Gewerbeanmeldung
1. Gewerbeanmeldung und Gewerbeerlaubnis
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Die Gewerbeanmeldung, -um- und abmeldung sowie der Erlaubniserteilung für erlaubnispflichtige Gewerbe erfolgt bei der Gemeinde/ Stadt, in welcher sich die Betriebsstätte befindet. Für eine Reihe gewerblicher Tätigkeiten benötigen Sie jedoch eine besondere staatliche Erlaubnis, die an bestimmte - durch Gesetz vorgeschriebene - Bedingungen geknüpft ist. Die Erteilung der Erlaubnis bei allen erlaubnispflichtigen Gewerbearten setzt Ihre persönliche Zuverlässigkeit voraus.
Für bestimmte betriebliche Einrichtungen, wie bestimmte Maschinen, Wärmeanlagen usw. benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Sie ist von der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, wie dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Abwassergesetz oder dem Gerätesicherheitsgesetz abhängig. Da diese Vorschriften zum Teil sehr einschneidend sind, sollten Sie sich rechtzeitig vor dem Start eingehend informieren. Auskunft gibt Ihnen das Gewerbeaufsichtsamt und die IHK Rostock.
Einzelhandel, z. B. mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, darf nur betrieben werden, wenn eine Person im Unternehmen tätig ist, die die vom Gesetz geforderte Sachkunde nachweisen kann. Für den Handel mit Waffen benötigen Sie eine Fachkundeprüfung.
Im Bewachungs- und Maklergewerbe müssen Sie zusätzlich zur persönlichen Zuverlässigkeit wegen der hohen Schadenshaftung auch Sicherheiten stellen können bzw. den Nachweis erbringen, dass Sie sich entsprechend gegen eventuelle Schadenersatzansprüche abgesichert haben. Zu den persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes gehört, die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung für den Gewerbetreibenden (Unternehmer). Demnach ist das Ablegen einer Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe seit dem 1. Dezember 2016 verpflichtend, um den Weg in die Selbstständigkeit gehen zu können. Gleiches gilt für im Bewachungsgewerbe angestellte Personen mit bestimmten Tätigkeiten.
Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler- und berater sowie Immobiliardarlehensvermittler müssen zur Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Erlaubnis vorlegen und im öffentlichen Vermittlerregister eingetragen sein. Um diese zu erhalten müssen geordnete Vermögensverhältnisse, die persönliche Zuverlässigkeit, eine Betriebshaftpflichtversicherung und die Sachkunde nachgewiesen werden. Die Erlaubnis und Registrierung ist bei der IHK (Hauptsitzprinzip) zu beantragen.
Die für die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes erforderliche Erlaubnis nannte man früher "Konzession". Eine der persönlichen Voraussetzungen der Gaststättenerlaubnis ist die Teilnahme an einem "Unterrichtungsverfahren" zum Lebensmittelrecht bei der IHK. Neben personenbezogenen Voraussetzungen werden auch die Voraussetzungen des Objektes geprüft. Daher sind an der Entscheidung über die Erteilung einer "Konzession" neben dem Ordnungsamt als der eigentlichen Erlaubnisbehörde, das Bauaufsichtsamt, das Veterinäramt (Lebensmittelüberwachung), möglicherweise auch das Gewerbeaufsichtsamt (Jugendschutz) beteiligt.
Infos zur Gründung im Gastgewerbe
- Gründung eines Foodtrucks/ Imbisswagens (Nr. 3687070)
- Betreiben eines Gaststättengewerbes (Nr. 2649412)
- Unterlagen zur Beantragung einer Gaststättenerlaubnis (Nr. 2649414)
- Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (Nr. 2647312)
- Erklärfilm: So funktioniert die Gaststättenunterrichtung (Nr. 2647314)
- Ausnahmen von der Gaststättenunterrichtung (Nr. 2644688)
- HACCP-System für Lebensmittel-Unternehmen/Gastronomie (Nr. 2647316)
Falls Sie Ihr selbstständiges Gewerbe nicht von einem festen Standort, sondern von ständig wechselnden Plätzen aus betreiben wollen, so ist das ein Reisegewerbe. Auch Schaustellungen, Jahrmarktsbuden, Karussells und ähnliche Veranstaltungen nach Schaustellerart zählen zum Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte, die Sie bei der Ortsbehörde beantragen müssen.
Für eine selbständige Tätigkeit im Personenbeförderungsverkehr benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung. Dies gilt gleichermaßen für den Taxi- und/oder Mietwagenverkehr wie für Omnibusunternehmen aller Art. Bestimmte Beförderungsfälle sind genehmigungsfrei. Einzelheiten, insbesondere zur Freistellungs-Verordnung erfragen Sie bei der IHK Rostock.
2. Wie kontrollieren Sie Ihre Unternehmensabläufe?
Buchführung in der Vorbereitungszeit
Schon bevor Sie sich selbstständig machen, fallen Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. Beispielsweise werden vor Geschäftseröffnung Betriebsräume angemietet; Sie lassen sich von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beraten, Sie schaffen sich Büromöbel an oder unternehmen im Hinblick auf Ihre spätere Tätigkeit bereits Geschäftsreisen. Da das Geschäft in dieser Zeit noch nichts abwirft, entsteht unter Umständen am Jahresende ein Verlust, den Sie von Ihren anderen Einkünften (z. B. Lohneinkünften) steuerlich abziehen können.
Wichtig: Sammeln Sie sämtliche Belege. Achten Sie darauf, dass Ihre Geschäftspartner Ihnen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer getrennt in Rechnung stellen. Sie erhalten diese Steuer vom Finanzamt in vollem Umfang zurück.
3. Was muss sofort bei Beginn des Geschäftsbetriebes geschehen?
3.1 Welche Bücher muss der Kleinbetrieb führen?
Das Kassenbuch
Es ist die Grundlage jeder Buchführung. Alle baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, müssen täglich vollständig eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Das Wareneingangsbuch
Hierzu ist jeder Gewerbebetrieb verpflichtet. In das Wareneingangsbuch werden alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe laufend eingetragen.
Das Warenausgangsbuch
Dieses Buch braucht nur geführt werden, wenn Sie Waren an andere gewerbliche Unternehmer liefern, z. B. als Großhändler.
Die Gewinnermittlung
Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Einnahmen über Betriebsausgaben) dar. Sie ist aber steuerlich nur zulässig, wenn Ihr Umsatz nicht höher als 600.000 € oder Ihr gewerblicher Gewinn nicht höher als 60.000 € im Jahr ist, keine Buchführung eingerichtet ist und nicht regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Sind Sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, ist dieses vereinfachte Verfahren nicht zulässig.
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden in einem einfachen Journal alle Geschäftseinnahmen, die bar oder auf einem Ihrer Konten eingehen, den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Zweckmäßigerweise teilen Sie die Betriebsausgaben in die wichtigsten Kostenarten auf, die bei Ihnen anfallen.
Beispiel:
- Waren und Materialeinkäufe
- Löhne, Gehälter
- Soziale Abgaben
- Reisekosten
- Beiträge, Gebühren, Versicherungen
- Bürokosten, Postkosten
- Autokosten
- Betriebliche Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, etc.)
- Zinsen
- Sonstige Kosten
Am Monatsende erhalten Sie durch Addition die Monatszahlen die Einnahmen und die Ausgaben eines Jahres. Deren Differenz ergibt den Gewinn oder Verlust für das abgelaufene Jahr.
3.2 Welche Bücher muss der größere Betrieb führen?
Eine kaufmännische Buchführung ist einzurichten, wenn die vorgenannten Grenzen ( nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss ) überschritten oder wenn Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind.
Dabei ist es steuerlich gesehen gleichgültig, ob Sie sich für die Journalbuchführung, Durchschreibebuchführung oder EDV-Buchführung entscheiden. Haben Sie sich bisher nur wenig um Buchführungsfragen gekümmert, empfiehlt es sich, einen Fachmann einzuschalten. Beachten Sie auch, dass die Buchführung nicht nur eine lästige Pflicht gegenüber dem Finanzamt darstellt, sondern wichtiges Steuerungsinstrument für Ihr Unternehmen ist.
Bei Einrichtung der Buchführung sind folgende Schritte zweckmäßig:
- Kostenplan aufstellen
- Eröffnungsbilanz (Vermögen und Schulden am Eröffnungstag) aufstellen.
Wichtig:
- Wareneingangs- und Warenausgangsbuch können entfallen, wenn gesonderte Sachkonten über Warenein- und -verkäufe geführt werden
- Lieferanten- und Kundenkonten (Kontokorrente) einrichten
- Sonderkonten (Geschenke, Bewirtung, Reisekosten, Autokosten) einrichten
- Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge) anlegen
- Ablage organisieren: Bankbelege, Kassenquittungen, ausgehende Rechnungen, Geschäftspost
- Gewinnermittlung, Buchführung
Beachten Sie die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen:
- Bilanzunterlagen, Inventare, Sachkonten: 10 Jahre
- sonstige Unterlagen: 6 Jahre
4. Was müssen Sie gegenüber dem Finanzamt beachten?
Sie müssen Ihre Steuernummer vom Finanzamt anfordern, Lohnkonten für Arbeitnehmer einrichten und die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Mehrwertsteuer im Betrieb organisieren.
Laufend wiederkehrende Maßnahmen des Unternehmens
Monatlich: Umsatzsteuervoranmeldung
Kleine Unternehmer mit Jahresumsatzgrenze inkl. Umsatzsteuer von nicht mehr als 22.000 € sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 UStG).
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist folgendes zu beachten:
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist folgendes zu beachten:
- Eine vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist zulässig, wenn die Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr zwischen 1.000,- und 7.500,- EUR € betragen hat.
- Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Gleichzeitig ist die entsprechende Zahlung fällig.
Monatlich: Lohnabrechnungen
Löhne und Gehälter müssen abgerechnet und die einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt werden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen berechnet und entrichtet werden. Arbeiten Sie genau. Die Krankenkassen kommen zu Ihnen und prüfen nach.
Vierteljährlich: Einkommensteuer
Die Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe Ihres zu erwartenden Einkommens. Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen fest, die vierteljährlich zu leisten sind. Notieren Sie sich Zahlung und Termin.
Sollte die Festsetzung von Vorauszahlungen unterblieben sein, ist dringend zu raten, die voraussichtliche Einkommensteuerschuld zurückzulegen, um spätere finanzielle Überforderungen zu vermeiden.
Vierteljährlich: Gewerbesteuer
Durch die Gewerbesteuer werden die Erträge und das Kapital des Unternehmens steuerlich erfasst. Bis zu einem Gewerbeertrag bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften von 24.500 € jährlich fällt allerdings keine Gewerbesteuer an. Juristischen Personen wie GmbHs wird dagegen diese Vergünstigung nicht gewährt.
Bei Gewerbeerträgen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es eine stufenweise Heranführung an den Steuermessbetrag von 5 Prozent.
Jährlich
Am Jahresende werden umfassende Abschlussarbeiten fällig. Dazu gehören insbesondere die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme (Zählen, Messen, Wiegen), eine Inventarliste, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens, die Buchführung abzustimmen und abzuschließen, die Gewinnermittlung (vereinfachte Methode oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorzunehmen, die Lohnkonten abzuschließen, den Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen und die Lohnsteuerkarten auszufüllen.
Weiterhin ist die Umsatzsteuerjahreserklärung anzufertigen, die Gewerbesteuerjahreserklärung abzugeben und die Einkommensteuerjahreserklärung einzureichen. Formulare für diese Erklärungen sowie die zusätzlichen Formulare, die anderen Zwecken dienen, schickt Ihnen das Finanzamt zu.
Vergessen Sie nicht, einen Fachmann einzuschalten, wenn Sie glauben, den steuerlichen Anforderungen an Ihre Buchführung und Aufzeichnung nicht gewachsen zu sein. Schieben Sie Ihre Probleme nicht auf, wenn Sie sich vor bösen Überraschungen schützen wollen. Unordnung im steuerlichen Bereich hat schon manchen Jungunternehmer in große Schwierigkeiten gebracht.
5. Wie steigern Sie Ihren Absatz?
5.1 Richtig werben, Verstöße vermeiden
Leider lassen sich gerade die zündendsten Werbeideen nicht immer mit den Vorschriften vereinbaren. Alteingesessene Konkurrenten achten oft sehr genau darauf, ob sich ein neuer Wettbewerber mit seiner Werbung an die gesetzlichen Bestimmungen hält. Verstöße können dann schnell teuer werden und zu Gerichtsverfahren führen.
5.2 Die "guten Sitten" im Wettbewerb
Aus dieser altertümlichen Formulierung heraus haben die Gerichte eine Vielzahl von Fallgruppen entwickelt. So dürfen Sie beispielsweise nicht unaufgefordert per Telefon oder Telefax werben; auch mit E-Mail-Werbung sollten Sie vorsichtig sein. Glauben Sie auch nicht etwa, Sie dürften ohne weiteres etwas verschenken, um auf sich aufmerksam zu machen, selbst wenn dies mit keiner Kaufverpflichtung verbunden ist. So etwas wird schnell als "übertriebenes Anlocken" oder "psychologischer Kaufzwang" verboten. Auf Vergleiche mit Konkurrenten oder deren Produkten sollten Sie in der Werbung vorsichtshalber ganz verzichten. Und manche lustig gemeinte Anspielung auf ein Konkurrenzprodukt oder einen fremden Werbeslogan ist schon gerichtlich als unlautere Herabsetzung von Wettbewerbern verboten worden.
Schließlich können auch Verstöße gegen irgendwelche anderen Gesetze wie z. B. das Ladenschlussgesetz oder die Preisangabenverordnung (das passiert besonders leicht!) zugleich als Verstöße gegen die guten Sitten im Wettbewerb angesehen werden, wenn man sich hierdurch einen Vorteil im Wettbewerb verschafft. Viele Gerichte sind da ausgesprochen kleinlich. Folge: Nicht nur die für die Überwachung solcher Gesetze zuständigen Behörden, sondern auch Konkurrenten und Wettbewerbsvereine können solche Verstöße verfolgen.
5.3 Das Irreführungsverbot
Das man in der Werbung nicht die Unwahrheit sagen und niemanden hinters Licht führen darf, leuchtet jedem ein. So müssen Sie sich z. B. auch in Kleinanzeigen als Gewerbetreibender zu erkennen geben, damit niemand irrig an ein Privatangebot glaubt. Irreführend ist es ferner, wenn Sie mit Preisreduzierungen werben, obwohl Sie die höheren Preise gar nicht ernsthaft oder nur ganz kurzfristig verlangt haben (sog. Mondpreise). Was Sie als Sonderangebot bewerben, müssen Sie auch sofort und ausreichend vorrätig haben; sonst ist es ein verbotenes Lockvogelangebot.
Auch eine Aussage, die nur von einer kleinen Minderheit der Verbraucher missverstanden wird, kann nach der Rechtsprechung irreführend sein. Die Gerichte sind hier sehr streng. Stellen Sie also sicher, dass selbst ein besonders oberflächlicher oder einfältiger Betrachter durch Ihre Werbung nicht irregeführt werden kann. Eine solche Irreführung kann sogar dann vorliegen, wenn ihre Werbung an sich der Wahrheit entspricht, aber etwas Selbstverständliches oder gar gesetzlich Vorgeschriebenes besonders herausstellt ("Alle Preise incl. MwSt!").
5.4 Sonderveranstaltungen im Einzelhandel
Am 08. Juli 2004 trat das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft (UWG). Kernbereich ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Winter- und Sommerschlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen ersatzlos weg.
Das bedeutet jedoch nicht, dass zukünftig ein Sommerschlussverkauf nicht mehr möglich ist. Schlussverkäufe werden nach der UWG-Reform sogar in größerem Umfang als bisher möglich sein. Der Einzelhandel kann selbst entscheiden, ob und wann ein Schlussverkauf stattfinden soll. Er kann ihn zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten. Das bedeutet, dass auch so genannte Ganzjahresartikel, wie Waschmaschinen, Autoreifen, Hartschalenkoffer oder Fahrräder jetzt mit Schlussverkaufsrabatten angeboten werden dürfen.
Die "neue Freiheit" bedeutet jedoch nicht, dass zukünftig so genannte Mondpreise; nur scheinbare Preisherabsetzungen zulässig werden. In einem Sonderverkauf müssen die beworbenen Preisreduzierungen tatsächlich vorgenommen worden sein. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 5 UWG) vor. Ob die angebotene Ware auf Grund der Preisreduzierung auch im Vergleich zu anderen Anbietern besonders günstig abgegeben wird, ist allerdings keine Frage des UWG. Die Preisreduzierung wird im Regelfall nur vom Hauspreis des Händlers vorgenommen. Es wird nichts darüber gesagt, ob der reduzierte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt.
5.5 Richtiges Verhalten bei Abmahnungen
Vielleicht flattert Ihnen eines Tages die "Abmahnung" eines Konkurrenten, eines Anwalts oder eines Wettbewerbsvereins wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes auf den Tisch. Dann sollten Sie eines nicht tun: die "Abmahnung" ignorieren. Sonst können Sie nämlich ganz schnell in einen Prozess verwickelt sein. Auch gesetzte Fristen müssen Sie sehr ernst nehmen, wenn Sie nicht riskieren wollen, dass Ihnen der Gerichtsvollzieher ein paar Tage später eine gerichtliche Verbotsverfügung ins Haus bringt. Unterschreiben Sie andererseits nicht blindlings Verpflichtungserklärungen und leisten Sie keine Zahlungen, bevor Sie sich über die Rechtslage erkundigt haben. Nicht jede Beanstandung ist berechtigt, und leider ist auch nicht jeder Abmahner seriös. Kommt Ihnen die Sache dubios vor, fragen Sie bei der IHK nach. Wenn Sie sich gegenüber dem Abmahner vertreten lassen wollen oder es gar zu einem Gerichtsverfahren kommt, müssen Sie allerdings einen im Wettbewerbsrecht kundigen Anwalt beauftragen.
6. Welche Risiken müssen Sie absichern?
Für Arbeitnehmer sind Absicherungen gegen die Unwägbarkeiten des Lebens selbstverständlich: im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung gegen Krankheit, Unfall und Erwerbsunfähigkeit und auch gegen den Verlust des Arbeitsplatzes. Kein Problem: die Hälfte der Beiträge muss vom Arbeitgeber bezahlt werden; bei der Unfallversicherung sind es sogar 100 Prozent.
Für Sie als Jungunternehmer gibt es dagegen keine obligatorischen Absicherungen. Gerade in den Anfangsjahren der Selbständigkeit mit Ihren hohen Belastungen wird die Notwendigkeit persönlicher und betrieblicher Absicherungen zu gering geachtet. Sie sollten diesen Fehler vermeiden.
Für alle Versicherungsangelegenheiten können Sie sich eines Versicherungsberaters bzw. Versicherungsmaklers bedienen. Aufgrund der unterschiedlichen Leistungs- und Prämienpalette der Versicherungsgesellschaften sollten Sie auf jeden Fall stets Vergleichsangebote einholen. Ermitteln Sie dafür den tatsächlichen Versicherungsbedarf, vermeiden Sie Unterversicherungen und Doppelversicherungen und legen Sie die Versicherungssummen in ausreichender Höhe fest. Wichtig ist, dass die größten Risiken zuerst abgedeckt werden und dass der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Existenzgründung rechtzeitig in Kraft tritt.
6.1. Persönliche Versicherungen
- Unfallversicherung:
Die private Unfallversicherung gilt für alle Unfälle, 24 h am Tag, weltweit, an Land, im Wasser, in der Luft, in der Freizeit und am Arbeitsplatz. Die gesetzliche Versicherung hilft nur nach einem Unfall im Beruf (Berufsgenossenschaft: Landesverband der Berufsgenossenschaften Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Fregestrasse 44, 12161 Berlin, Tel. 030/85105-5220). - Krankenversicherung:
Sie können einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, können sich aber auch privat versichern oder eine Kombination beider wählen. Hier spielt das Krankentagegeld (in welcher Höhe und ab welchem Tag es gezahlt werden soll) eine wichtige Rolle. - Pflegeversicherung:
Es handelt sich um einen neuen Versicherungszweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie sind verpflichtet, den üblichen Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Es gibt aber bestimmte Möglichkeiten der Reduzierung. - Rentenversicherung:
Sie können wie bisher bei LVA oder BfA gesetzlich rentenversichert bleiben. Sie können sich aber auch unter bestimmten Voraussetzungen von den Beiträgen an die LVA bzw. BfA befristet befreien lassen und privat vorsorgen. Ein Gespräch mit Ihrem Rentenversicherungsträger ist auf Grund schon erworbener Ansprüch aus vorherigen Arbeitsverhältnissen angeraten. - Lebensversicherung:
Absicherung Ihrer Person im Alter, Ihrer Familie, Ihres Unternehmens, im Erbschaftssteuerfall, Sicherheitsvergabe bei Krediten u.v.a.m. - Arbeitslosenversicherung:
Sie sind nicht mehr verpflichtet, Versicherungsbeiträge zu zahlen. Vorher erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld erlöschen nach 4 Jahren.
Noch umfassendere Informationen liefert die Broschüre "Soziale Absicherung", die beim DIHK-Verlag bestellt werden kann.
6.2. Betriebliche Versicherungen
- Feuer:
Brand, Blitzschlag, Explosion, Löschen, Niederreißen, Ausräumen - Leitungswasser:
Wasseraustritt aus der Leitung, der Heizung, jedoch nicht aus Rückstau (Hoch- o. Grundwasser) - Sturm:
sturmverursachte Schäden, incl. Folgeschäden (z.B. Warenbeschädigung o. -vernichtung) - Einbruchdiebstahl:
Einbruch muss vorangegangen sein, um Schäden aus Zerstörung, Beschädigung, Beraubung oder räuberische Erpressung - Glas:
Beschädigung, Glasscheiben, Schaufenster- und Türscheiben, Glasbausteine, Wandspiegel, incl. Einsetzarbeiten und Notverglasung - Betriebsunterbrechungsversicherung:
weiterzuzahlende Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Mieten, entgangener Gewinn. Achtung: Schadensfall entbindet Sie nicht von Lohn- und Sozialabgaben - Haftpflicht:
Personen- u. Vermögensschäden - Produkthaftpflicht:
aus der Geschäfts- und Betriebstätigkeit zulasten Dritter - Technische Versicherung:
Bedienungs-und Konstruktionsfehler, Kurzschluss, Materialfehler - EDV-Versicherung:
Schäden, die durch Fehler bei der Bedienung des Systems durch Mitarbeiter, des Systems an sich oder durch Elementarschäden entstehen (kann abgedeckt werden durch eine Elektronik-Versicherung oder Vertrauensschadensversicherung) - Transport:
Pauschal durch Transportunfälle Ihrer Waren und deren Beschädigung oder Vernichtung - Kraftfahrzeugversicherung:
ist ein absolutes Muss kraft Gesetzes. Sie haben außer der gesetzlichen Haftpflicht zugunsten geschädigter Dritter die Möglichkeit, Ihre individuellen Sicherheitswünsche (Kasko, Insassenunfall, Ausland usw.) versichern zu lassen. - Rechtsschutz:
Schäden aus der Ausübung Ihres Firmengeschäftes (Mietprobleme, Verkehrsschäden, Personal) oder überhaupt Dinge, mit denen Sie ohne Rechtsanwalt nicht auszukommen glauben. Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten - Kreditversicherung:
Forderungen aus Waren- und Dienstleistungen (Forderungsausfall, Bürgschaft, Vertrauensschaden)