontrollprozesse gelebt werden und die Abläufe, insbesondere die konkreten Kontrolltätigkeiten, aussagekräftig dokumentiert werden können.
Praxistipp für die Umsetzung: Über die Suchfunktion der Verkehrsunternehmensdatei, die das BAG führt, kann mit gewisser Sicherheit ermittelt werden, ob das jeweilige Unternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Vom jeweiligen Suchergebnis sollte ein Screenshot oder Ausdruck der Website erfolgen.
Darüber hinaus sollte direkt beim jeweiligen Frachtführer nachgefragt werden, ob eine Genehmigung besteht. Davon sollte eine Kopie/Fax/Scan eingefordert werden. Diese Dokumentation wird zusammen mit dem Screenshot der BAG-Website „abgelegt". Dieser Vorgang sollte mindestens ein Mal im Jahr wiederholt werden. Um auch das Thema Arbeitsgenehmigung und/oder Fahrerbescheinigung abzudecken, sollte die Anfrage beim Unternehmen in Textform, also zum Beispiel per Mail, erfolgen und auch diese Unterlagen anfordern (sofern ein entsprechender Fahrer beschäftigt wird, was von einem Außenstehenden nicht in jedem Fall eindeutig beurteilt werden kann).
Darüber hinaus sollte direkt beim jeweiligen Frachtführer nachgefragt werden, ob eine Genehmigung besteht. Davon sollte eine Kopie/Fax/Scan eingefordert werden. Diese Dokumentation wird zusammen mit dem Screenshot der BAG-Website „abgelegt". Dieser Vorgang sollte mindestens ein Mal im Jahr wiederholt werden. Um auch das Thema Arbeitsgenehmigung und/oder Fahrerbescheinigung abzudecken, sollte die Anfrage beim Unternehmen in Textform, also zum Beispiel per Mail, erfolgen und auch diese Unterlagen anfordern (sofern ein entsprechender Fahrer beschäftigt wird, was von einem Außenstehenden nicht in jedem Fall eindeutig beurteilt werden kann).
Oberflächliche Hinweise zu den Begrifflichkeiten:
Frachtführer ist das Unternehmen, das einen Transport tatsächlich selbst durchführt - im hiesigen Kontext also über das Fahrzeug verfügt und den Transport auf eigene Rechnung bewerkstelligt. Frachtrechtlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Frachtführer einen Unterfrachtführer beauftragt, der dann als dessen Subunternehmer in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss sich der (Haupt-) Frachtführer beim Subunternehmer erkundigen, ob dieser wiederum Inhaber einer entsprechenden Genehmigung ist.
Spediteur ist das Unternehmen, das einen Transport lediglich organisiert. Ein („Sofa-") Spediteur nach Handelsgesetzbuch ist kein Frachtführer, da er nur den Transport eines Gutes für seinen Auftraggeber, den sogenannten Versender, „besorgt" und dazu seinerseits einen Frachtführer beauftragt. In diesem Fall ist der Spediteur der Auftraggeber des Frachtführers und insoweit Adressat der Pflichten nach § 7c GüKG. In der Realität gibt es viele Einzelfallkonstellationen, aus denen sich ergibt, dass der Spediteur frachtrechtlich wie ein Frachtführer haftet und leisten muss, zum Beispiel wenn es sich um einen sogenannten Fixkostenspediteur handelt. Ist der Spediteur im sogenannten Selbsteintritt tätig, besitzt er eigene Transportfahrzeuge und wird dadurch in jeder Hinsicht, also auch in Sachen der benötigten Genehmigung, zum Frachtführer.
Absender ist immer der direkte Vertragspartner des Frachtführers. Der Absender kann also beispielsweise ein produzierendes Unternehmen sein, das einen Frachtführer oder einen Spediteur im Selbsteintritt damit beauftragt, ein Gut zum Kunden XY zu liefern. Aber auch der Empfänger eines Gutes kann als Absender in Erscheinung treten, etwa wenn hier der Kunde XY sich nicht beliefern lässt sondern seinerseits einen Frachtführer damit beauftragt, ein Gut beim Produzenten abzuholen und zu sich anzuliefern. Hier wäre also der Empfänger der Ware verpflichtet, sich nach § 7c GüKG Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Transportdienstleister über die benötigte Genehmigung verfügt.
Stand: Januar 2023