Verkehrswirtschaft
Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport
Im Bereich des Verkehrs oder der Personen- bzw. Güterbeförderung sind sehr viele nationale Gesetze und Verordnungen sowie zahlreiche europäische Rechtsnormen zu beachten. Hier haben wir für einige Bereiche die wesentlichen rechtlichen Grundlagen und damit in Verbindung stehende offizielle Verlautbarungen zusammengestellt. Die Auflistung erhebt weder einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit noch auf jederzeitige Aktualität. Am Ende dieses Artikels finden Sie Hinweise, wie Sie EU-Rechtsgrundlagen auch in anderen EU-Amtssprachen abrufen können.
Die EU-Rechtsgrundlagen zu Themengebieten, die wir auf dieser Seite nicht aufgeführt haben, finden Sie ggf. auf der Übersichtsseite von EUR-Lex.
Nationale Rechtsgrundlagen sind unter anderem über das Portal „Gesetze im Internet” komfortabel zu erreichen. Das Bundesgesetzblatt finden Sie auf der Internetseite des Bundesanzeiger Verlags.
1. Allgemeines
Thema bzw. Rechtsgrundlage | Inhalt bzw. Erläuterung |
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Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) | Regelt den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr, die Aufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und andere Themen. |
Handelsgesetzbuch – Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft (HGB) |
Relevant für Frachtführer, Spediteure, Verlader. Regelt auch den Transport von Umzugsgut oder Haftungsfragen im kombinierten Verkehr.
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Straßenverkehrsgesetz (StVG) | |
Straßenverkehrsordnung (StVO) | |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) | |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) |
Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) |
Fahrerlaubnisverordnung
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EU-Fahrerlaubnisrichtlinie (und somit wesentliche Rechtsgrundlage der FeV)
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Personenbeförderungsgesetz (PBefG) | |
Übereinkommen vom 19.05.1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) |
Relevant bei allen grenzüberschreitenden Transporten durch Frachtführer/Spediteure
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Zusatzprotokoll zum CMR betreffend den elektronischen Frachtbrief (eCMR) |
ACHTUNG: verlinkt ist die schweizerische Fassung. Das Zusatzprotokoll wurde in Deutschalnd noch nicht ratifiziert!
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Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog Straßenverkehr BKatV) | |
Landverkehrsabkommen Schweiz – EU |
Regelt die Rahmenbedingungen des gegenseitigen Zugangs zum Personen- und Güterverkehr auf der Straße und der Schiene
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Richtlinie 92/6/EWG |
Richtlinie über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in Kraftfahrzeugen
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Richtlinie zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der EU sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
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Änderungsrichtlinie aus dem Mobilitätspaket I zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG
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2. Sozialvorschriften: Lenk- und Ruhezeiten und (digitaler) Fahrtenschreiber
Thema bzw. Rechtsgrundlage | Inhalt bzw. Erläuterung |
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Änderungsverordnung aus dem Mobilitätspaket I zur Anpassung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014
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Verordnung (EG) Nr. 561/2006 | Rechtsgrundlage der EU-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) |
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 | Rechtsgrundlage des Fahrtenschreibers zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 |
"Technischer Anhang" zur VO (EU) Nr. 165/2014 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (auch Anhang 1C genannt)
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 |
Vorgängerin der VO (EG) Nr. 165/2014 und durch diese außer Kraft gesetzt. Gegenwärtig noch von Bedeutung wegen ihres Anhang IB, der die bis etwa Mitte 2019 in Neufahrzeuge verbauten Fahrtenschreiber normiert.
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Verordnung (EG) Nr. 2135/98 |
Verordnung über die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers
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Verordnung (EG) Nr. 581/2010 | Konkretisiert die Auslesefristen von Fahrerkarte und Fahrtenschreiber |
Verordnung (EG) Nr. 68/2009 |
Passt die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3821/85 (ersetzt durch VO (EU) Nr. 165/2014) an den technischen Fortschritt an
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Verordnung (EG) Nr. 1266/2009 |
Ergänzt bzw. novelliert die Anhänge zur VO (EWG) Nr. 3821/85 (ersetzt durch VO (EU) Nr. 165/2014) zur Spezifikation der Fahrtenschreiber
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Richtlinie 2006/22/EG | Auch als „Kontrollrichtlinie“ bezeichnet – macht konkrete Angaben zu der Überwachung der Sozialvorschriften |
Richtlinie 2002/15/EG | „Arbeitszeitrichtlinie“ für Personen, die Fahrtätigkeiten im Straßenverkehr ausüben (gilt für abhängig Beschäftigte uns für Selbstständige/Unternehmer) |
Empfehlung der Kommission Aktenzeichen K(2009) 108 | vom 23. Januar 2009, Leitlinien zur optimalen Vorgehensweise bei der Prüfung von Fahrtenschreibern im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf der Straße und durch zugelassene Werkstätten |
Durchführungsbeschluss der Kommission Aktenzeichen K(2011) 3759 | vom 7. Juni 2011, zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 |
Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9895) | Enthält die “Bescheinigung des Unternehmers”, die im Zuge der lückenlosen Nachweisführung verwendet wird. |
Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG) | Setzt die EU-Sozialvorschriften in deutsches Recht um und regelt die damit in Zusammenhang stehende Ordnungswidrigkeiten |
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) | Beinhaltet erweiterte nationale Vorschriften und konkretisiert das FPersG (Geltungsbereich der Lenk- und Ruhezeiten bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen) und regelt Sonderregelungen der Sozialvorschriften im Personenverkehr |
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | Allgemeine Regelungen für alle Arbeitnehmer (und Scheinselbstständige), Spezialparagraph 21a für alle abhängig im Straßenverkehr Beschäftigten. Umsetzung der RiLi 2002/15/EG |
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) |
Gesetz zur Umsetzung der RiLi 2002/15/EG, dabei nur die Teile, die noch nicht durch den § 21a des ArbZG umgesetzt wurden. Geltungsbereich: Selbstständige Fahrer, die nicht scheinselbstständig im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im gewerblichen Personenverkehr tätig sind
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) |
Im Bereich der Sozialvorschriften sind insbesondere die Paragraphen 57a und 57b von Relevanz. Im 57a geht es um den sogenannten „Fahrtschreiber“ und die Einbaupflichten, im 57b werden die Prüfpflichten rund um Fahrtenschreiber und „Fahrtschreiber“ konkretisiert
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Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)), abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder | |
Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Fahrtenschreiberkarten | Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)), abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder |
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht | Für Verstöße gegen die fahrpersonalrechtlichen Vorgaben wurde vom „Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik“ ein Katalog erarbeitet, der den einzelnen Verstößen entsprechende Buß- und Verwarnungsgelder zuordnet. Darin finden Sie auch einige Berechnungsbeispiele |
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Die deutsche Umsetzung der jüngsten Änderungen am AETR vom 2. November 2011, in Kraft getreten am 10. November 2011
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Schweizer Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmäßigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) |
Nationale Rechtsgrundlage der Schweiz zur Regelung der Sozialvorschriften
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3. Markt- und Berufszugang Personen- und Güterverkehr
Thema bzw. Rechtsgrundlage | Inhalt bzw. Erläuterung |
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Änderungsverordnung aus dem Mobilitätspaket I zur Anpassung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012
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Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 | Teil des sogenannten „Road Package“: Festlegung der Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. |
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 | Teil des sogenannten „Road Package“: Festlegung der Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. |
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 | Teil des sogenannten „Road Package“: Festlegung der Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt. |
Verordnung (EU) 2016/403 | Diese Verordnung enthält die sogenannte Todsündenliste, die die Schwere diverser Verstöße gegen (straßen-) verkehrsrechtliche Vorschriften kategorisiert, die zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit der im Verkehrsunternehmen verantwortlichen Personen führen können. |
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) |
Relevant für Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs.
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Freistellungsverordnung PBefG (Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, FrStllgV)
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Listet die Beförderungen auf, die (auch) vom Personenbeförderungsgesetz ausgenommen sind.
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Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) |
Relevant für Omnibusunternehmen und Taxi- oder Mietwagenunternehmen.
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Enthält Regelungen zu CEMT-Genehmigungen und bilateralen Genehmigungen sowie zur Durchführung von Kabotagefahrten.
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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) |
Relevant für Taxi- oder Mietwagenunternehmen.
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4. Berufskraftfahrerqualifikation
Thema bzw. Rechtsgrundlage | Inhalt bzw. Erläuterung |
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Richtlinie 2003/59/EG |
Regelt die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr.
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Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) |
Nationale Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG.
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Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) | |
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (BKV) |
Ausbildungsordnung für den 3-jährigen Ausbildungsberuf Berufkraftfahrer (-in).
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Anwendungshinweise der obersten Bundes- und Länderbehörden | Die Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht enthalten Hinweise zur Auslegung der Rechtsgrundlagen und sind insbesondere bei der Auslegung von Ausnahmetatbeständen (zum Beispiel zur „Handwerkerklausel” - Stichwortliste am Ende des Dokumentes) hilfreich. |
5. Maut
Thema bzw. Rechtsgrundlage | Inhalt bzw. Erläuterung |
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Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) |
Ersetzt das alte Autobahnmautgesetz und enthält die Grundlagen für eine Maut auf Bundesstraßen
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Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-MautV) | |
Richtlinie 1999/62/EG | Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (zuletzt geändert zum 1. Juli 2018) |
6. Gefahrgut
Thema bzw. Rechtsgrundlage |
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Der Gefahrguttransport auf der Straße und Schiene, in der Binnen- und Seeschifffahrt, sowie im Luftverkehr unterliegt zahlreichen nationalen und internationalen gesetzlichen Spezialregelungen, die wir für Sie im Artikel „Rechtliche Grundlagen für den Gefahrguttransport“ zusammengestellt haben. |
7. Abfall
8. Luftfrachtsicherheit
Thema bzw. Rechtsgrundlage | Inhalt bzw. Erläuterung |
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Durchführungs-VO (EU) 2015/1998 |
Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit.
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VO (EG) Nr. 300/2008 |
Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
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VO (EG) Nr. 272/2009 |
Verordnung zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
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VO (EG) Nr. 831/2006 |
Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit.
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VO (EG) Nr. 820/2008 |
Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit.
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Verordnung zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen
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Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) | |
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) |
9. Sonstige
Thema bzw. Rechtsgrundlage | Inhalt bzw. Erläuterung |
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Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen ADSp 2017 |
Die ADSp sind die relevantesten AGBs in der Verkehrswirtschaft zur Vereinbarung von HGB-ergänzenden und-abweichenden Regelungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten 2013 (AGB - BSK) | |
Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (FerReiseV) |
Regelt das samstägliche Fahrverbot für Lkw im Juli und August.
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) | |
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) | |
VO (EG) Nr. 1/2005 |
Enthält die grundlegenden Regelungen zum Schutz von Tieren beim Transport.
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Animal Transport Guides |
Im Auftrag der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der EU-Kommission erarbeitete Leitlinien zur Verbesserung der Tierwohls bei Transporten. Auf der Seite sind diverse Handlungsleitfäden für verschiedene Tierarten zu finden.
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10. EU-Rechtsgrundlagen
EU-Rechtsgrundlagen können im Portal EUR-Lex – Der Zugang zum EU-Recht gesucht, eingesehen oder heruntergeladen werden. Am einfachsten erfolgt die Suche über die Nummer der Rechtsgrundlage und das Jahr, in dem diese veröffentlicht wurde, zum Beispeil 165 als Nummer und das Jahr 2014 als Veröffentlichungsjahr.
Beachtet werden sollte, dass sehr viele Verordnungen und Richtlinien durch andere Verordnungen und Richtlinien im Laufe der Zeit geändert werden. Die Suche bei EUR-Lex führt in aller Regel aber nur zum Ursprungsdokument, also in der Fassung, in der die Rechtsrundlage ursprünglich veröffentlicht wurde. Um die sogenannte „Konsoldierte Fassung“ zu erhalten, die die zwischenzeitlichen Änderungen umfasst, nutzen Sie bitte auf der linken Seite in der Navigation den Unterpunkt „Informationen zum Dokument". Nun müssen Sie je nach dem mehr oder weniger weit nach unten scrollen und finden dort „Alle konsolidierten Fassungen". Hier sollte natürlich die aktuellste Version angeklickt werden.
Bei grenzüberschreitenden Fahrten ist es mitunter empfehlenswert, EU-Rechtsrundlagen in der jeweiligen Landessprache mitzuführen. Über die Sprachauswahl bei der jeweiligen Rechtsgrundlage oder auch ganz oben rechts auf der EUR-Lex-Seite gelingt ein Wechsel der Sprache problemlos.
Ein weiteres interessantes Feature von EUR-Lex ist die Möglichkeit, sich bis zu drei Sprachfassungen einer Rechtsgrundlage parallel anzeigen zu lassen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vermutung besteht, dass zum Beispiel in der deutschen Fassung Begrifflichkeiten verwendet werden, die zunächst irreführend sind und geprüft werden soll, wie der Wortlaut in anderen Sprachfassungen beim jeweiligen Sachverhalt ausgestaltet ist. Dabei ist es von Bedeutung zu wissen, dass die EuGH-Rechtsprechung die Vorstellung bestätigt hat, dass alle Sprachfassungen der EU-Rechtsgrundlagen gleichwertig (im Sinne von multilingualer Gleichheit oder auch gleichrangiger Vielsprachigkeit) sind und zur Auslegung der Vorschriften also alle rund 24 Sprachfassungen „nebeneinandergelegt" werden müssen. Wenn also beispielsweise in der deutschen Fassung der VO (EG) Nr. 561/2006 von einer Fahrtunterbrechung die Rede ist, die Mehrheit der anderen Sprachfassungen hingegen eine Begrifflichkeit enthalten, die wir gemeinhin mit dem Wort Pause übersetzen würden, kann es legitim erscheinen, auch in Deutschland davon auszugehen, dass der EU-Gesetzgeber mit dem Begriff Fahrtunterbrechung nichts anderes als eine Pause beschreibt.
Stand: Mai 2023