Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz

Ein Gewerbetreibender, der eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen will, kommt täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Er muss wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind, wie die notwendigen Hygienevorschriften lauten. Eine falsche Behandlung von Lebensmitteln, das Nichtbeachten der Hygienevorschriften beeinträchtigt die Qualität der Speisen und Getränke und wird die Gäste nicht für den Betrieb gewinnen können. Die Unterrichtung im Gaststättengewerbe soll sicherstellen, dass der Teilnehmer mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittelrecht als vertraut gelten kann. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder fällig werden. Auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich. Wer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften befolgt, muss bei Kontrollen durch Überwachungsämter keine Beanstandungen und Bußgelder befürchten.

Warum?

Seit dem 01.07.2005 benötigen Gewerbetreibende eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) nur noch dann, wenn sie in ihrem Betrieb Alkohol ausschenken möchten. Vertreibt ein Anbieter also alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen oder unentgeltliche Proben, so ist er von der Erlaubnis nicht betroffen. Hotels, in denen der Alkoholausschank ausschließlich an Hausgäste erfolgt, benötigen eine solche Erlaubnis ebenfalls nicht mehr.
Eine Gaststättenerlaubnis wird erst dann erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung nachweisen kann, dass er über die Grundzüge der lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Gewerbetreibende können von der Gaststättenunterrichtung freigestellt werden, sofern sie bereits eine Ausbildung in der Gastronomie mit einer Prüfung vor einer IHK abgeschlossen haben und die Inhalte der Gaststättenunterrichtung Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren. Auf Anfrage stellt die IHK zu Rostock eine gebührenpflichtige Befreiungsurkunde aus. Dazu müssen der IHK entsprechende Nachweise (Prüfungs- oder Abschlusszeugnis) vorgelegt werden.

Inhalte und Termine der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst insbesondere:
  • die Hygienevorschriften
  • das Lebensmittelrecht
  • das Bier-, Wein - und Milchrecht
  • das Getränkeanlagenrecht
  • die Vorschriften für die Speise- und Getränkekarte
Die Unterrichtung dauert inklusive Pausen vier Zeitstunden und findet in der Regel einmal im Monat statt (zu den Terminen für die Gaststättenunterrichtung). Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung wird unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung übergeben. Sie gilt bundesweit und unbefristet.
Es ist ratsam, das Original des Unterrichtungsnachweises gut aufzubewahren und beim Gewerbeamt immer nur eine Kopie einzureichen. Sollte das Original verloren gehen, so erhalten Sie bei der IHK zu Rostock auf Antrag eine gebührenpflichtige Zweitschrift.

Wie?

Die Unterrichtung findet in deutscher Sprache statt. Die Themengebiete werden nicht nur vorgetragen, sondern erfordern Ihre aktive Mitarbeit. Die Teilnehmer, die nicht über ausreichend gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, müssen an einer Sonderunterrichtung teilnehmen. Es wird vorausgesetzt, dass fremdsprachige Teilnehmer über so ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, dass sie der Unterrichtung in vollem Umfang folgen können.
Bitte beachten Sie: Falls sich herausstellt, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um dem Unterricht folgen zu können, werden Sie zur Unterrichtung nicht zugelassen.

Gebühren

Teilnahmegebühr : 50,00 Euro
Befreiungsbescheinigung: 20,00 Euro
Ersatzbescheinigung (Zweitschrift): 25,00 Euro

Ausnahmeregelung

Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einer bestimmten Berufsausbildung oder Weiterbildung eine Abschlussprüfung nachweisen können. Dabei werden die Daten angegeben, ab denen auf der Grundlage der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen.