Betreiben eines Gaststättengewerbes
Das Gastgewerbe ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Verschiedene Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ein weiteres Merkblatt zum Thema Gaststättenunterrichtung gibt Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Vorschriften für die Eröffnung eines gastgewerblichen Betriebes (Gaststätte, Hotel, Bistro etc.).
Wer?
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Ein Gaststättengewerbe betreibt ebenfalls, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (z. B. bei Volksfesten).
Vorschriften
Wichtige Gesetze und Verordnungen für das Gaststättengewerbe sind die Gewerbeordnung (GewO), das Gaststättengesetz (GastG) und die Gaststättenverordnung (GastV) des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern sowie weitere Spezialvorschriften.
Seit 2005 bedarf es für den Betrieb einer Gaststätte nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz grundsätzlich einer Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes. Das Angebot von Sitzgelegenheiten ist für die Erlaubnispflicht nicht von Bedeutung.
Einer Erlaubnis bedarf es danach nur noch, wenn Sie alkoholische Getränke ausschenken möchten.
Hierzu gibt es weitere Ausnahmen. Eine Erlaubnis benötigen Sie auch dann nicht, wenn
- unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke verabreicht werden,
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass nur Übernachtungsgäste als Hausgäste gelten.
Die Erlaubnisfreiheit (vgl. oben) entbindet nicht von der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung oder Kenntnisse zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften etc.! Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie in jedem Fall beim Gewerbe-/Ordnungsamt anzeigen (§ 14 GewO).
Soweit eine Erlaubnispflicht besteht, gilt diese auch dann, wenn Sie einen Betrieb übernehmen. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde bei einer Übernahme des Betriebes eine vorläufige dreimonatige Erlaubnis erteilen. Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Die Erlaubnis ist auch unabhängig von der Stellvertretererlaubnis. Diese müssen Sie beantragen, wenn Sie einen Dritten zur Leitung des Betriebes ermächtigen.
Wer eine erlaubnisbedürftige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben lassen will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Der Stellvertreter muss persönlich zuverlässig sein und die "fachliche" Eignung nachweisen (§ 9 GastG). Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Ist geplant, den Betrieb in einer Rechtsform wie GmbH etc. zu betreiben, bestehen verschiedene Besonderheiten. Hierzu informiert Sie Ihre IHK zu Rostock.
Wie?
Die Erlaubnis erhalten Sie beim örtlichen Gewerbe-/Ordnungsamt, wenn Sie Unterlagen vorlegen können, die die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen belegen. Alle Unterlagen dürfen zur Beantragung der Erlaubnis nicht älter als 3 Monate sein.
Die persönliche Zuverlässigkeit müssen Sie durch folgende Unterlagen nachweisen:
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis, welches Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Sie ebenfalls bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragen,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes, die bestätigt, dass Sie keinerlei steuerliche Rückstände bei diesem haben,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde .
Sie müssen Ihre "fachliche" Eignung dokumentieren durch
- die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetz oder
- die bestandene Abschlussprüfung in bestimmten staatlich anerkannten Ausbildungsberufen bei einer IHK, HWK oder Handwerksinnung, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, z. B. Koch, Restaurantfachmann, Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandwerk etc.. Bestimmte weitere berufliche Prüfungen führen auch zu einer Befreiung von der Unterrichtung nach Nr. 3.4 GastUVwV. Die IHK zu Rostock informiert Sie gerne darüber.
- Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 Abs. 1 Nr. 1)
Objektbezogene Voraussetzungen:
- Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten,
- Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind (ggf. Bauzeichnungen/Grundrisse der Betriebsräume inkl. Sanitärräume)
Sonstige Nachweise:
- bei juristischen Personen oder Vereinen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftervertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbstständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein, siehe Personalausweis)
Wo?
Die Erlaubnis müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt beantragen.
Weitere Informationen
Gesetzliche Vorschriften:
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Gaststättenverordnung, Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, baurechtliche Vorschriften, lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorschriften etc.
Nebenleistungen:
Gewerbetreibende dürfen auch während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Zubehör sind alle Waren und Dienstleistungen, die eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen. Ihre Abgabe ist auf die Gäste beschränkt, gegenüber denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde (z. B. Süßigkeiten, Blumen, Tabakwaren, Zeitungen, Ansichtskarten sowie Frisörleistungen, Schuhputzen, Waschen und Bügeln im Hotel).
Sperrzeiten und Feiertagsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern:
In Mecklenburg-Vorpommern kann das Gastgewerbe durchgehend öffnen. Am Karfreitag sind ganztägige musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen im Schankbetrieb verboten. Dieses Verbot gilt auch am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag) und am Totensonntag sowie in katholischen Gemeinden am Allerheiligentag jeweils ab 5:00 Uhr. Am 24. Dezember gilt das Verbot ab 13:00 Uhr für öffentliche sportliche Veranstaltungen und sonstige Veranstaltungen, die nicht auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Lebensmittelhygiene:
Bei Herstellung, Behandlung und Verarbeitung, Transport, Lagerung und Verkauf von Lebensmitteln sind alle Einflüsse auszuschalten, die Erkrankungen des Menschen nach Verzehr eines Lebensmittels erwarten lassen. Dazu sind zweckmäßige Eigenkontrollen (HACCP) im Unternehmen auf allen Stufen des Lebensmittelumgangs, vom Wareneingang bis zur Produktabgabe vorgeschrieben. Dieses Kontrollsystem sollte auf die Verhältnisse im Betrieb zugeschnitten sein, die Mitarbeiter einbeziehen und festlegen, was, wann, wo, wie und durch wen zu kontrollieren, zu veranlassen und nachzuweisn ist. Es erfordert ein Mindestmaß an Sachkenntnis auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene, wie z. B. Kenntnisse über kritische Temperaturen, Standzeiten und über mikrobiologische Zusammenhänge.
Weiterhin ist eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel zu sichern. Dazu muss der Unternehmer mit Name, Anschrift, Produkt und Datum nachweisen, woher er die Lebensmittel bezogen und wohin er sie ggf. geliefert hat. Diese Angaben sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
Schulung:
nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebenmittelhygiene
Der Unternehmer hat zu gewährrleisten, dass er und Betriebsangestellte, die mit Lebensmittel umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden.
Getränkeschankanlagen:
Auch in diesem Bereich hat es gesetzliche Änderungen gegeben. Seit dem 30.06.2005 gibt es keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr, sondern es ist die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten. Sie enthält aber wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Aus diesem Grund hat der Normenausschuss »Getränkeschankanlagen« zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkrete Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.
Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d.h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. (Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin). Dort ist festgelegt, an welchen Intervallen sich die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) orientieren soll.
Bislang musste der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und die Getränkeschankanlage war alle 2 Jahre durch den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen. Nun ist weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage hierfür entfallen ist. Die Schankanlagen fallen zudem gemäß § 2 Absatz 7 Nr. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Regelungen hierzu finden sich dann in den §§ 14 ff. GPSG. Die zentrale Verordnung in diesem Zusammenhang stellt die Betriebssicherheitsverordnung dar für den innerbetrieblichen Einsatz sowie die Errichtung und den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen. In § 15 GPSG werden die Behörden mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Überwachung nötig sind.
In der Betriebssicherheitsverordnung wiederum finden sich die Anforderung an die Anlage, dass sie nach "dem Stand der Technik" errichtet werden muss, und die Voraussetzung, dass die Anlage vor Inbetriebnahme geprüft werden muss.
Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.
Jugendschutz
Die Gewerbetreibenden müssen nach § 3 JuSchG die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen.
weiterhin zu beachten sind z.B.:
Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Allergene auf Speise- und Getränkekarten, Preisangabenverordnung etc. sowie gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), Aushangpflichtige Gesetze, Gebühren der GEMA, des Beitragsservicees (ehemals GEZ) und der Verwertungsgesellschaften.
Adressen
Hansestadt Rostock:
Stadtamt Rostock
Allg. Gewerbeangelegenheiten/-überwachung
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock
Tel.: 0381 381-3200
Allg. Gewerbeangelegenheiten/-überwachung
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock
Tel.: 0381 381-3200
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Am Westfriedhof 2
18059 Rostock
Tel.: 0381 381-8601
Am Westfriedhof 2
18059 Rostock
Tel.: 0381 381-8601
Gesundheitsamt
Paulstr. 22
18055 Rostock
Tel.: 0381 381-5301
Paulstr. 22
18055 Rostock
Tel.: 0381 381-5301
Hansestadt Stralsund:
Ordnungsamt
Abt. Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten
Schillstraße 5-7
18439 Stralsund
Tel. 03831 253722
Abt. Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten
Schillstraße 5-7
18439 Stralsund
Tel. 03831 253722
Landkreis Rostock
Kreisordnungsamt
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Tel. 03843 755-0
Kreisordnungsamt
Außenstelle Bad Doberan
August-Bebel-Str. 3
18209 Bad Doberan
Tel.: 03843 755 32999
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Tel. 03843 755-0
Kreisordnungsamt
Außenstelle Bad Doberan
August-Bebel-Str. 3
18209 Bad Doberan
Tel.: 03843 755 32999
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
und Gesundheitsamt
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Tel.: 03843 755 0
und Gesundheitsamt
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Tel.: 03843 755 0
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
und Gesundheitsamt
Außenstelle Bad Doberan
August-Bebel-straße 3
18209 Bad Doberan
Tel.: 03843 755 0
und Gesundheitsamt
Außenstelle Bad Doberan
August-Bebel-straße 3
18209 Bad Doberan
Tel.: 03843 755 0
Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachdienst Gesundheit
Lindenstraße 61
18437 Stralsund
Tel.: 03831 357-2441
Lindenstraße 61
18437 Stralsund
Tel.: 03831 357-2441
Fachdienst Gesundheit
Standort Bergen
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen
Tel. 03831 357-2301
Standort Bergen
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen
Tel. 03831 357-2301
Fachdienst Gesundheit
Standort Ribnitz-Damgarten
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten
Tel. 03831 357-2383
Standort Ribnitz-Damgarten
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten
Tel. 03831 357-2383