Gründung im Reisegewerbe

Wenn Sie als selbständiger Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führen, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte.
Ein Reisegewerbe betreiben Sie dann, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen anbieten (z.B. „fliegende Händler“, Schausteller).

Wann brauchen Sie eine Reisegewerbekarte?

Wenn Sie als selbständiger Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führen, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie im eigenen oder im fremden Namen handeln, auch nicht, ob Sie auf eigene oder fremde Rechnung handeln.

Ausnahmen: Wann Sie keine Reisegewerbekarte brauchen

Für einige Tätigkeiten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte, zum Beispiel, wenn Sie
  • gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren anbieten,
  • selbst gewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei oder der Jagd und Fischerei verkaufen,
  • Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreiben und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises sind,
  • Druckwerke (Bücher usw.) auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten anbieten,
  • Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln oder abschließen,
  • das Bewachungs- oder Versteigerer-Gewerbe ausüben oder Makler (Immobilien, Finanzierungen), Bauträger oder Baubetreuer nach § 34 c der Gewerbeordnung sind.
Auch für das Verkaufen auf städtischen Wochenmärkten ("festgesetzte Märkten") brauchen Sie keine Reisegewerbekarte. Wollen Sie dort einen Verkaufsstand aufstellen, wenden Sie sich an den Marktmeister dieses Marktes. Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit vorher immer beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Sie benötigen keine Reisegewerbekarte, wenn Sie andere Kaufleute in deren eigenen Geschäftsräumen aufsuchen und beraten (z.B. Handelsvertreter). Auch dann, wenn Sie als Handlungsreisender im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden, ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

Wo beantragen Sie Ihre Reisegewerbekarte?

Das für Ihren Wohnsitz zuständige Gewerbeamt stellt Ihnen die Reisegewerbekarte aus. Ihre Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Wollen Sie auch im Ausland tätig sein, kann Ihnen Ihr Amt eine sogenannte „Gewerbelegitimationskarte“ ausstellen.

Welche Unterlagen müssen Sie zur Beantragung vorlegen?

  • Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
  • Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nur bei Feilbieten von unverpackten Lebensmitteln mit Ausnahme von Obst und Gemüse)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)

Was kostet die Reisegewerbekarte?

Die Gebühr einer Reisegewerbekarte beträgt gemäß der Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern 64,00 bis 414,00 EUR (Rahmengebühr). Hinzu kommen die Kosten für einzureichende Unterlagen.

Was müssen Sie weiterhin beachten?

Nach der Gewerbeordnung müssen Sie Ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und Ihre Firma an den Verkaufseinrichtungen (Autos, Handkarren, Tischen usw.) anbringen. Dies kann in Form eines Schildes erfolgen, das für Kunden deutlich sichtbar und lesbar ist.
Bei der Ausübung der Tätigkeit ist die Reisegewerbekarte mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder dem Beamten vorzuzeigen.

Vertriebsverbote im Reisegewerbe

Unabhängig von der Reisegewerbekarte ist zu beachten, dass verschiedenen Tätigkeiten im Reisegewerbe ausdrücklich verboten sind:
  • Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren
  • Vertrieb von medizinischen Produkten wie orthopädischen Produkten, Brillen, Augengläsern
  • Vertrieb von Lotterielosen, Wertpapieren, Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose
  • Abschluss sowie Vermittlung von Rückkaufgeschäften und Vermittlung von Darlehensgeschäften
  • Feilbieten und Ankauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
  • Feilbieten von alkoholischen Getränken (zugelassen Bier und Wein in verschlossenen Behältnissen)
  • Vertrieb von elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte