Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen
Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind in Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.
Zuständige Behörde
Die Festsetzung von Märkten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.
Antrag auf Festsetzung:
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern (Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).
Der Antragsteller hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
- Angaben über die zugelassenen Waren, Zeitraum und Öffnungszeiten
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern;
- Teilnahmebestimmungen / Marktordnung
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
- soweit erforderlich: Lagepläne
- Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Angaben
Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.
Festsetzung eines Marktes
Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewebeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung. Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten.
Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung. Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
Festsetzungsanträge muss die Behörde ablehnen, wenn
- die Veranstaltung nicht den jeweiligen Bedingungen entspricht
- Antragsteller oder beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gewahrt sind
- Spezialmarkt oder Jahrmarkt ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
Antragsfristen
Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin).
Eintrittsgelder
Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen.
Vergütung für Veranstalter
Der Veranstalter kann von den Ausstellern bzw. Anbietern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.
Veranstaltungsteilnehmer
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z. B. nur gewerbliche) beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z. B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.
Marktprivilegien
Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte unterliegen nicht den allgemeinen Öffnungszeiten des Öffnungszeitengesetzes M-V. Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid.
Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag). Bei der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.
Messe - § 64 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- wesentliches Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
- ausgestellte Waren werden "überwiegend nach Muster" vertrieben (Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten),
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten
- Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen
Ausstellung - § 65 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
- geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das "wesentliche Angebot" vertreten sein muss
- wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher
- dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung
Wochenmarkt - § 67 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet
- "Vielzahl" von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein)
- Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt)
- Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden.
Spezialmarkt - § 68 Abs. 1 GewO
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Feilbieten mit bestimmten Waren (z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt)
- zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je nach Ortsteil: ein Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes,
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen
Jahrmarkt - § 68 Absatz 2 GewO
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Anbieten von Waren aller Art
- Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung)
- Zeitliche Mindestabstände 1 Monat
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen
Rolle der IHK
Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer gehört. Diese gibt gegenüber der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab.