Öffnungszeitengesetz Mecklenburg-Vorpommern
Das Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V) regelt die gesetzlichen Öffnungszeiten unter Berücksichtigung des Schutzes der Sonn- und Feiertage.
Allgemein zulässige Öffnungszeiten
Der gewerbliche Verkauf ist an Werktagen von Montag bis Freitag ohne zeitliche Beschränkung und Samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig, am 24. Dezember an einem Sonntag bis längstens 14:00 Uhr für höchstens drei Stunden, sofern überwiegend Lebens. und Genussmittel oder Weihnachtsbäume feilgehalten werden und die Hautzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden.
Nicht zugelassene Öffnungszeiten sind
- Sonn- und Feiertage,
- der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr,
sofern nicht ausnahmsweise Sonderöffnungszeiten entweder nach § 4 zugelassen oder nach §§ 5 und 6 ÖffZG M-V freigegeben sind.
Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
Der Verkauf ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für höchstens 5 Stunden zugelassen für
- Bäcker- und Konditorwaren,
- Milch und Milcherzeugnisse,
- Erzeugnissen landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger,
- Reisebedarf abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1,
sofern diese Waren das Hauptsortiment in dieser Verkaufsstelle darstellen. Daneben dürfen als Nebensortiment auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem Hauptsortiment entsprechen.
Am 1. Mai ist das Feilhalten nur dann erlaubt, wenn die wirtschaftlich Verantwortlichen oder deren Familienangehörige die Waren persönlich feilhalten.
Weitere Ausnahmen gelten für Tankstellen (während des ganzen Tages geöffnet) und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie auf Flug- und Fährhäfen (nur Abgabe von Reisebedarf gestattet) sowie Apotheken.
Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen, Verordnungsermächtigung
Ausnahmen zu den den allgemeinen Verkaufszeiten können für Verkaufsstellen in Orten mit einem besonders hohem Tourismusaufkommen im Rahmen von freigegebenen Sonderöffnungszeiten geregelt werden. Diese Sonderöffnungszeiten sind ausnahmsweise auch an Sonntagen zulässig, die auch Feiertage sein können. Hierzu bedarf es einer gesonderten Rechtsverordnung.
Bis zum Vorliegen dieser Rechtsverordnung gilt die Bäderverkaufsordnung MV bis zum 14. April 2025 fort. Die bisherige Bäderverkaufsverordnung tritt dann außer Kraft.
Sonderöffnungszeiten an Samstagen und Sonntagen aus besonderem Anlass oder im öffentlichen Interesse
In Gemeinden oder Gemeindeteile, die nicht durch ein hohes Tourismusaufkommen geprägt sind, können aus besonderem Anlass jährlich an höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden. Die Öffnungszeit muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen.
Dies gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents (§ 6 Abs. 2 ÖffZG M-V).
In allen Gemeinden und Gemeindeteilen sind Öffnungszeiten an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraums schriftlich anzuzeigen.